Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2019 91

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 27. Mai 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Eingabe gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 8. Mai 2019, SUM 2019 789);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 13. Mai 2019 mit einem Schreiben an das Kantonsgericht gelangte, in welchem er sich auf den von der Staatsanwaltschaft March am 8. Mai 2019 erlassenen Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bezog, ohne aber Abänderungsanträge zu stellen und sich mit den angeordneten Zwangsmassnahmen auseinanderzusetzen (KG-act. 1);

- dass mit begründeter Verfügung vom 14. Mai 2019 dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben wurde, innert noch laufender Rechtsmittelfrist seine Eingabe im Sinne der Erwägungen zu verbessern resp. genaue Anträge zu stellen und diese zu begründen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (zum Ganzen KG-act. 2);

- dass diese Verfügung dem Beschuldigten am 15. Mai 2019 zugestellt wurde (Anhang zu KG-act. 2, Track & Trace vom 24. Mai 2019);

- dass gemäss Zustellnachweis der von der Staatsanwaltschaft March am 8. Mai 2019 erlassene Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit dem Beschuldigten am 10. Mai 2019 zugestellt wurde (siehe Track & Trace vom 14. Mai 2019), mithin die zehntägige Rechtsmittelfrist am 11. Mai 2019 zu laufen begann und am 20. Mai 2019 endete;

- dass innert dieser Frist, d.h. bis 20. Mai 2019 in Nachachtung der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. Mai 2019 keine verbesserte Eingabe beim Kantonsgericht einging, weshalb androhungsgemäss auf die Eingabe des Beschuldigten vom 13. Mai 2019 nicht einzutreten ist;

- dass auf Kostenerhebung ausnahmsweise zu verzichten ist;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Rechtsmitteleingabe des Beschuldigten vom 13. Mai 2019 wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft March (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

27. Mai 2019 sl

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 78 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.