Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2020 168

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 24. November 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 12. Oktober 2020, SUM 2020 1748);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft March mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 gegenüber A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustandes zur Abklärung der Fahrfähigkeit und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine andere medizinische Fachperson anordnete und mit dem Vollzug die Kantonspolizei Zürich beauftragte;

- dass die Beschuldigte gegen diese Verfügung fristgerecht mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft March „Einsprache“ erhob (KG-act. 2), welche von der Staatsanwaltschaft March zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Schwyz als Beschwerde überwiesen wurde (KG-act. 1);

- dass die Beschwerde der Beschuldigten vom 22. Oktober 2020 nicht unterzeichnet war, weshalb ihr mit Verfügung vom 2. November 2020 unter Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung gesetzt wurde, um die Beschwerde auf der Kantonsgerichtskanzlei zu unterzeichnen oder ein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde einzureichen (KG-act. 4);

- dass die Verfügung vom 2. November 2020 der Beschuldigten gemäss Beleg der Post am 9. November 2020 an ihrem Wohnort in Oberwil (BL) zugestellt wurde (Beilage zu KG-act. 4) und die Frist somit am Donnerstag, 19. November 2020 abgelaufen ist;

- dass die Beschuldigte innert dieser Frist die eingereichte Beschwerde nicht unterzeichnet und auch kein unterzeichnetes Exemplar eingereicht hat;

- dass gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind und die Verfahrensleitung nach Art. 110 Abs. 4 StPO bei Mängeln eine Frist zur Überarbeitung ansetzen kann und die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt;

- dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde vom 22. Oktober 2020 nicht einzutreten ist;

- dass der Staatsanwaltschaft demgemäss die Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort abzunehmen ist;

- dass es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt, näher auf die per Mail und wiederum ohne Unterschrift eingereichte Eingabe der Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft vom 21. November 2020 (KG-act. 7/1) einzugehen, in welcher sie mitteilt, dass ihr Anwalt ihr empfohlen habe, ihre Einsprache gegen die Verfügung zurückzuziehen;

- dass die Beschuldigte bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Der Staatsanwaltschaft wird die Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort gemäss Verfügungen vom 2. November 2020 (KG-act. 4) und 5. November 2020 (KG-act. 5) abgenommen.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

24. November 2020 kau

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 110 — lu dans la version du 1 février 2020; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.