Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2020 39

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 15. Mai 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, 2. C.________ SA, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Arrest

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. Februar 2020, ZES 2019 683);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 18. Februar 2020 das Gesuch von E.________ und A.________ um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Dispositivziff. 1) sowie deren Arrestbegehren (Dispositivziff. 2) abwies und den Gesuchsgegnern B.________ und C.________ SA mit separater Verfügung Frist zur Stellungnahme einräumte (Dispositivziff. 3);

- dass die Gesuchsteller mit getrennten Eingaben vom 2. März 2020 gegen Dispositivziff. 2 der zitierten Verfügung beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben (BEK 2020 39 KG-act. 1; separates Verfahren BEK 2020 38

KG-act. 1);

- dass der Beschwerdeführer A.________ mit Verfügung vom 3. März 2020 aufgefordert wurde, bis spätestens 20. März 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.00 zu bezahlen (KG-act. 3) und der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde;

- dass die Beschwerdegegner am 20. März 2020 eine Beschwerdeantwort einreichten (KG-act. 7), die alsdann dem Beschwerdeführer zugestellt wurde mit dem Hinweis, allfällige Gegenbemerkungen im Rahmen des Replikrechts gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung innert 10 Tagen einzureichen (KG-act. 12);

- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2020 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 8. Mai 2020 gesetzt und ihm für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (KG-act. 15);

- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

- dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. b und 106 Abs. 1 ZPO die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, mithin für die Einreichung einer Beschwerdeantwort angemessen zu entschädigen hat, wobei diese Entschädigung in Nachachtung der gleichlautenden Beschwerdeantworten (vgl. KG-act. 7 sowie BEK 2020 38 KG-act. 9) bzw. der §§ 2, 6 und 12 GebTRA auf pauschal Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) resp. Fr. 600.00 je Beschwerdeführer festzusetzen ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial erfolgen kann:-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), an Rechtsanwalt D.________ (3/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

15. Mai 2020 kau

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 95, Art. 101 et Art. 106 — lu dans la version du 1 janvier 2020; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.