Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2021 104

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 23. November 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Michelle Mettler.

In Sachen

A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegnerin,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten am Bezirksgerichts Höfe vom 9. Juli 2021, APD 2021 9);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Erwägungen

1.

Am 27. Mai 2021 reichte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Höfe als untere Aufsichtsbehörde SchKG ein als „DIREKTIONSBESCHWERDE MIT SCHADENERSATZFOLGE“ bezeichnetes, ausgedrucktes E-Mail ein (Vi-act. I). Sie verlangte darin, unter Beilage zweier Einzahlungsscheine, den „beweis der betreibungslöschung und zustellung abrechnung“ sowie Schadenersatz (Vi-act. I).

a) Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Höfe die Beschwerde vom 27. Mai 2021 ab, soweit er darauf eintrat (KG-act. 2/1). Er führt aus, dass offenbleiben könne, ob die Beschwerdeführerin ihre nicht original unterzeichnete Beschwerde vom 27. Mai 2021 durch das wiederum nicht original unterzeichnete und nicht identische Schreiben vom 17. Juni 2021 genügend verbessert habe. Überdies sei die untere Aufsichtsbehörde SchKG sachlich nicht zur Behandlung von Schadenersatzforderungen gegen das Betreibungsamt Höfe (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zuständig und die Beschwerde sei abzuweisen, soweit die Beschwerdeführerin den Beweis einer Betreibungslöschung verlangt, da sie nicht ausführe, welche Betreibung aus welchem Grund zu löschen sei. Letztlich sei auch kein widerrechtliches Handeln seitens der Beschwerdegegnerin ersichtlich, da die Beschwerdeführerin nicht ausführe, weshalb die Verbuchung der zwei Einzahlungen für die Betreibung Nr. xx widerrechtlich sei (KG-act. 2/1).

b) Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Postaufgabe vom 20. Juli 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde (KG-act. 2). Sie macht zusammenfassend geltend, dass sie an ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2021 festhalte und dass die Verbuchung widerrechtlich erfolgt sei, weil es nur eine Betreibung in der Höhe der Einzahlung gegeben habe und das Betreibungsamt ohne Rücksprache den Betrag falsch verbucht und ihr keine Abrechnung zugestellt habe (KG-act. 2).

2.

Im Kanton Schwyz sind die Verfahrensbestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 12 EGzSchKG und § 100 JG). Gemäss Art. 130 ZPO stellt die Originalunterschrift eine Gültigkeitsvoraussetzung auf physischen Eingaben ans Gericht dar (vgl. Kramer/Erk in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, 2. A., Art. 130 ZPO

N 2 m.H.; BGE 112 Ia 173 E. 1; vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2018, BEK 2018 156). Die Beschwerde vom 27. Mai 2021 weist bloss eine fotokopierte Unterschrift auf und ist damit gemäss Art. 132 ZPO mangelhaft

(Vi-act. 1). Die Beschwerdeführerin reichte keine identische, original unterzeichnete Beschwerde ein, obwohl sie mittels Verfügung vom 4. Juni 2021 darauf hingewiesen bzw. dazu aufgefordert wurde (vgl. Vi-act. 1). Folglich gilt die Beschwerde vom 27. Mai 2021 als nicht erfolgt, sodass die untere wie auch die obere Aufsichtsbehörde SchKG nicht auf die Beschwerde einzutreten hatten bzw. haben (vgl. BGE 144 III 54 E. 4.1.3.5 i.f.= Pra 2018, Nr. 126; Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Art. 130-132 N 18).

3.

Ausserdem ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatzforderungen gegen das Betreibungsamt geltend macht, wie dies der Vorderrichter bereits zutreffend ausführte (vgl. Art. 5 SchKG i.V.m. § 67 Abs. 2 VRP).

4.

a) Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht schlüssig vorzutragen vermag, weshalb eine widerrechtliche Verbuchung vorliegen soll, zumal der einbezahlte Gesamtbetrag von Fr. 362.60 für die exakt gleich hohe Betreibung Nr. xx verbucht und ihr dies mitgeteilt wurde (Vi-BB 1, S. 3). In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin denn auch nicht aus, für welche andere Betreibung die Einzahlungen hätten verbucht werden sollen (KG-act. 2). Insofern ist auf die Beschwerde ausserdem mangels klarem Antrag bzw. verständlicher Begründung nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, Art. 20a N 120 ff.; vgl. Art. 320 f. ZPO; zum Ganzen: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Art. 321 ZPO N 14 f. ; Staehelin/Staehe-lin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., § 26 N 42; siehe bereits Beschluss vom 31. Mai 2021, BEK 2021 46).

b) Letztlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht gehört werden kann, wenn sie erstmals in ihrer Beschwerde vor der oberen Aufsichtsbehörde zahlreiche Betreibungen nennt, die bezahlt und deshalb zu löschen seien (KG-act. 2). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um neue Anträge, die aufgrund der Novenschranke im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG und § 100 JG; vgl. auch BGer v. 27. September 2011,5A_405/2011 E. 4.5.3; Beschluss vom 18. Juni 2015, BEK 2015 48 E. 3). Davon abgesehen wird darauf hingewiesen, dass eine Betreibung, die bezahlt wurde, nicht aus dem Betreibungsregister gelöscht wird (vgl. BGer vom 23. Juli 2021,5A_701/2020 E. 3.4.1-3 m.w.H.).

5.

Zusammenfassend wird auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG) nicht eingetreten. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos; Parteientschädigungen dürfen keine gesprochen werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die A.________ AG (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und an die Vorinstanz (1/A vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

23. November 2021 rfl

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 72 — lu dans la version du 1 janvier 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 130, Art. 132, Art. 320, Art. 321 et Art. 326 — lu dans la version du 1 janvier 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 5 et Art. 20a — lu dans la version du 1 août 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Ordonnance sur la politique régionale, Art. 67 — lu dans la version du 1 janvier 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2024.