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Verfahrensabschreibung, Kostenfolgen

ZK2 2019 61 · Kantonsgericht Schwyz

Du 13 nov. 2019

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sz/kantonsgericht/zk2-2019-61/de/verfahrensabschreibung-kostenfolgen

Consulté le 1 sept. 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Tribunal cantonal Schwytz
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Verfahrensabschreibung, Kostenfolgen

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 13. November 2019

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend Verfahrensabschreibung, Kostenfolgen (Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe, Gemeinde Feusisberg vom 16. September 2019, SFE 2017 46);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2

Erwägungen

- dass A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 14. August 2017 beim Vermittleramt Höfe, Gemeinde Feusisberg ein Schlichtungsgesuch einreichte, in welchem Sie im Wesentlichen die Ablehnung eines Baugesuchs auf KTN xx infolge Fehlens eines entsprechenden Fuss- und Fahrwegrechts verlangte;

- dass die Gesuchstellerin bzw. deren Rechtsvertreter mit Mail vom 27. August 2019 dem Vermittleramt Höfe mitteilte, dass C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) seine Baugesuche bei der Gemeinde Feusisberg zurückgezogen habe, das Vermittlungsverfahren damit gegenstandslos geworden sei, und er um Abschreibung des Vermittlungsverfahrens ersuchte (Viact. 07);

- dass das Vermittleramt Höfe mit Verfügung vom 16. September 2019 das Schlichtungsverfahren infolge Klagerückzugs als erledigt abschrieb und die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 der Klägerin auferlegte;

- dass die Gesuchstellerin mit Beschwerde vom 24. September 2019 (KGact. 1) die folgenden Anträge stellen liess:

Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 16. September 2019 im Verfahren SFE 2017 46 seien aufzuheben. Das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die Verfahrenskosten von CHF 400.00 seien dem Beklagten C.________ aufzuerlegen (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen).

- dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 (recte: 17. Oktober 2019; KG-act. 8) die Beschwerde infolge aussergerichtlicher Einigung der Parteien zurückgezogen hat;

- dass das Verfahren deshalb gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass gemäss unbestrittenem Mailverkehr der Gesuchsgegner die Vermittlungsgebühren in Höhe von Fr. 400.00 sowie die im vorliegenden Verfahren anfallenden Verfahrenskosten übernimmt und die Anwaltskosten gegenseitig wettgeschlagen werden (vgl. KG-act. 8/1 und 9) und dass diese vergleichsweise Regelung gestützt auf Art. 109 Abs. 1 ZPO der vorliegenden Abschreibungsverfügung zugrunde zu legen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1'200.00 bezogen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 900.00 wird der Gesuchstellerin zurückerstattet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 zu bezahlen.

3.

Die Anwaltskosten werden gegenseitig wettgeschlagen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher

Kantonsgericht Schwyz 4

Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 400.00.

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand 13. November 2019 kau

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 72 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 109 et Art. 241 — lu dans la version du 1 janvier 2018; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.