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Verordnung über die amtliche Vermessung

214.121 · Schwyz Gesetzessammlung

Du 19 juin 2012

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sz/srsz/214-121/de/verordnung-uber-die-amtliche-vermessung-kvav

Consulté le 1 sept. 2026

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  2. Schwyz
  3. Législation Schwyz
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214.121

Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)1 (Vom19. Juni 2012) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das kantonale Geoinformationsgesetz vom24. Juni 2010 (KGeoiG)2 und die Verordnung über die amtliche Vermessung vom18. November 1992 (VAV),3 beschliesst:

Footnotes

  1. [1] GS 23-38 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 20. Dezember 2016 (GS 24-93), vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7f) und vom 27. Mai 2026 (RRB über die Anpassung von Vollzugsrecht zur amtlichen Vermessung und Geoinformation, GS 28-9a).
  2. [19] SR 210.
  3. [24] Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
  4. [2] SRSZ 214.110.
  5. [18] Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020; Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
  6. [3] SR 211.432.2.

I. Allgemeines

Art. 14 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt insbesondere:

  • a) die Arbeiten der Geometer in der amtlichen Vermessung (AV);

  • b) den Anschluss der Geometer an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons;

  • c) den Verkehr zwischen Geometern und Grundbuchamt;

  • d) den Verkehr zwischen Amt für Geoinformation (AGI) und Grundbuchamt;

  • e) die Datenabgabe.

Art. 25 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  • a) Mutationsplan und Mutationstabelle: Sie geben Auskunft über geometrische Änderungen an Grundstücken in Bezug auf die amtliche Vermessung und bilden die Mutationsurkunde nach Art. 21 Abs. 2 der Grundbuchverordnung vom23. September 2011 (GBV)6;

  • b) Grundstücksbeschrieb: der Grundstücksbeschrieb im Sinne von Art. 7c der technischen Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch vom28. Dezember 2012 (TGBV)7 wird bei Liegenschaften sowie bei selbständigen und dauernden Rechten erstellt;

  • c) Mutationsunterlagen: sie setzen sich aus dem Mutationsplan, der Mutationstabelle und dem Grundstücksbeschrieb zusammen;

  • d) Mutationsakten: sie bestehen aus den Mutationsunterlagen und weiteren Akten, welche zur Erstellung der Mutation notwendig sind (z.B. Berechnungsakten);

  • e) Kulturgrenzen: Kulturgrenzen: Daten betreffend die Bodenbedeckung oder Einzelobjekte mit Ausnahme der Gebäude und Gebäudeteile, welche einem Meldewesen unterliegen;

  • f) Nachführungsinfrastruktur des Kantons: technische Infrastruktur sowie finanzielle, administrative und organisatorische Festlegungen, die der Umsetzung, Anwendung und dem Vollzug der Bestimmungen im Bereich der laufenden Nachführung und Abgabe von Daten der amtlichen Vermessung dienen;

  • g) Ik-Grundbuch: Informatisiertes Grundbuch des Kantons Schwyz.

Footnotes

  1. [23] Überschrift, Abs. 1und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020; Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom und Bst. d aufgehoben am 27. Mai 2026, bisherige Bst. c und d werden zu Bst. b und c.
  2. [6] SR 211.432.1.
  3. [28] Fassung vom 3. Juni 2020.
  4. [7] SR 211.432.11.

Art. 38 Zuständiges Amt

Das für die amtliche Vermessung zuständige Amt ist das Amt für Geoinformation (AGI).

Das AGI genehmigt diejenigen Daten der amtlichen Vermessung, welche durch die Bearbeitung in der Rechtskraft keine Änderung erfahren.

Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die Tätigkeiten des AGI.

Art. 4 Geometer

Es gelten die Berufspflichten der Geometer nach Art. 22 der Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer vom 21. Mai 2008 (GeomV)9.

Footnotes

  1. [9] SR 211.432.261.

Art. 5 10 Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten zwischen einem Geometer und einem Auftraggeber bezüglich einer Rechnungsstellung oder zwischen dem AGI und einem Geometer bezüglich Vertragsfragen ist der zivile Rechtsweg zu beschreiten.

Bei Streitigkeiten zwischen dem Grundbuchamt und dem Geometer entscheidet das Kantonsgericht.

Footnotes

  1. [10] Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020.

Art. 6 Haftung

Geometer und qualifizierte Vermessungsfachleute gemäss § 26 Abs. 1 KGeoiG haften für die richtige Erfüllung der Arbeiten in der amtlichen Vermessung, der laufenden Nachführung und der Datenabgabe, vorbehältlich abweichender Regelungen in laufenden Werkverträgen, nach dem Obligationenrecht (OR).11

Footnotes

  1. [11] SR 220.

II. Vermarkung und Unterhalt

Art. 7 12 Grenz- und Fixpunktzeichen

Das AGI bestimmt für die Grenz- und Fixpunktzeichen die zulässigen Materialien.

Es erlässt Vorgaben über die Ausführung der Vermarkung der Grenzzeichen und die Kennzeichnung der Fixpunkte der Kategorien2 und 3 im Sinne von Art. 2 der Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom24. August 2023 (VAV-VBS)13

Footnotes

  1. [12] Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020; Abs. 2 in der Fassung vom 27. Mai 2026.
  2. [13] SR 211.432.21.

Art. 8 Anzeige Fixpunktarbeiten

Der Geometer hat den betroffenen Grundeigentümern die Errichtung, die Sicherung und den Unterhalt von Lage- und Höhenfixpunkten rechtzeitig anzuzeigen und sie dabei auf ihre Verpflichtungen nach Art. 20 und 21 des Bundesgesetzes über Geoinformation vom 5. Oktober 2007 (GeoIG)14 hinzuweisen.

Footnotes

  1. [14] SR 510.62.

Art. 9 15 Erhalt und Unterhalt

Die Lage- und Höhenfixpunkte, welche als Grundlage für die amtliche Vermessung benötigt werden, sowie die Hoheitsgrenzpunkte auf der Kantonsgrenze müssen dauernd erhalten bleiben.

Das AGI sorgt für den Unterhalt der Fixpunkte der Kategorie2 und der Lagefixpunkte der Kategorie3.

Footnotes

  1. [15] Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020; Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2026.

Art. 10 16 Kommunale Höhenfixpunkte

Die bestehenden kommunalen Höhenfixpunkte der Kategorie3 sind durch die Gemeinden auf eigene Kosten zu unterhalten.

Neue kommunale Höhenfixpunktnetze im Rahmen der amtlichen Vermessung sind nicht mehr zugelassen.

Footnotes

  1. [16] Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 27. Mai 2026.

III. Erneuerung

Art. 11 17 Erneuerung ohne öffentliche Auflage

Werden Grundeigentümer durch eine Erneuerung infolge Neuberechnung nicht in ihren dinglichen Rechten berührt, ist keine öffentliche Auflage durchzuführen.

Der Geometer informiert nach Absprache mit der Gemeinde und dem AGI diejenigen Grundeigentümer, bei welchen das Flächenmass geändert hat.

Footnotes

  1. [17] Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.

IV. Geografische Namen der amtlichen Vermessung

Art. 12

Die Erhebung neuer sowie die Änderung oder Löschung genehmigter geografischer Namen der amtlichen Vermessung hat die Gemeinde mit der Nomenklaturkommission abzusprechen.

V. Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen

Art. 13 18 Feststellungsverfahren

Werden bei Arbeiten in der amtlichen Vermessung oder bei Arbeiten des Amtes für Wald und Natur (AWN) Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen nach

Art. 660a des Zivilgesetzbuches (ZGB)19 festgestellt, leitet das AGI das Verfahren zur Ausscheidung dieser Gebiete.

Das AGI lädt das AWN, das Amt für Raumentwicklung (ARE) sowie die betroffenen Gemeinden zum Mitbericht ein. Über Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen wird ein Perimeterplan angelegt und analog dem Verfahren für Ersterhebungen nach § 33 KGeoiG öffentlich aufgelegt.

Art. 14 20 Ausscheidung und Anmerkung im Grundbuch

Das Umweltdepartement stellt dem Regierungsrat den Antrag zur Ausscheidung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen nach Art. 660a Abs. 1 ZGB.

Gestützt auf den rechtskräftigen Erlass meldet das AGI nach Art. 660a Abs. 3 ZGB dem Grundbuchamt auf den betroffenen Grundstücken die Anmerkung „Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen“ zur Eintragung in das Grundbuch an.

Footnotes

  1. [20] Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020. Neu eingefügt am 27. Mai 2026.

Art. 14a

In den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen sind bei Bedarf Wiederholungsmessungen von Kontrollpunkten durchzuführen.

Das AGI ist für die Planung und Ausführung von Wiederholungsmessungen zuständig.1. Auftragserteilung und Modalitäten

VI. Laufende Nachführung

Art. 15 22 Auftragserteilung an den Geometer

Die Grundeigentümer oder Berechtigten beauftragen einen Geometer mit Änderungen, die den Inhalt der amtlichen Vermessung betreffen:

  • a) Mutationen von Grenzen;

  • b) Mutationen von Gebäuden;

  • c) Mutationen von anderen Kulturgrenzen (z.B. Strassen und Wege);

  • d) Rekonstruktionen von Grenzpunkten.

Die zuständige Bewilligungsbehörde meldet Bauten und Anlagen nach Erteilung der Baubewilligung (projektierte Objekte nach Art. 3 Bst. b VAV-VBS) und nach der Bauabnahme zur Nachführung.

Der Geometer wird überdies von der zuständigen Behörde mit folgenden Nachführungen beauftragt:

  • a) Waldfeststellungen, Rodungen und Aufforstungen;

  • b) Schutzgebiete (Hoch- und Flachmoore);

c) Neuerrichtung und Instandstellung von:1. Fixpunkten der Kategorie2 und Lagefixpunkten der Kategorie3; 2. Höhenfixpunkten der Kategorie3; d) Änderungen von Hoheitsgrenzen.

Footnotes

  1. [22] Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 27. Mai 2026.

Art. 16 23 Meldepflicht an das AGI

Das Grundbuchamt meldet dem AGI folgende Vorgänge zwecks Aktualisierung der Daten:

  • a) laufend den Vollzug von Mutationen;

  • b) unverzüglich die Rückweisung von Mutationen;

  • c) weitere Vorgänge betreffend den Inhalt der amtlichen Vermessung.

Die Meldungen erfolgen auf elektronischem Weg.

Das AGI kann einen Geometer mit der Aktualisierung beauftragen.

Art. 17 24 Anschluss an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons

Der Geometer, der Arbeiten in der laufenden Nachführung im Kanton Schwyz ausführt, hat sich an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons anzuschliessen.

Das AGI schliesst mit dem Geometer einen Vertrag über die Gebühren und Modalitäten beim Anschluss an die Nachführungsinfrastruktur ab.

Der Geometer hat dem AGI jeweils bis Ende Januar einen Geschäftsbericht über das Vorjahr, in Ergänzung zu den verfügbaren Angaben aus der Nachführungsinfrastruktur des Kantons, einzureichen.

Art. 18 25 Treuhänderische Verwaltung

Die originalen Daten der amtlichen Vermessung und die dazugehörigen Dokumente stehen im Eigentum des Kantons.

Der Geometer, welcher an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons angeschlossen ist, verwaltet die originalen Daten und Dokumente der amtlichen Vermessung treuhänderisch im Auftrag des Kantons.

Footnotes

  1. [25] Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2026. Neu eingefügt am 27. Mai 2026.

Art. 18a Informationssicherheit und Datenverwaltung

Die Datenverwaltung der amtlichen Vermessung erfolgt im Rahmen der Nachführungsinfrastruktur.

Das AGI bestimmt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und 2 VAV-VBS, wie Daten der amtlichen Vermessung zu verwalten sind.

Art. 19 Nachführung während laufenden Arbeiten in der AV

Ein Auftraggeber kann für eine Mutation während laufenden Arbeiten gemäss

Art. 24 Abs. 2 Bst. a KGeoiG einen anderen Geometer wählen.

Der mit der Mutation beauftragte Geometer hat die Nachführungsarbeiten mit dem Geometer abzusprechen, welcher die Arbeiten nach § 24 Abs. 2 Bst. a KGeoiG durchführt.2. Vorgänge der Nachführung

Art. 20 27

§ 20

Footnotes

  1. [27] Aufgehoben am 27. Mai 2026.

Art. 21 28 Nummerierungen

Das AGI erlässt Vorgaben über die Nummerierungen, insbesondere von:

  • a) Mutationen;

  • b) Liegenschaften;

  • c) selbständigen und dauernden Rechten;

  • d) Gebäuden.

Art. 22 29

§ 22

Footnotes

  1. [29] Aufgehoben am 27. Mai 2026.

Art. 23 30 Fixpunkte und Hoheitsgrenzpunkte

Der Geometer hat fehlende Fixpunkte der Kategorien1 und 2 sowie Hoheitsgrenzpunkte umgehend dem AGI zu melden.

Sind bei Arbeiten der laufenden Nachführung neue Lagefixpunkte der Kategorie3 zu setzen, die keinem Verursacher zugeordnet werden können, ist dies vorgängig zwischen Geometer und AGI abzusprechen.

Das AGI koordiniert die Rekonstruktion von fehlenden Hoheitsgrenzpunkten.

Footnotes

  1. [30] Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020.

Art. 24 31 Fristen

Der Geometer führt die Mutationen von Gebäuden und Kulturgrenzen innerhalb folgender Fristen nach:

  • a) projektierte Bauten und Anlagen innert vier Wochen nach Erhalt der Baubewilligung;

  • b) definitiv ausgeführte Bauten und Anlagen sowie Kulturgrenzen innert sechs Monaten nach der Bauabnahme oder anderer Meldung. Die Fristen werden erstreckt, wenn die Arbeiten im Gelände nicht stattfinden können:

  • a) aus witterungsbedingen Gründen;

  • b) wegen Naturereignissen, Strassensperrungen oder sonstigen Zugangsbeschränkungen. Das AGI kann in begründeten Einzelfällen eine zusätzliche Fristerstreckung gewähren.

Footnotes

  1. [31] Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 27. Mai 2026.

Art. 25 32 Kontrolle durch das AGI

Das AGI verifiziert die Mutationsakten stichprobenweise auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften über die amtliche Vermessung.

Es kann vom Geometer zusätzliche, für die Kontrolle und Verifikation notwendige Dokumente unentgeltlich verlangen.3. Besondere Fälle

Footnotes

  1. [32] Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020.

Art. 26 33

§ 26

Footnotes

  1. [33] Aufgehoben am 27. Mai 2026.

Art. 27 34

§ 27

Footnotes

  1. [34] Aufgehoben am 27. Mai 2026.

Art. 28 Meldung von Liegenschaftsmutationen an Gemeinden

Der Geometer sendet bei Liegenschaftsmutationen der Gemeinde eine Kopie der Mutationsunterlagen zu.

Die Gemeinde meldet die erforderlichen Anmerkungen dem zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung im Grundbuch an.

Art. 29 Kostentragung nachträgliche Nachführung

Sind fehlende, veränderte oder zu löschende Daten der amtlichen Vermessung nachträglich nachzuführen, so trägt die Kosten:

  • a) der Grundeigentümer, wenn die Baute und Anlage vor weniger als zehn Jahren erstellt, verändert oder abgebrochen wurde;

  • b) die zuständige Bewilligungsbehörde für ältere Bauten und Anlagen.

Art. 30 35 Nachfolgemutation

Bedingt eine Rückmutation oder die Änderung einer pendenten Mutation Änderungen einer Nachfolgemutation, so trägt der Auftraggeber der Nachfolgemutation die daraus entstehenden Aufwendungen und Kosten.

Der Geometer informiert den Auftraggeber über die voraussichtlichen Aufwendungen und Kostenfolgen.

Das AGI kann dem Auftraggeber die Kosten der vorangehenden Mutation auferlegen, falls die Frist für Rückmutationen gemäss § 35 Abs. 1 überschritten wird.

Footnotes

  1. [35] Abs. 3 neu eingefügt am 27. Mai 2026.

VII. Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch

Art. 31 36 Datenzugriff

Der Regierungsrat erteilt die Berechtigung zum Datenzugriff auf das Ik- Grundbuch gemäss Art. 28 der Grundbuchverordnung vom23. September 2011 (GBV)37 an:

  • a) das AGI;

  • b) Geometer, die über einen Anschlussvertrag an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons verfügen;

  • c) Geometer, die im Auftrag des Kantons arbeiten.

Er regelt mit den Benutzern die Einzelheiten der Zugangsberechtigung und die Kostenfolgen nach Art. 29 GBV sowie §§ 10 und 11 der Verordnung über die Ersterfassung und Führung des Grundbuchs mittels Informatik vom14. März 2006 (Ik-GBV)38.

Footnotes

  1. [36] Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 3. Juni 2020.
  2. [37] SR 211.432.1.
  3. [38] SRSZ 213.401.

Art. 32 39 Grundstücksidentifikator E-GRID

Die Nachführung des E-GRID gemäss Art. 16 ff. TGBV erfolgt im Rahmen der laufenden Nachführung durch den Geometer.

Footnotes

  1. [39] Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 27. Mai 2026.

Art. 33 40 Mutationsunterlagen und -akten

Der Geometer reicht dem Grundbuchamt die Mutationsunterlagen wie folgt ein:

  • a) die Unterlagen von Grundstücksmutationen wie Liegenschaften sowie selbständigen und dauernden Rechten unverzüglich nach der Erstellung;

  • b) die Unterlagen von Gebäude- und Kulturgrenzmutationen laufend.

Gleichzeitig stellt er dem AGI eine Originalkopie der Mutationsunterlagen sowie die weiteren Mutationsakten zu.

Footnotes

  1. [40] Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 3. Juni 2020; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 27. Mai 2026.

Art. 34 41

§ 34

Footnotes

  1. [41] Aufgehoben am 27. Mai 2026.

Art. 35 42 Rückmutation

Das Grundbuchamt hat das AGI über nicht innerhalb von zwölf Monaten vollzogene Mutationen zu informieren und beauftragt den ausführenden Geometer mit der Rückmutation. In begründeten Fällen kann das AGI die Rückmutation selber durchführen.

Die Kosten der Rückmutation bzw. Annullation trägt der Auftraggeber der nicht vollzogenen Mutation.

Der Geometer informiert den Auftraggeber bei der Erstellung der Mutationsunterlagen über die Frist des Vollzuges der Mutation auf dem Grundbuchamt und die Kostenfolgen.

Footnotes

  1. [42] Abs. 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2016; Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2026.

Art. 36 Rückweisung durch das Grundbuchamt

Sind die Mutationsunterlagen mangelhaft, so weist das Grundbuchamt die Mutation an den Geometer zurück.

VIII. Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung

Art. 37 43 Datenabgabe

Das AGI stellt die elektronischen Daten über den Download-Dienst des Kantons zur Verfügung.

Das AGI regelt die Einzelheiten der Datenabgabe, namentlich durch Geometer und qualifizierte Vermessungsfachleute.

Footnotes

  1. [43] Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 27. Mai 2026.

Art. 38 44 Abgabe von Daten der amtlichen Vermessung und Produkte

Daten der amtlichen Vermessung und daraus abgeleitete Produkte im Sinne von Art. 6 VAV-VBS werden elektronisch in den üblichen Formaten abgegeben.

Die Beschreibung der Daten richtet sich nach Art. 35 VAV.

Footnotes

  1. [44] Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2026.

Art. 39 45 Auszüge für Baugesuche

Auszüge für Baugesuche sind vom Geometer oder von qualifiziertem Vermessungspersonal zu unterzeichnen.

Der Geometer meldet dem AGI unaufgefordert die unterschriftsberechtigten Personen.

Das AGI stellt den Gemeinden eine aktuelle Übersicht der unterschriftsberechtigten Personen zur Verfügung.

Footnotes

  1. [45] Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020. Neu eingefügt am 27. Mai 2026.

Art. 39a Mutationsurkunden und beglaubigte Auszüge

Ingenieur-Geometer mit eidgenössischem Patent, welche an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons angeschlossen sind, dürfen Mutationsurkunden und beglaubigte Auszüge gemäss Art. 46a VAV ausstellen.

Der Regierungsrat kann diese Erlaubnis weiteren Ingenieur-Geometern mit eidgenössischem Patent erteilen.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 40 47 Modellwechsel

Das AGI legt das Datum für den Wechsel zum Geodatenmodell in der amtlichen Vermessung fest.

Der Wechsel hat bis spätestens am31. Dezember 2027 zu erfolgen.

Footnotes

  1. [47] Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 27. Mai 2026.

Art. 41 Informationswesen bei Erneuerungen

Bei Erneuerungen nach § 50 KGeoiG und Erneuerungen mit laufenden Werkverträgen bei Inkraftsetzung dieser Verordnung werden die Grundeigentümer gemäss § 11 dieser Verordnung informiert.

Die Kosten der Information der Grundeigentümer übernehmen die Gemeinde und der Kanton je zur Hälfte.

Art. 42 Aufhebung und Änderungen bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Verordnungen aufgehoben:

  • a) Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Schwyz vom6. März 1996;48

  • b) Verordnung über die Leistungen und die Abgeltung der Nachführungsgeometer (VLAN) vom17. August 1999.49

Der Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen vom27. Januar 197550 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [48] GS 19-109.
  2. [49] GS 19-406.
  3. [50] SRSZ 213.512; GS 16-653.

Art. 5 Abs. 1

17 Pauschale für Gebäude- und Kulturgrenzmutationen pro Grundstück Fr. 60.--

Art. 43 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie tritt am1. Juli 2012 in Kraft.51

Footnotes

  1. [51] Abl 2012 1549; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 20. Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 3012), vom 3. Juni 2020 am 1. Juli Kraft getreten.

Footnotes

  1. [4] Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 3. Juni 2020; Abs. 2 aufgehoben am 27. Mai 2026. Bst. a, b und e in der Fassung vom 27. Mai 2026.
  2. [8] Abs. 2 neu eingefügt am 20. Dezember 2016, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3; Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020.