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Vollzugsverordnung zum Kantonalen Waldgesetz
Vollzugsverordnung zum Kantonalen Waldgesetz1 (Vom18. Dezember 2001) Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 18 und 19 Abs. 1 und 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom21. Oktober 1998 (KWaG),2 beschliesst:
I. Forstorganisation
Art. 13 Amt für Wald und Natur
Das Amt für Wald und Natur (AWN) vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit das Kantonale Waldgesetz (KWaG)4 und diese Verordnung nichts anderes vorsehen.
Art. 25 Forstkreise und Forstreviere
Der Kanton ist eingeteilt in: Forstkreis1 (Muotatal, Fronalpstock, Schwyz, Rossberg, Rigi) mit den Forstrevieren1, 5 und 6; Forstkreis2 (Rothenthurm, Alpthal, Einsiedeln, Iberg) mit den Forstrevieren3, 4 und 7; Forstkreis3 (March, Höfe, Wägital) mit den Forstrevieren8, 9 und 10.
Art. 36
§ 36
II. Zuständigkeit
Art. 47 Umweltdepartement
Das Umweltdepartement ist das zuständige Departement im Sinne von
Art. 20 KWaG.
2 Es ist namentlich zuständig für:
a) die Behandlung von Einsprachen gegen Betriebspläne (§ 10 Abs. 4 KWaG) und deren Erlass (§ 20 Abs. 2 Ziff. 1 KWaG);
b) die Bewilligung der Veräusserung und Teilung von Wald (§ 13 KWaG).
Art. 58 Amt für Wald und Natur
Das Amt für Wald und Natur ist das zuständige Amt im Sinne der §§ 4, 9 Abs. 3, 11, 14, 21 und 24 KWaG.
Es ist namentlich zuständig für:
a) Waldfeststellungen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 WaG9 in Verbindung mit
Art. 12 der Verordnung über den Wald (WaV),10 § 4 KWaG und § 35 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz);11
b) Stellungnahmen zu Rodungen für Bauvorhaben (Art. 6 WaG i. V. m. Art. 6 WaV, § 4 KWaG und § 41 VVzPBG) sowie für die Bewilligung von Rodungen ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens; c) die Auswahl der Waldbestände für forstliches Vermehrungsgut, die Meldung der Erntebestände und die Ausstellung von Herkunftszeugnissen (Art. 21 Abs. 2 und 3 WaV); d) die Grundlagenbeschaffung gemäss § 15 KWaG; e) die Information gemäss Art. 34 WaG i. V. m. § 15 KWaG; f) die Ausbildung der Waldarbeiter gemäss § 19 Abs. 2 Ziffer 6 KWaG und die Beratung der Waldeigentümer (Art. 30 WaG i. V. m. § 21 KWaG); g) die Bewilligung von Veranstaltungen im Wald (Art. 14 Abs. 2 Bst. b WaG); h) Stellungnahmen im Bewilligungsverfahren für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald (Art. 14 Abs. 2 WaV); i) die Ausarbeitung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten zum Schutz vor Naturereignissen (Art. 19 WaG); j) die Aufsicht über die Pflege und Nutzung der Wälder; k) die Bewilligung von Kahlschlägen (Art. 22 Abs. 2 WaG); l) die Anordnung von Massnahmen gegen Waldschäden (Art. 27 WaG , Art. 28 und 29 WaV); m) die Beobachtung der Wildschadensituation und die Erstellung von Verhütungskonzepten (§ 14 KWaG) in Zusammenarbeit mit der Jagdverwaltung. 3 Der Kantonsförster erlässt Weisungen über die Aufgaben der Forstkreise, Forstreviere und des Staatswaldes.
III. Betreten, Befahren und Nutzung des Waldes
Art. 6 Einschränkung der Zugänglichkeit
Soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, sind Zutrittsbeschränkungen namentlich gestattet:
a) zum Schutz von Jungwuchsflächen;
b) zum Schutz von Pflanzen und wild lebenden Tieren;
c) zum Schutz von öffentlichen Bauten und Anlagen;
d) zur Abwehr von Gefahren.
Art. 7 Bewilligungspflicht für Veranstaltungen
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. b WaG sind:
a) Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmenden;
b) Veranstaltungen zwischen 24.00 bis 06.00 Uhr mit mehr als 100 Beteiligten;
c) Veranstaltungen unter Verwendung von technischen Hilfsmitteln, wie Licht- oder Verstärkeranlagen;
d) Veranstaltungen in Naturschutzzonen oder Waldreservaten sowie in deren unmittelbarer Nähe.
Art. 8 12 Motorfahrzeugverkehr
Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen und andern, gemäss Bundesrecht erlaubten Zwecken (Art. 15 Abs. 1 WaG, Art. 13 WaV) mit Motorfahrzeugen befahren werden.
Wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen, dürfen Waldstrassen überdies mit Motorfahrzeugen befahren werden:
a) zur Ausübung einer amtlichen Tätigkeit;
b) zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken;
c) zum Unterhalt von Gewässern und öffentlichen Werken sowie zur Pflege von Naturschutzgebieten;
d) von gehbehinderten Personen (mit Behindertenausweis);
e) zur Nachsuche durch Nachsucheführer des Nachsuchepikettdienstes, zur Bergung von erlegtem Wild sowie zur Ausübung der Jagd im Rahmen der jährlichen Jagdvorschriften (Zufahrt zu definierten Jagdausgangspunkten);
f) von Besuchern der Anwohner, die dauernd oder vorübergehend im Erschliessungsgebiet wohnen;
g) von Personen, die auf Grundstücken im Erschliessungsgebiet Arbeiten zu verrichten haben sowie zur Beförderung solcher Personen durch Dritte;
h) für kollektive Personentransporte zum Besuch von traditionellen, kulturellen oder religiösen Anlässen;
i) als Zufahrt zu Gastronomiebetrieben, die ganzjährig und haupterwerblich bewirtschaftet werden.
Das Umweltdepartement:
a) kann Ausnahmen vom Fahrverbot auf Waldstrassen und in Jagdbanngebieten aus anderen wichtigen Gründen bewilligen;
b) erlässt Weisungen zum Fahrverbot auf Waldstrassen und in Jagdbanngebieten.
Art. 9 13 Nachteilige Nutzungen
Unzulässige Nutzungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 WaG sind namentlich die Waldweide, das Niederhalten von Bäumen, das Reiten und Fahren abseits von Waldstrassen und -wegen, nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen sowie Ablagerungen.
Das Amt für Wald und Natur kann solche Nutzungen aus wichtigen Gründen bewilligen (Art. 16 Abs. 2 WaG).
Art. 10 Naturnahe Bewirtschaftung
Naturnahe Bewirtschaftungen im Sinne von Art. 20 WaG sind namentlich Naturverjüngungen, standortgerechte Baum- und Straucharten sowie natürliche Abläufe der Waldentwicklung.
IV. Forstliche Planung
Art. 11 Regionale Waldpläne
Die regionalen Waldpläne im Sinne von § 9 KWaG enthalten Angaben über:
a) die Funktion, den Zustand und die Entwicklung eines Waldes;
b) die Ziele, die Zielkonflikte und Konfliktlösungen;
c) die Bewirtschaftungsgrundsätze;
d) Waldungen mit besonderen Auflagen.
Art. 12 Betriebspläne
Die Betriebspläne enthalten Angaben über:
a) den Zustand und die bisherige Bewirtschaftung des Waldes;
b) die Ziele und Kontrollgrössen der Bewirtschaftung;
c) die Umsetzung des Regionalen Waldplanes;
d) die Waldbauliche Planung;
e) die Holznutzung;
f) den Hiebsatz.
V. Beiträge und Investitionskredite von Bund und Kanton
Art. 13 14 Zuständigkeit
Der Regierungsrat ist zuständig für die Zusicherung von Beiträgen und Investitionskrediten nach §§ 16 und 17 KWaG, soweit er diese Kompetenz nicht an das Umweltdepartement oder das Amt für Wald und Natur übertragen hat.
Art. 13a Leistungsvereinbarungen
Unter geeigneten Dritten sind insbesondere Forstbetriebe mit forstfachlicher Führung sowie Personen oder Organisationen zu verstehen, welche über eine hinreichende fachliche Eignung und Qualifikation verfügen.
Leistungsvereinbarungen in der Waldbewirtschaftung werden nach Kubikmeterpauschalierung oder Flächenpauschalen abgerechnet.
Die Abrechnung nach Flächenpauschalen setzt voraus, dass:
a) der Leistungserbringer in der betreffenden Waldfunktion eine Fläche von mindestens zehn Hektaren pro Jahr bewirtschaftet und
b) für die behandelten Waldflächen Betriebspläne bestehen (§ 10 Abs. 3 KWaG).
Art. 14 16 Beitragsvoraussetzungen
Leistungen des Kantons setzen voraus, dass:
a) die unterstützten Massnahmen mit der forstlichen Planung sowie den Konzepten der Raumplanung und des Naturschutzes übereinstimmen;
b) die Empfänger für eine Waldfläche von über 50 Hektaren einen Betriebsplan erstellen (§ 10 Abs. 3 KWaG).
Die Leistungen können zudem von der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Betriebsstrukturen abhängig gemacht werden.
Art. 15 Beitragsgewährung
Beiträge werden entrichtet als:
a) Abgeltung für vertraglich oder hoheitlich festgelegte Leistungen;
b) Finanzhilfe an Projekte;
c) Unterstützung gemeinwirtschaftlicher Leistungen.
Beitragszahlungen werden eingestellt, wenn der Empfänger die dafür geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder das damit verfolgte Ziel nicht erreicht werden kann.
Art. 16 Rückerstattung
Beiträge können zurückgefordert werden, wenn:
a) die unterstützte Massnahme nicht ordnungsgemäss durchgeführt wird;
b) das unterstützte Werk zweckentfremdet oder mangelhaft unterhalten wird;
c) Bedingungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Beitragsgewährung missachtet werden.
Die Rückerstattungs- und die Unterhaltspflicht kann im Grundbuch angemerkt werden. Sie erlischt spätestens 30 Jahre nach der Vollendung des Werkes.
Art. 17 Investitionskredite
Investitionskredite können gewährt werden, sofern die Kreditnehmer für die Rückzahlung der Beiträge Sicherheiten bieten.
Die Bedingungen für die Auszahlung werden im Beitragsbeschluss festgelegt.
VI. Förderungsmassnahmen 17
Art. 18 18 Zusammenschlüsse von Waldeigentümern
Der Kanton fördert Zusammenschlüsse von Waldeigentümern durch Analysen, Beratungen und Finanzhilfen, wenn die Gemeinschaft der beteiligten Waldeigentümer eine Fläche von mindestens 500 Hektaren Wald betreut.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
a) die Vollzugsverordnung zur Verordnung zum Bundesgesetz über Investitionskredite für die Forstwirtschaft im Berggebiet zu den Artikeln 35 bis 40 des Bundesgesetzes über den Wald vom 27. September 1994.19
b) der Regierungsratsbeschluss über die Forstreservefonds der öffentlichen Waldbesitzer vom18. Juni 1947.20
Art. 20 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt auf den1. Januar 2002 in Kraft.21