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Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung1 (Vom 28. März 2007)2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom6. Oktober 2006,3 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1. Zweck und Inhalt

Dieses Gesetz gewährt anspruchsberechtigten Personen zur Deckung ihres Existenzbedarfs Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesgesetzes.

Es regelt:

  • a) die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz;

  • b) die Finanzierung der Aufwendungen;

  • c) die Zuständigkeiten und das Verfahren.

Art. 2 2. Mitwirkung und Geheimhaltung

Wer nach diesem Gesetz um Ergänzungsleistungen ersucht, hat über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen der massgebenden Verhältnisse umgehend zu melden.

Die Arbeitgeber, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuergeheimnis.

II. Ergänzungsleistungen

Art. 3 1. Anspruchsberechtigte Personen

Die Anspruchsberechtigung und -voraussetzungen richten sich nach Bundesrecht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 4 2. Aufenthalts- und Pflegekosten

a) in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Als anrechenbare Tagestaxe werden in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (Invalidenwohnheime) oder in einer ähnlichen Institution höchstens 210% des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende berücksichtigt.

Als Invalidenwohnheime gelten Einrichtungen, die in der Heimliste der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) aufgeführt sind oder mit denen eine Finanzierungsvereinbarung besteht.

Der Regierungsrat bestimmt die Ausnahmen von Abs. 1 und 2.

Art. 5 b) in Alters- und Pflegeheimen oder in heimähnlichen Institutionen

Als anrechenbare Tagestaxen werden bei nicht pflegebedürftigen Personen höchstens 210% und bei pflegebedürftigen Personen höchstens 600% des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende berücksichtigt.

Der Regierungsrat kann im Rahmen von Abs. 1 für Grundleistungen und Pflegeaufwand unterschiedliche Begrenzungen festlegen.

Er kann generell oder für bestimmte Pflegeangebote von Abs. 1 abweichende Tagestaxen festlegen, um zu vermeiden, dass pflegebedürftige Personen von der Sozialhilfe abhängig werden.

Art. 6 3. Persönliche Auslagen

Als Betrag für persönliche Auslagen von Personen, die in einem Heim oder einem Spital leben, werden 27% des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende berücksichtigt.

Der Regierungsrat bestimmt die Höhe des Betrages für persönliche Auslagen für Personen, welche in einer heimähnlichen Institution leben.

Art. 7 4. Vermögensverzehr

Bei Altersrentnern, die in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des den Freibetrag übersteigenden Reinvermögens als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 2 ELG).

Bei allen übrigen Heimbewohnern wird ein Fünfzehntel des den Freibetrag übersteigenden Reinvermögens als Einnahmen angerechnet.

Art. 8 5. Krankheits- und Behinderungskosten

Den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung werden ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des Bundesgesetzes vergütet.

Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten umfasst Ausgaben, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entstanden sind und nicht von Versicherungen oder Dritten gedeckt werden.

Die Höchstbeträge der Vergütungen richten sich nach dem Bundesgesetz (Art. 14 ELG).

Art. 9 6. Besondere Bestimmungen

Pflichtleistungen, die im Rahmen von obligatorischen Sozialversicherungen erbracht wurden, gelten als wirtschaftlich und zweckmässig.

Die Kosten für Zahnbehandlungen werden übernommen, wenn sie einer notwendigen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Behandlung entsprechen. Zahnbehandlungskosten von mehr als Fr. 8000.-- pro berechtigte Person und zusammenhängende Behandlungen gelten nicht als zweckmässig und wirtschaftlich. Höhere Kosten können ausnahmsweise und wenn dies die Umstände erfordern, übernommen werden.

Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, soweit dies nicht im Bundesgesetz oder in diesem Gesetz geregelt ist.

III. Finanzierung

Art. 10 6 1. Finanzierung

Die Ergänzungsleistungen werden finanziert durch:

  • a) Bundesbeiträge;

  • b) Kantonsbeiträge.

Art. 11 2. Durchführungskosten

Die Durchführungskosten trägt der Kanton, soweit sie nicht durch den Bund übernommen werden.

Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

IV. Organisation und Verfahren

Art. 12 7 1. Regierungsrat

Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus.

Er regelt:

  • a) die anrechenbaren Tagestaxen bei Aufenthalt in Heimen und heimähnlichen Institutionen, soweit dies nicht im Gesetz geregelt ist;

  • b) die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten sowie die Übernahme der Abklärungskosten bei den Krankheits- und Behinderungskosten;

  • c) den Anspruch in Sonderfällen.

Art. 13 8

§ 13

Art. 14 9 3. Durchführungsstellen

Die Durchführung dieses Gesetzes wird der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen.

Art. 15 10 4. Verfahren und Rechtsschutz

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.11

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Sozialversicherungsanstalt Schwyz.

Art. 16 5. Information

Die Durchführungsstelle informiert mögliche Berechtigte regelmässig und in angemessener Weise über die Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen.

Art. 17 6. Institutionen

Der Kanton kann mit Institutionen, namentlich mit Pro Senectute, Pro Infirmis oder Pro Juventute, welche für Betagte, Behinderte oder Familien ausserhalb dieses Gesetzes Leistungen erbringen, Vereinbarungen treffen und diese finanziell unterstützen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 12

§ 18

Art. 19 2. Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 17. September 196513 wird aufgehoben.

Art. 20 14 3. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund15 am1. Januar 2008 in Kraft.16 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.