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Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz1 (Vom 16. März 2005)2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes vom4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)3 sowie des Bundesgesetzes vom6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSG),4 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1. Gegenstand

Dieses Gesetz regelt für den Bevölkerungsschutz sowie für den Zivilschutz im Besonderen:

  • a) die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Partnerorganisationen (Polizei; Feuerwehr; Gesundheitswesen; technische Betriebe; Zivilschutz);

  • b) die Organisation und die Finanzierung;

  • c) die Rechte und Pflichten Betroffener.

Für die Partnerorganisationen bleiben besondere Regelungen in den Erlassen des Kantons vorbehalten.

Art. 2 2. Zusammenarbeit

a) Kanton Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz und im Zivilschutz treffen.

Art. 3 b) Gemeinden

Die Gemeinden können Aufgaben im Bevölkerungsschutz und im Zivilschutz gemeinsam erfüllen. Sie regeln die Zusammenarbeit durch Vereinbarung.

Der Regierungsrat fördert die regionale Zusammenarbeit unter den Gemeinden und kann sie verpflichten, Aufgaben im Bevölkerungsschutz und im Zivilschutz gemeinsam zu erfüllen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen.

II. Bevölkerungsschutz

Art. 4 1. Aufgaben des Kantons

a) Im Allgemeinen

Der Kanton stellt den Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte sicher und trägt zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen bei, soweit die Gemeinden dazu nicht in der Lage sind.

Er unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Er stellt für Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte die notwendigen Sach- und Personenmittel für die medizinische und psychologische Versorgung der Betroffenen bereit.

Art. 5 b) Alarmierung

Der Kanton regelt die Warnung, die Alarmierung, die Sicherstellung der Information der Bevölkerung und die Erteilung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung.

Er schafft nach den Vorgaben des Bundes ein einheitliches System für die Kommunikation innerhalb und zwischen den Führungsorganen und den Partnerorganisationen sowie gegenüber der Bevölkerung.

Art. 6 c) Ausbildung

Der Kanton ist für die Aus- und Weiterbildung der Führungsstäbe zuständig.

Die Partnerorganisationen bilden ihre Angehörigen selbstständig aus. Der Kanton stimmt die gemeinsamen Ausbildungsbereiche sowie die für die Einsätze verlangten Leistungen der Partnerorganisationen aufeinander ab.

Art. 7 2. Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden schützen die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten mit den dafür aufgebauten Einsatzkräften. Sie stellen mit einem Führungsstab die Führung und Kommunikation sicher.

Sie halten ihre personellen und materiellen Mittel für die überörtliche Hilfe bereit.

Sie sind für die ortsgebundenen Aufgaben des Kulturgüterschutzes und für den Unterhalt der Schutzanlagen verantwortlich.

Art. 8 3. Führung

a) Politische Führung im Allgemeinen

Bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten nehmen der Regierungsrat und die Gemeinderäte die politische Führung zum Schutze der Bevölkerung wahr.

Die Behörden stellen ihre Handlungsfähigkeit möglichst unter Ausnützung der vorhandenen Verwaltungsstrukturen sicher.

Mussten bei Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten in Abweichung von den ordentlichen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften Massnahmen zum Schutz wichtiger Rechtsgüter getroffen werden, sind die politischen Behörden dafür besorgt, dass die Aufgaben so bald wie möglich wieder von den zuständigen Instanzen in den dafür vorgesehenen Verfahren erfüllt werden.

Art. 9 b) Handlungsfähigkeit des Regierungsrates im Ausnahmefall

Sind infolge äusserer Umstände mehrere Mitglieder des Regierungsrates nicht einsatzfähig und ist dieser deshalb nicht mehr beschlussfähig, haben die übrigen Mitglieder die Aufgaben des Regierungsrates trotzdem zu erfüllen.

Kann die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mitgliederzahl des Regierungsrates voraussichtlich während längerer Zeit nicht wieder erreicht werden, ernennt der Kantonsrat so viele Personen zu interimistischen Mitgliedern des Regierungsrates, dass dieser wieder beschlussfähig ist.

Kann der Kantonsrat innert nützlicher Frist nicht einberufen werden, ernennt dessen Ratsleitung die erforderliche Zahl interimistischer Mitglieder des Regierungsrates.

Die Amtszeit der vom Kantonsrat oder dessen Ratsleitung ernannten Mitglieder des Regierungsrates endet, sobald wieder genügend gewählte Mitglieder einsatzfähig sind oder die von den Stimmberechtigten in einer Ersatzwahl gewählten Mitglieder ihr Amt antreten.

Art. 10 5 c) Handlungsfähigkeit der Justizbehörden im Ausnahmefall

Genügt § 72 des Justizgesetzes für ausserordentliche Besetzungen zur Aufrechterhaltung der Rechtspflege infolge äusserer Umstände nicht, kann die gerichtliche Aufsichtsbehörde ausserordentliche Ersatzrichter ernennen oder ein anderes Gericht vorübergehend mit dessen Aufgaben betrauen.

Kann das Kantonsgericht oder das Verwaltungsgericht seine Aufgaben nicht mehr erfüllen, ist der Kantonsrat oder dessen Ratsleitung ermächtigt, ausserordentliche Ersatzrichter zu ernennen und vorübergehend die weiteren Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Rechtspflege zu treffen.

Art. 11 d) Stäbe

Der Kanton bildet einen kantonalen Führungsstab und die Gemeinden bilden für ihre Bereiche regionale oder Gemeindeführungsstäbe. Sie werden von einem Stabschef geführt.

Der Regierungsrat ernennt den Stabschef des kantonalen Führungsstabes und die Gemeinderäte ernennen den Stabschef des regionalen oder Gemeindeführungsstabes.

Die Führungsstäbe stellen die Führungstätigkeit der Behörden sicher. Sie übernehmen bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten die operative Führung.

Sie erarbeiten die Entscheidungsgrundlagen für die Notlagen- und Katastrophenbewältigung sowie für Fälle bewaffneter Konflikte zuhanden der politischen Behörde und planen und koordinieren die erforderlichen Massnahmen.

Sie vollziehen die Entscheide der politischen Behörde.

Sie ordnen die notwendigen Massnahmen an, sofern diese zum Schutz der Bevölkerung, der Umwelt, der Sach- und Kulturgüter unverzüglich getroffen werden müssen.

Sofern die zuständige Behörde eine Anordnung oder Massnahme nicht rechtzeitig treffen kann, können die Stäbe selbstständig handeln. Der zuständigen Behörde sind die getroffenen Entscheide und deren Kostenfolge baldmöglichst zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 12 e) Aufgebote

Beim Eintritt von Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten werden die Führungsstäbe durch die politische Führung oder den Stabschef aufgeboten.

Die regionalen oder Gemeindeführungsstäbe können auch durch den Regierungsrat oder den kantonalen Führungsstab sowie den Stabschef aufgeboten werden.

Art. 13 4. Partnerorganisationen

Die Aufgaben und die Organisation der Partnerorganisationen richten sich nach der jeweiligen Spezialgesetzgebung.

Sie können durch die politische Behörde zur Hilfeleistung im ganzen Kanton sowie in anderen Kantonen verpflichtet werden.

Art. 14 5. Private

Der Regierungsrat und die Gemeinderäte können mit privaten Organisationen und Einzelpersonen über deren Mitwirkung im Bevölkerungsschutz die nötigen Verträge abschliessen.

Art. 15 6. Betroffene

a) Räumung gefährdeter Gebiete

Der Regierungsrat und die Gemeinderäte oder die von diesen bezeichneten Stellen können verfügen, dass gefährdete Gebiete für solange, als die Gefahr anhält, geräumt werden müssen und nicht betreten werden dürfen.

Die Gemeinden betreuen die davon betroffenen Personen.

Art. 16 b) Einsatzpflicht

Der Regierungsrat und die Gemeinderäte können Personen, die nicht bei den Partnerorganisationen eingeteilt sind, bei dringlichem Bedarf für fachspezifische Aufgaben zur Hilfeleistung verpflichten.

Art. 17 c) Rückgriff

Der Kanton und die Gemeinden können für die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen entstehen, auf die Verursacher Rückgriff nehmen.

III. Zivilschutz

Art. 18 1. Aufgaben des Kantons

Der Kanton ist der Hauptträger des Zivilschutzes. Er erfüllt diese Aufgaben insbesondere, indem er:

  • a) die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen vollzieht;

  • b) die Angehörigen der Einsatzformationen aufbietet sowie aus- und weiterbildet;

  • c) die Einsatzformationen organisiert, ausrüstet und einsetzt;

  • d) die Gerätschaften und das Material beschafft, bereitstellt und instandhält;

  • e) die Logistik bereitstellt;

  • f) die Wiederholungskurse für die vom Kanton zugeteilten Angehörigen des Zivilschutzes vor Ort durchführt;

  • g) die Aufgabenerfüllung der Gemeinden überwacht.

Art. 19 2. Einsatzformationen

Der Kanton bildet Einsatzformationen, die er selbstständig aufbieten und einsetzen oder mit denen er die Gemeinden unterstützen kann.

Art. 20 3. Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden erfüllen mit den vom Kanton zugeteilten Angehörigen des Zivilschutzes die ortsgebundenen Aufgaben des Zivilschutzes, indem sie insbesondere:

  • a) die Führung und die Führungsunterstützung (Alarmierung, Nachrichten, Übermittlung) sicherstellen;

  • b) die Schutzanlagen erstellen, ausrüsten und unterhalten;

  • c) die Logistik für die ortsgebundenen Aufgaben bereitstellen;

Sie überlassen dem Kanton das für seine Aufgaben erforderliche vorhandene Zivilschutzmaterial kostenlos und stellen für dessen Lagerung die benötigten Schutzanlagen kostenlos zur Verfügung.

Art. 21 4. Schutzräume und Schutzanlagen

a) Baubedarf

Der Kanton regelt nach Vorgaben des Bundes

  • a) die Planung, die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Kontrolle sowie die Aufhebung von Schutzräumen;

  • b) den Bedarf an Schutzanlagen sowie die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung der Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen und geschützten Sanitätsstellen;

  • c) den Bedarf an baulichen Massnahmen zum Schutze der Kulturgüter.

Bei gedecktem Schutzraumbedarf bestimmt er, inwieweit Schutzräume zu erstellen oder Ersatzbeiträge zu leisten sind.

Die Gemeinden sorgen dafür, dass in Gebieten, in denen zu wenig Schutzräume vorhanden sind, öffentliche Schutzräume erstellt werden.

Art. 22 b) Ersatzbeiträge

Die Gemeinden führen für die Ersatzbeiträge der Hauseigentümer eine Spezialfinanzierung in der Investitionsrechnung. Sie dürfen diese Beiträge nur nach Freigabe durch das zuständige Amt für die gemäss Art. 47 Abs. 2 BZG zulässigen Zwecke verwenden.

IV. Finanzierung

Art. 23 Kanton

Der Kanton trägt die Kosten für die ihm obliegenden Aufgaben, insbesondere für:

  • a) die Grundausbildung (Zivilschutzrekrutenschule);

  • b) die Zusatzausbildung und die Weiterbildung der Spezialisten;

  • c) die Aus- und Weiterbildung der Kader;

  • d) die Ausbildung der Führungsorgane;

  • e) die Wiederholungskurse der Einsatzformationen;

  • f) die Beschaffung und den Unterhalt der Ausrüstung der Einsatzformationen;

  • g) die Einsätze der Einsatzformationen sowie der vom Kanton aufgebotenen Partnerorganisationen bei Katastrophen und Notlagen, soweit eine anderweitige Deckung nicht möglich ist;

  • h) den Betrieb und den Unterhalt der kantonalen Anlagen für die Alarmierung der Bevölkerung.

Art. 24 Gemeinden

Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere für:

  • a) die Einsätze der Angehörigen des Zivilschutzes für die ortsgebundenen Aufgaben;

  • b) die Wiederholungskurse des regionalen oder Gemeindeführungsstabes;

  • c) die Entschädigungen der Angehörigen des Führungsstabes und der Führungsunterstützung, soweit sie nicht unter die bundesrechtliche Erwerbsersatzordnung fallen;

  • d) alle ortsgebundenen Aufgaben;

  • e) den Bau von öffentlichen Schutzräumen in Gebieten mit Schutzplatzdefiziten;

  • f) den Unterhalt und die Werterhaltung ihrer Schutzanlagen;

  • g) den Ersatz und Unterhalt der Gerätschaften und Materialien für die ortsgebundenen Aufgaben.

An den Unterhalt und die Werterhaltung der anerkannten Schutzanlagen erhalten die Gemeinden vom Bund eine jährliche Kostenpauschale.

Art. 25 Partnerorganisationen

Die Partnerorganisationen tragen die Kosten für die Ausbildung und die Einsätze gemäss der jeweiligen Spezialgesetzgebung. Vorbehalten bleibt § 23 Bst. g.

V. Zuständigkeit und Rechtspflege

Art. 26 Ausführungsrecht

Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz, soweit der Vollzug nicht Sache der Gemeinden ist.

Er regelt in den Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen insbesondere:

  • a) die Ausbildung der Führungsstäbe und der Angehörigen des Zivilschutzes, die zeit- und lagegerechte Führung sowie den Einsatz der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz (Art. 6 BZG);

  • b) die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen (Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1 BZG);

  • c) die Kontrollführung und das Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen für die Ausbildung und Einsätze (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 und Art. 38 Abs. 1 BZG);

  • d) die Baupflicht und den Vollzug des Kulturgüterschutzes (Art. 46 Abs. 3 BZG);

  • e) den Bedarf, die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Kontrolle sowie die Aufhebung der Schutzräume und Schutzanlagen (Art. 47, Art. 49 und Art. 52 BZG);

  • f) die Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge für Schutzräume (Art. 47 Abs. 4 und 5 BZG);

  • g) die Verwendung der Ersatzbeiträge für Schutzräume (Art. 47 Abs. 5 BZG);

  • h) die Aufgaben und Zuständigkeiten des Kulturgüterschutzes;

  • i) die weiteren Zuständigkeiten und Kompetenzen.

Er bestimmt in einem Konzept die Organisation, das Aufgebot und den Einsatz der Mittel des Bevölkerungsschutzes des Kantons.

Art. 27 Verfahren

Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden nach diesem Gesetz sowie das Beschwerdeverfahren richten sich im Rahmen des Bundesrechts nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.6

Art. 28 Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche und Rückforderungen für Schäden, die während kantonaler oder kommunaler Dienstleistungen entstanden sind, werden vom Verwaltungsgericht im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren beurteilt.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über den Zivilschutz, über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz und über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten vom 26. Februar 19977 sowie die Verordnung über Massnahmen bei schweren Unglücksfällen und Katastrophen vom 23. April 19718 aufgehoben.

Art. 30 Änderung bisherigen Rechts

Die Gerichtsordnung vom10. Mai 19749 wird wie folgt geändert:

Art. 5a Aufrechterhaltung der Rechtsprechung im Notfall

Kann ein Bezirksgericht seine Aufgaben infolge äusserer Umstände nicht mehr erfüllen, so sorgt das Kantonsgericht für die Wiederherstellung von dessen Funktionsfähigkeit, indem es interimistische Mitglieder des Gerichts ernennt oder ein anderes Gericht vorübergehend mit der Wahrnehmung von dessen Obliegenheiten betraut.

Können das Kantonsgericht oder das Verwaltungsgericht infolge äusserer Umstände ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen, ist der Kantonsrat ermächtigt, die zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit notwendigen, vorübergehenden Anordnungen zu treffen.

Art. 60 Abs. 1,3, 4 (neu) und 5 (neu)

Ausserordentliche Stellvertretung und Besetzung

Braucht der Staatsanwalt, ein Einzelrichter oder Vermittler wegen des Ausstandes oder sonstiger Verhinderung einen ausserordentlichen Stellvertreter, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde ernannt. ... Nötigenfalls ergänzt der Kantonsrat das Kantons- und Verwaltungsgericht durch ausserordentliche Richter. Für ausserordentliche Besetzungen gilt die Unvereinbarkeit zu andern, nicht vorinstanzlich befassten Gerichten nicht. Im Ausnahmefall kommt zusätzlich das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zur Anwendung.

Art. 31 10

§ 31

Art. 32 11 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 12