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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

520.230 · Schwyz Gesetzessammlung

Du 19 oct. 2016

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sz/srsz/520-230/de/kantonsratsbeschluss-uber-den-beitritt-zum-geanderten-konkordat-uber-massnahmen-gegen-gewalt-anlasslich-von-sportveranstaltungen

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Législation Schwyz
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520.230

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen1 (Vom 19. Oktober 2016) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 49 Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung,2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Kanton Schwyz tritt dem geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt3 anlässlich von Sportveranstaltungen vom2. Februar 20124 bei. II. Das Polizeigesetz vom 22. März 20005 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [1] GS 24-80.
  2. [2] SRSZ 100.100. Kantonsratsbeschluss vom 17. November 2008 über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (GS 22-30).
  3. [4] Fassung vom 10. Januar 2014 unter Berücksichtigung der Urteile 1C_176/2013 und 1C_684/2013 des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014.
  4. [5] SRSZ 520.110.

Art. 19a Abs. 1 bis 4

Das zuständige Departement entscheidet über die Bewilligungspflicht von Spielen der Klubs unterer Ligen und anderer Sportarten gemäss Art. 3a Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooligan-Konkordat).6

Die Kantonspolizei ist zuständig für:

  • a) die Erteilung von Bewilligungen und weitere Anordnungen nach Art. 3a des Hooligan-Konkordats nach Anhörung der betroffenen Bezirke und Gemeinden;

  • b) die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen zu Durchsuchungen nach Art. 3b Abs. 2 des Hooligan-Konkordats;

  • c) die Anordnung und den Vollzug von Massnahmen nach Art. 4 – 9 des Hooligan-Konkordats;

  • d) die Weitergabe und Entgegennahme von Meldungen über Rayonverbote nach

Footnotes

  1. [6] SRSZ 520.230.1.

Art. 4 Abs. 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 2 des Hooligan-Konkordats;

e) die weiteren Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS);7 f) den Antrag auf Ausreisebeschränkung nach Art. 24c BWIS. Das Verfahren richtet sich vorbehältlich der Verfahrensbestimmungen von

Art. 12 f. des Hooligan-Konkordats nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.8

Die betroffene Person kann innert zehn Tagen seit Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 des Hooligan-Konkordats beim Zwangsmassnahmengericht die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges verlangen. Die Kantonspolizei und die zuständigen Strafbehörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) ihre Anordnungen gemäss Art. 13 Abs. 3 des Hooligan- Konkordats. Die Strafbehörden bringen der Kantonspolizei ihre Strafentscheide zur Kenntnis. III.

Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.

Er wird mit dem geänderten Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten9 in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Footnotes

  1. [8] SRSZ 234.110. 28. Dezember 2016 (Abl 2017 83).

Footnotes

  1. [7] SR 120.