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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat über 1 die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte (Vom 15. Dezember 1953) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Schwyz tritt dem Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte gemäss den Beschlüssen der Gründungsversammlung vom 15. Oktober 1951 bei.
Art. 2
Dieser Beschluss wird mitsamt dem Text des Konkordates veröffentlicht und dem fakultativen Referendum nach § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
Art. 3
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
GS 13-663.