783.211
Verordnung über Seilbahnen und Skilifte
Verordnung über Seilbahnen und Skilifte1 (Vom 23. Oktober 2012) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von § 3 des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Dezember 1953 (Konkordat)2 sowie von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über Seilbahnen und Personenbeförderung vom 21. Dezember 2006 (SebV)3, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Bewilligung und Kontrolle der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge im Sinne der Seilbahngesetzgebung des Bundes und des Konkordats.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Reglements der Konkordatskonferenz über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge vom 18. Oktober 1954 (Reglement).4
Art. 2 Sprachliche Gleichbehandlung
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.
II. Zuständigkeiten
Art. 3 Fachstelle
Kantonale Fachstelle im Sinne dieser Verordnung ist das Amt für öffentlichen Verkehr.
Sie vollzieht die Aufgaben nach der Seilbahngesetzgebung des Bundes, des Konkordats und des Reglements, soweit diese nicht einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.
Sie bereitet die Anträge zuhanden der Aufsichtsbehörden vor und vertritt den Kanton Schwyz an der Konkordatskonferenz.
Art. 4 Aufsichts- und Bewilligungsbehörden
Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die dem Konkordat unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte und er ist zuständig für die Betriebsbewilligung für diese Anlagen.
Dem Baudepartement obliegt die Aufsicht über die Kleinskilifte (mobile Anlagen), Förderbänder und Schrägaufzüge und es ist zuständig für die Betriebsbewilligung für diese Anlagen.
Die Zuständigkeiten der Baubewilligungsbehörden richten sich nach dem Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG).5
III. Baubewilligung
Art. 5 Anwendbares Verfahren
Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach dem PBG.
Art. 6 Abbruch von Anlagen
Nicht mehr in Betrieb stehende Anlagen ohne gültige Betriebsbewilligung sind durch den Bewilligungsnehmer auf eigene Kosten zu entfernen.
Kommt der Pflichtige der Aufforderung zum Abbruch nicht nach, kann die Fachstelle oder Baubewilligungsbehörde die erforderlichen Massnahmen auf dessen Kosten ergreifen.
IV. Betriebsbewilligung
Art. 7 Betriebsbewilligungspflicht
Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn
a) die Baubewilligung,
b) der Versicherungsnachweis und
c) der Abnahmebericht der Kontrollstelle des Konkordates vorliegen.
Art. 8 Betriebsbeginn und Dauer
Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Betriebsbewilligung rechtskräftig ist.
Die Betriebsbewilligung wird für die Dauer von längstens 20 Jahren erteilt.
Das Gesuch um Erneuerung ist mindestens sechs Monate vor ihrem Ablauf einzureichen.
Art. 9 Betriebsunterbruch und – aufgabe
Wird eine Anlage länger als ein Jahr nicht betrieben, hat der Betreiber die Fachstelle über den Grund und die voraussichtliche Dauer des Betriebsunterbruchs zu informieren.
Ist keine Wiederinbetriebnahme vorgesehen, muss der Fachstelle der voraussichtliche Zeitpunkt des Abbruchs der Anlage mitgeteilt werden.
Bei Anlagen, auf denen wegen eines Betriebsunterbruchs die fälligen periodischen Inspektionen nicht durchgeführt werden konnten, muss vor der Wiederinbetriebnahme eine Abnahmeinspektion durch die Kontrollstelle durchgeführt werden und ein gültiger Versicherungsnachweis vorliegen.
Art. 10 Entzug
Bei Widerhandlungen gegen diese Verordnung kann die Aufsichtsbehörde die Betriebsbewilligung entziehen.
Droht eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der beförderten Personen, kann die Fachstelle mit sofortiger Wirkung die Betriebsbewilligung entziehen, worüber sie die technische Kontrollstelle umgehend zu informieren hat.
Die Aufsichtsbehörde hat den vorsorglichen Entzug der Betriebsbewilligung innert 30 Tagen zu genehmigen.
Art. 11 Betreiberwechsel
Ein geplanter Betreiberwechsel muss der Fachstelle schriftlich mitgeteilt werden.
Die Fachstelle prüft unter Berücksichtigung von § 7, ob die Betriebsbewilligung auf den neuen Betreiber übertragen werden kann.
Mit der Bewilligungsübertragung gehen sämtliche Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung und dem Reglement für die bestehende Anlage auf den neuen Betreiber über.
V. Sicherheit
Art. 12 Grundsatz
Durch den Bau und Betrieb von Anlagen des Konkordates darf die Sicherheit ihrer Benützer und Dritter nicht gefährdet werden.
Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Eigentümers und des Betriebsinhabers bleiben vorbehalten.
Der Kanton übernimmt keine Haftung für den Zustand der Anlagen und für die Sicherheit ihrer Benützer.
Art. 13 Haftpflichtversicherung
Der Betreiber muss für sämtliche Anlagen, die dem Konkordat unterstehen, eine angemessene Haftpflichtversicherung abschliessen.
Art. 14 Technische Kontrollen
Die Anlagen werden durch die Kontrollstelle regelmässig kontrolliert.
Die technische Kontrollstelle legt die zeitlichen Intervalle der Kontrollen für jede einzelne Anlage fest.
Die Kontrollstelle verfasst zuhanden der Fachstelle einen Kontrollbericht, welchen diese an den Betreiber weiterleitet.
Art. 15 Mängel
Für die Erfüllung der Auflagen und zur Behebung technischer Mängel setzt die Fachstelle dem Betreiber eine angemessene Frist.
Stellen die technischen Mängel ein Unfallrisiko dar, verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Fachstelle den Entzug der Betriebsbewilligung oder einen Betriebsunterbruch.
VI. Besondere Bestimmungen
Art. 16 Gebühren
Die Erhebung von Gebühren für den Erlass von Verfügungen, welche sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, richtet sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz.6
Art. 17 7 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, gelten die Rechtsmittel nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom6. Juni 1974.8
Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel nach dem Planungs- und Baugesetz.
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über den Bau und Betrieb von Luftseilbahnen vom 29. September 19349 aufgehoben.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. November 2012 in Kraft. 10
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzessammlung aufgenommen.