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Gesetz über die Schiffsabgaben

1 Gesetz über die Schiffsabgaben (Vom 24. April 1991)2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 61 und 62 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt vom3. Oktober 1975,3 nach Einsicht in eine Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

Dieses Gesetz bezieht sich auf Schiffe, die gemäss der Bundesgesetzgebung über die Binnenschiffahrt kennzeichnungspflichtig sind.

Der Kanton erhebt für Schiffe, die ihren Standort im Kantonsgebiet haben, oder länger als einen Monat auf Kantonsgebiet verwendet werden, Steuern und Gebühren.

Ausgenommen sind Schiffe des Bundes, des Kantons und der konzessionierten Schiffahrtsunternehmen. Il. Steuern

Art. 2 Steuerpflicht

Steuerpflichtig ist der Schiffshalter.

Art. 3 Steuerbefreiung

Das zuständige Departement kann Schiffe, die Aufgaben des Gemeinwesens erfüllen, ganz oder teilweise von der Steuer befreien.

Art. 4 Steuerperiode

Die Schiffssteuer wird pauschal jährlich zum voraus erhoben.

Die Steuer ist für das Jahr geschuldet, in dem die Kennzeichnungspflicht des Schiffes besteht.

Wird der Schiffsausweis vor dem 31. März hinterlegt, so entfällt die Steuer für das laufende Jahr.

Die Schiffssteuer wird um die Hälfte reduziert, wenn die Anmeldung zur Immatrikulation nach dem 31. August erfolgt.

Art. 5 Steuertarif

Die jährliche Schiffssteuer beträgt:

  • a) für Motor- und Fahrgastschiffe - Grundsteuer Fr. 38.90 - Zuschlag je volle oder angebrochenen 1-kW-Leistung - bis 100 kW-Leistung Fr.3.90 - von 101 bis 200 kW-Leistung Fr.5.20 - von 201 bis 300 kW-Leistung Fr.6.50 - von 301 bis 400 kW-Leistung Fr.7.80 - von 401 bis 500 kW-Leistung Fr. 9.10 - über 500 kW-Leistung Fr. 10.35

  • b) für Segelschiffe - Grundsteuer bis und mit 15 m2 Segelfläche Fr. 26.00 - Zuschlag je weiterer m2 Segelfläche Fr.2.60 - Zuschlag für Hilfsmotoren je volle oder angebrochene 1-kW-Leistung Fr.3.90

  • c) für Güterschiffe - ohne Motoren, je Tonne Nutzlast Fr. 0.60 - mit Motoren, je Tonne Nutzlast Fr.2.60

  • d) für kennzeichnungspflichtige Ruderboote, Pedalos und Fr. 25.95 dergleichen

  • e) für Geräte wie Rammschiffe, Schwimmbagger und der- Fr. 45.40 gleichen

  • f) für den Schiffs-Kollektivausweis Fr. 520.00

Der Kantonsrat ist ermächtigt, Steuervergünstigungen durch Verordnung zu beschliessen, um den Anliegen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.

Art. 6 Steuerermässigung

Für Schiffe, die mit Elektromotoren ausgerüstet sind, müssen keine Zuschläge für die Motorenleistung entrichtet werden.

Art. 7 Steueranpassung

Wird während einer Steuerperiode eine meldepflichtige Veränderung vorgenommen, so wird die Steuer ab dem nächsten Monat angepasst.

Art. 8 Steuerrückerstattung

Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode in einen andern Kanton verlegt, so werden die zuviel bezahlten Steuern anteilsmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Falle am letzten Tag des Vormonats, in dem der Standortwechsel vorgenommen wurde.

Bei Rückgabe der Betriebsbewilligung vor Ablauf der Steuerperiode, bei Ausserbetriebsetzung des Schiffes oder bei Halterwechsel erfolgt keine Steuerrückerstattung. Bei Halterwechsel wird die bereits bezahlte Steuer dem neuen Schiffshalter angerechnet.

Art. 9 Steuerindexierung

Der Steuertarif nach § 5 Abs. 1 entspricht dem mittleren Jahresindex der Konsumentenpreise von 159.2 Punkten im Jahre 2012 (Basisindex Dezember 1982 = 100 Punkte).

Verändert sich der Index um 10 Prozent, so ist der Kantonsrat ermächtigt, die Steuer auf die nächstfolgende Steuerperiode anzupassen.

Art. 10 Steuerausweis

Als Ausweis für die bezahlten Steuern werden dem Halter für das einzulösende Schiff pro Steuerperiode zwei Vignetten abgegeben, die auf beiden Schiffsseiten neben dem Kennzeichen anzubringen sind. Ill. Gebühren

Art. 11 Gebührenerhebung

Für die Bewilligung von nautischen Veranstaltungen, von Transporten, für die Schiffsabnahmen, die Schiffsführerprüfungen sowie für die Ausfertigung der Ausweise erhebt der Kanton Gebühren.

Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.

IV. Zuständigkeit

Art. 12 Departement

Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die Vorschriften dieses Gesetzes.

V. Rechtsschutz

Art. 13 Beschwerde

Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Vl. Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse, namentlich die §§ 14-18 der Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben vom 30. November 19726 aufgehoben.

Art. 15 7 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.8