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Gebührenordnung für die Schifffahrt
Gebührenordnung für die Schifffahrt1 (Vom 13. Februar 1991) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. f des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 25. Oktober 1979,2 beschliesst:
Art. 13 Pauschalgebühren
Für die Tätigkeiten des Verkehrsamts werden folgende Gebühren erhoben:
a) Gebühren für die Schiffsprüfung Fr. Schiffe ohne Maschinenantrieb (Ruderboote und dergleichen) 40.-- Segelschiffe bis 6 m Länge 40.-- bis 7 m Länge 65.-- bis 8 m Länge 80.-- bis 9 m Länge 110.-- bis 10 m Länge 130.-- über10 m Länge 140.-- Zuschlag für Segelschiffe mit Aussenbordmotor 15.-- für Segelschiffe mit Innenbordmotor 30.-- Aussenbord Innenbord Fr. Fr. Motorschiffe bis 4 m Länge 50.-- 80.-- bis 6 m Länge 65.-- 95.-- bis 8 m Länge 95.-- 130.-- bis 10 m Länge 130.-- 150.-- über10 m Länge 140.-- 180.-- Güterschiffe ohne Maschinenantrieb 80.-- Güterschiffe mit Maschinenantrieb bis 200 Tonnen 170.-- bis 500 Tonnen 220.-- über 500 Tonnen 260.-- Schiffe zum Schleppdienst für Spezialzwecke 120.-- schwimmende Geräte 80.-- Nachkontrolle beanstandeter Schiffe 60.-- Abnahme zusätzlicher Motoren 20.-- Zuschlag für die erstmalige Zulassung nicht typengeprüfter Schiffe ohne oder mit Maschinenantrieb 50.-- Zuschlag für die Durchführung einer Geräuschmessung 100.--
b) Gebühren für Schiffsführerprüfungen Fr. Theorieprüfung 30.-- praktische Prüfung Kategorie A 120.-- Kategorie D 180.-- Kategorie B, C, E 360.--
c) Ausstellgebühren Fr. Ausfertigung von Ausweisen 50.-- Ausstellung von Ausweisen infolge Verlust, Namensänderung, Versicherungswechsel, Eintrag oder Aufhebung von Auflagen oder technischen Daten, Ablauf der Gültigkeitsdauer 30.-- Erteilung von Wasserungsbewilligungen 40.-- Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Schiffführerprüfungen in einem anderen Kanton 30.-- Ausfertigung von Bescheinigungen über Schiffsführerprüfungen ausserkantonaler Bewerber 30.-- Verfügungen (Schiffsausweis- und/oder Schilderentzug) 120.-- Erteilung Einzugsauftrag von Ausweis und/oder Schildern an die Polizei 120.-- Administrativmassnahmen (Entzüge, Verweigerungen, Aberkennungen, Fahrverbote, Verwarnungen, Aufhebungen usw.) 50.-- bis 750.-- besondere Bewilligungen 15.-- bis 300.--
Art. 24 Besondere Untersuchungen
Für Begutachtungen, Teilprüfungen und spezielle Prüfungen, die in § 1 nicht erfasst sind, wird eine Gebühr von Fr. 60.-- je angebrochene halbe Stunde Arbeits-, Reise- und Wartezeit, zuzüglich Reisespesen, erhoben.
Art. 35 Gebühren für weitere Verrichtungen
Für weitere Verrichtungen des Verkehrsamts gemäss § 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt6 können Gebühren bis zu Fr. 2 000.-- erhoben werden.
Art. 4 Ermässigung
Führt ein Halter bei der periodischen Prüfung gleichzeitig mindestens fünf Schiffe vor, so wird die Gebühr vom zweiten Schiff an um einen Viertel ermässigt.
Art. 5 Verspätung oder Nichterscheinen zur Prüfung
Schiffshalter und Prüfungskandidaten haben die volle Prüfungsgebühr zu entrichten, wenn sie:
a) sich nicht spätestens drei Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin bei der Schiffskontrolle abmelden bzw. diesen Termin verschieben;
b) unentschuldigt fernbleiben.
Art. 6 Gebührenbezug
Die Gebühren werden durch das Verkehrsamt eingezogen.
Es kann die Aushändigung der Ausweise und Bewilligungen von der vorherigen Bezahlung der Gebühren abhängig machen.
Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 20.-- erhoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.9 Sie ersetzt die Verordnung über die Gebühren für die Verrichtungen des Schiffs-Inspektors vom 28. April 1980.10
Die Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.