Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2021 138

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 13. Oktober 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2. unbekannte Täterschaft,

betreffend

Sistierung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2021, SU 2021 5100 / SU 2021 5203);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft mit durch den Beschwerdeführer angefochtener Verfügung vom 10. September 2021 das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft mit der Begründung sistierte, dass die Täterschaft bisher nicht habe ermittelt werden können und das Verfahren wieder aufgenommen werde, sobald neue Hinweise auf die Täterschaft vorliegen;

- die Staatsanwaltschaft mit Beschwerdevernehmlassung vom 22. September 2021 erklärte, die Verfahren wegen Tätlichkeiten und unerlaubten Befahrens des Trottoirs auf den Vorwurf der Missachtung eines Fahrverbots auszudehnen, mangels Ermittlungsansätzen indessen aktuell keine Handhabe für die Weiterführung der Strafuntersuchung habe;

- der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2021 aufgefordert wurde, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.00 bis spätestens 8. Oktober 2021 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass ihm diese Verfügung am 24. September 2021 zugestellt wurde (KG-act. 3);

- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden ist und unbesehen der Frage erhoben werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);

- der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlte;

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2013 E. 4; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

- somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;

- gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 383 StPO N 7);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft

(1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

13. Oktober 2021 rfl

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 78 — lu dans la version du 1 janvier 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure pénale suisse, Art. 383 — lu dans la version du 1 juillet 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.