Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

BEK 2021 168

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 9. November 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, SSB, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Privatkläger und Beschwerdegegner,

betreffend

Ablehnung des Gesuchs um Fristerstreckung betr. Stellung von Beweisanträgen

(Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2021, SU 2020 1263);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

1.

Am 29. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, den Strafbefehl vom 19. Februar 2020 wegen Verleumdung dem Gericht zu überweisen. Mit Beschwerde vom 5. November 2021 beschwert sich die Beschuldigte darüber, dass die Staatsanwaltschaft ihr die in dieser Mitteilung zur Stellung allfälliger Beweisanträge wegen drohender Verjährung bis zum 5. November 2021 angesetzte und für nicht erstreckbar erklärte Frist nicht verlängerte.

2.

Den Beilagen der Beschwerde (KG-act. 1/3) ist zu entnehmen, dass der Verteidiger nur mit einer E-Mail um eine Verlängerung der Frist ersuchte. Damit entsprach das Verlängerungsgesuch nicht der für Eingaben vorgeschriebenen Form (Art. 110 i.V.m. Art. 92 StPO). Der Hinweis der Staatsanwaltschaft in der E-Mail vom 4. November 2021 (KG-act. 1/4), die Frist sei nicht erstreckbar angesetzt, ist unter diesen Umständen keine anfechtbare Verfahrenshandlung.

3.

Ferner sind Mitteilungen im Sinne von Art. 318 StPO nicht anfechtbar (ebd. Abs. 3), weshalb ebenso weder die – ohnehin für nicht erstreckbar erklärte – Beweisantragsfrist noch der E-Mailhinweis der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2021 anfechtbar sein können. Abgesehen davon sind abgelehnte Beweisanträge grundsätzlich nicht mit Beschwerde weiterziehbar (Art. 394 lit. b StPO), umso weniger können es Ablehnungen von Verlängerungen der Beweisantragsfristen sein.

4.

Abgesehen davon kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl sofort ohne weitere Formalitäten nach Art. 318 StPO eröffnen und es dürfte sich vorliegend um eine Überweisung eines Strafbefehls nach Art. 355 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO handeln, bei der keine Frist zur Stellung von Beweisanträgen vorgesehen ist.

5.

Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Aktenbeizug und ohne Zustellung zur Stellungnahme an die Gegenparteien (Art. 390 Abs. 2 StPO) kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Weil die Beweisanträge vor Gericht wiederholt werden können, ist kein Nachteil für die Beschwerdeführerin auszumachen und es kann von der Belehrung auf die innert 30 Tagen grundsätzlich mögliche Beschwerde ans Bundesgericht abgesehen werden;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 1. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Beschwerdegegner 2 (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

9. November 2021 kau

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 92, Art. 110, Art. 318, Art. 355, Art. 356, Art. 390, Art. 394 et Art. 428 — lu dans la version du 1 juillet 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.

Cité dans