Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

BEK 2021 93

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 29. Juli 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Rechtsverzögerung

(Beschwerde vom 15. Juni 2021, SU 2020 1036);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft gegen C.________ eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung, Tätlichkeiten etc. führt;

- dass mit Beschwerde datiert vom 15. Juni 2021 die Privatklägerin beanstandet, mehrere Anzeigen gegen ihren Ehemann C.________ seien unbehandelt, wobei die erste Anzeige 2016 bei der Polizei im Bezirk Höfe erfolgt sei, und beantragt, ab sofort alle offenen Anzeigen in Ordnung zu bringen und sie über den Ablauf zu informieren (KG-act. 2);

- dass diese von der Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2021 (KG-act. 1) zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwiesene Beschwerde der Privatklägerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen wurde (KG-act. 3);

- dass mit an die Staatsanwaltschaft adressiertem Schreiben datiert vom 1. Juli 2021 die Beschwerdeführerin ihre Anzeigen gegen C.________ wegen Vergewaltigung und häusliche Gewalt zurückzog, am Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten weiterhin festhielt (KG-act. 7/1);

- dass mit Schreiben datiert vom 12. Juli 2021 die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht den Rückzug ihrer Beschwerde vom 15. Juli 2021 bestätigte (vgl. KG-act. 8 und 9);

- dass folglich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als durch Rückzug (KG-act. 10) erledigt präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) abzuschreiben ist;

- dass auf Kostenerhebung ausnahmsweise zu verzichten ist;-

Dispositiv

verfügt:

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A, 1. Abteilung und 1/R Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, 1. Abteilung mit den Akten auf CD-ROM) und die Verteidigung (1/R, z.K.).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

29. Juli 2021 rfl

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 78 — lu dans la version du 1 janvier 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans