Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2022 150

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 14. November 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, 2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________,

betreffend

Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2022, SU 2020 1308);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft am 17. Oktober 2022 verfügte, dass im Zusammenhang mit dem Dossier 48 zum Nachteil des Privatklägers keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durchgeführt werde;

- der Privatkläger und Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. Oktober 2022 sinngemäss beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und es sei ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der F.________ AG sowie G.________ AG nicht etwa wegen Widerhandlungen gegen das UWG, sondern wegen Drohung und Nötigung durchzuführen;

- der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 gestützt auf Art. 383 StPO aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1'500.00 bis spätestens 14. November 2022 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (KG-act. 2);

- dem Beschwerdeführer diese Verfügung zugestellt wurde und er in der Folge mitteilte, die geforderte Sicherheitsleistung nicht zu bezahlen und zur Kenntnis genommen zu haben, dass im Säumnisfall auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 5);

- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden ist und unbesehen der Frage verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);

- deshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 StPO);

- dem Beschuldigten und Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren mangels Eingangs einer Beschwerdeantwort kein nennenswerter Aufwand entstand und ihm der Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschädigung zu bezahlen hat;

- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;

- gegen gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO ergangene Nichteintretens­entscheide die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (Schmid/‌Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 383 StPO N 7);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

14. November 2022 kau

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 383 et Art. 428 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 78 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.