Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2022 167

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 23. Dezember 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller,

gegen

B.________, Gesuchsgegner,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 6. Dezember 2022, SU 2022 3796);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

1.

Staatsanwalt B.________ erliess am 26. Oktober 2022 gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Drohung und Beschimpfung (U-act. 12.0.001). Dagegen erhob der Beschuldigte am 8. November 2022 Einsprache (U-act. 12.0.003). Der Staatsanwalt überwies dem Kantonsgericht einen Monat später das Ausstandsgesuch des Beschuldigten vom 6. Dezember 2022 samt seiner Stellungnahme dazu (vgl. Art. 58 Abs. 2 StPO). Die Einladung zur freigestellten Vernehmlassung holte der Gesuchsteller nicht ab und diese wurde dem Kantonsgericht retourniert (KG-act. 4).

2.

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (BGer 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 m.H.). Der Beschuldigte begründet sein Ausstandsgesuch mit für ihn nicht nachvollziehbaren „Erfindungen“ und falschen Darstellungen des Gesuchsgegners im Strafbefehl, wovon ihm einiges, etwa das Fehlen von Akten, nach dem Aktenstudium am 10. November 2022 bei der Staatsanwaltschaft klar geworden sei. Zudem verweist er auf Strafanträge wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege u.a. gegen den Gesuchsgegner. Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 4. November 2022 zugestellt (U-act. 12.0.004) und seine Einsprache datiert vom 8. November 2022. Mithin erweist sich das nach der Akteneinsicht am 10. November 2022 erst am 6. Dezember 2022 gestellte Ausstandsbegehren als verspätet. Darauf ist mithin nicht einzutreten. Inwiefern die Untersuchungsführung des Gesuchsgegners seither einen Ausstand begründen könnte, wird nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.

3.

Mithin ist auf das Ausstandsgesuch präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten, abgesehen davon, dass dieses sich insoweit als gegenstandslos erweist, als der Gesuchsgegner mitteilt, per Ende Jahr die Staatsanwaltschaft zu verlassen;-

Dispositiv

verfügt:

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. und Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R, inkl. retournierte Einladung vgl. E.1), die Staatsanwaltschaft (2/R an die 2. Abteilung für sich mit den Akten und den Gesuchsgegner sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

23. Dezember 2022 kau

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 58 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 78 et Art. 92 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.