Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2022 41

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 21. März 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller,

gegen

B.________, Gesuchsgegner,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 16. März 2022, SU 2020 413);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

1.

In der Einvernahme vom 16. März 2022 informierte der fallführende Staatsanwalt B.________ den Beschuldigten, er, A.________, werde als beschuldigte Person einvernommen und B.________ fragte ihn, ob er in der Lage sei, der Befragung zu folgen. Der Beschuldigte antwortete ihm laut Protokoll (KG-act. 2): „Nein, kann ich nicht. Ich stelle hiermit ein Ausstandsbegehren gegen Sie.“ Der Staatsanwalt reichte dieses Begehren samt Protokoll und seiner Stellungnahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO als Ausstandsgesuch gleichentags dem Kantonsgericht ein.

2.

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

3.

In seiner Stellungnahme schreibt der Gesuchsgegner zutreffend, dass der Gesuchsteller an der Einvernahme keine Ausstandsgründe geltend machte. Zwar behauptete der Beschuldigte im weiteren Verlauf der Einvernahme, keine Vorladung mit Zuführungsanordnung erhalten zu haben und nicht vorbereitet zu sein (KG-act. 2 Rn 36 f. und 50 f.). Weder er noch seine Anwältin der ersten Stunde opponierten indes dem Einwand des Gesuchsgegners, den Beschuldigten unter Androhung der Ordnungsbusse oder Vorführung vorgeladen zu haben (ebd. Rn 38 ff.). Der Beschuldigte wollte die ihm vorgezeigte Vorladung gar nicht sehen (ebd. Rn 109 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller Tatsachen eines Ausstandsgrunds, namentlich einen krassen Verfahrensfehler, gegen den Staatsanwalt glaubhaft macht.

4.

Mangels hinreichender Begründung ist mithin auf das Ausstandsgesuch präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Auf eine Kostenerhebung wird ausnahmsweise verzichtet. Für künftige unbegründete oder gar mutwillige Ausstandsgesuche wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Kosten zu seinen Lasten gehen (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), den Gesuchsgegner (1/A), die Amtsleitung der Staatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

21. März 2022 kau

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 58 et Art. 59 — lu dans la version du 1 juillet 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 78 — lu dans la version du 1 janvier 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.