Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2022 50

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 20. April 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2022, SU 2022 3032);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. März 2022 (Eingang Kantonsgericht: 28. März 2022) gegen den von der Staatsanwaltschaft erlassenen Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit datierend vom 21. März 2022 (KG-act. 1) Beschwerde erhob;

- die angefochtene Verfügung dem Beschuldigten am 22. März 2022 zugestellt wurde (Zustellnachweis, U-act. 9.1.03);

- der Beschuldigte in seiner Beschwerde zwar Bezug auf die angefochtene Verfügung bzw. das fragliche Ereignis vom 19. März 2022, 21:55 Uhr nimmt, jedoch im Wesentlichen einzig seine Sicht des Vorgefallenen vortrug und davon abgesehen auch keine Anträge stellte;

- mit prozessleitender Verfügung vom 28. März 2022 dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben wurde, innert noch laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde im Sinne der Erwägungen zu verbessern und insbesondere anzugeben, welche Ziffern des Dispositivs der monierten Verfügung angefochten werden, welche Abänderungsbegehren in Bezug auf die angefochtenen Dispositivziffern gestellt und gegebenenfalls welche Beweismittel angerufen werden, unter Androhung von Säumnisfolgen (zum Ganzen KG-act. 2; Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO);

- diese Verfügung dem Beschuldigten am 29. März 2022 zugestellt wurde (Anhang zu KG-act. 2);

- innert der Rechtsmittelfrist keine verbesserte Eingabe beim Kantonsgericht einging, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde vom 25. März 2022 nicht einzutreten ist;

- ausgangsgemäss der Beschuldigte kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend die Kosten auf reduziert Fr. 100.00 (§ 34 Nr. 8 GebO; SRSZ 173.111) festzusetzen sind;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten zur weiteren Disposition [vgl. U-act. 13.1.03] an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

20. April 2022 kau

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 385 et Art. 428 — lu dans la version du 1 juillet 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 78 — lu dans la version du 1 janvier 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.