Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2022 63

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 5. Juli 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2022, SU 2021 10448);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft in der Strafsache SU 2021 10448 betreffend SVG mit Verfügung vom 25. März 2022 feststellte, dass der Strafbefehl vom 27. Januar 2022 gegen die Beschwerdeführerin rechtskräftig sei;

- die Beschwerdeführerin sich mit undatierter Beschwerde (Eingang Staatsanwaltschaft: 8. April 2022) gegen die Verfügung vom 25. März 2022 wendet, ohne jedoch genaue Anträge zu stellen;

- die Staatsanwaltschaft die Beschwerde mit Schreiben vom 14. April 2022 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz weiterleitete;

- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen selbständigen Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Ziegler/Keller, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 1a und 4);

- sich die Beschwerdeführerin in ihrer undatierten Beschwerde mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht auseinandersetzt, wonach insbesondere der Strafbefehl vom 27. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen sei, weil die Einsprache der Beschwerdeführerin als zurückgezogen gelte, nachdem diese am 22. März 2022 einer Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben sei;

- eine nachträgliche inhaltliche Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich ist (vgl. BGer Urteil 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 385 StPO N 35);

- das Kantonsgericht dessen ungeachtet der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. April 2022 Gelegenheit gab, genaue Beschwerdeanträge zu stellen, diese Anträge zu begründen und dabei namentlich anzugeben, welche Punkte der Verfügung die Beschwerdeführerin anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie gegebenenfalls anrufe;

- der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 19. April 2022 am 25. April 2022 zugestellt wurde, sie sich indessen nicht vernehmen liess;

- zusammenfassend mangels Anträge und hinreichender Begründung auf die Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 2 JG präsidial nicht einzutreten ist;

- die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (vgl. Art. 428 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

5. Juli 2022 kau

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 385, Art. 396 et Art. 428 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 78 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.