Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Einstellung Strafverfahren

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 30. Oktober 2023 BEK 2023 74

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt E.________,

betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2023, SU 2020 1056);-

hat die Beschwerdekammer,

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Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft stellte am 16. Mai 2023 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates ein. Dagegen beschwert sich der Privatkläger rechtzeitig. Er beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortführen sowie den Beschuldigten einvernehmen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Der Beschuldigte verlangt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (KG-act. 10).

2.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren zufolge nicht erhärteten Tatverdachts gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (angef. Verfügung E. 2). Der Beschuldigte durfte ihrer Ansicht nach in guten Glauben Strafanzeige erstatten, ohne dass ihm eine Beleidigungsabsicht unterstellt werden könne (ebd. E. 3). Der angefochtenen Verfügung lässt sich indes weder der Sachverhalt, den der Beschuldigte zur Anzeige brachte, noch konkret ernsthafte Gründe entnehmen, aufgrund denen er seine von der Gegenpartei als üble Nachrede angezeigten Behauptungen in der Strafanzeige für wahr halten konnte. Damit unterlässt es die Staatsanwaltschaft die Sachlage und den Einstellungsgrund eines nicht erhärteten Tatverdachts hinreichend konkret darzulegen. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, vorerst anhand der Akten den Sachverhalt zu rekonstruieren und alsdann zu prüfen, ob darin ein Einstellungsgrund vorliegt oder nicht.

3.

Damit ist die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen und die angefochtene, mangelhaft begründete Verfügung aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO) und die

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Entschädigungsfolgen bleiben im Übrigen bei der Hauptsache (Art. 421 StPO);-

beschlossen:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zu Lasten des Staates. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 zurückerstattet.

3.

Die Entschädigungsfolgen bleiben bei der Hauptsache.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (2/R mit den Akten an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand 31. Oktober 2023 amu

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 173 — lu dans la version du 1 septembre 2023; l’acte a été consolidé à nouveau le 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 78 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure pénale suisse, Art. 319, Art. 421 et Art. 423 — lu dans la version du 1 août 2023; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.