Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2025 102

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 26. August 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2025, SU 2025 2501);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. August 2025 die Rechtskraft ihres Strafbefehls gegen den Beschwerdeführer vom 15. Mai 2025 feststellte;

- der Beschwerdeführer am 11. August 2025 fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. August 2025 erhob (KG-act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2025 den Rückzug seiner Beschwerde erklärt (KG-act. 5);

- das Verfahren nach Rückzug der Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;

- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei diesem Ausgang zulasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4. Abteilung, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

26. August 2025 amu

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 78 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2026 et 13 mai 2026.