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AK.2020.47_Entbindung%20Anwaltsgeheimnis

Anwaltskommission Thurgau

Du 30 oct. 2020

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Consulté le 1 sept. 2026

  1. Documents
  2. Thurgovie
  3. Commission des avocats de Thurgovie
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

AK.2020.47_Entbindung%20Anwaltsgeheimnis

AK.2020.47_Entbindung%20Anwaltsgeheimnis

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis; Handeln als Rechtsanwalt und öffentliche Urkundsperson

Erwägungen

1. Am 13. Oktober 2020 ersuchte Rechtsanwalt X.__ um Entbindung vom Amts- und Anwaltsgeheimnis im Zusammenhang mit seiner Vorladung als Zeuge vor dem Bezirksgericht betreffend Ungültigkeitsklage. Aufgrund der Vorladung ergebe sich, dass es sich bei der Erblasserin um die verstorbene V.__ handle und dass deren Tes- tament als ungültig angefochten werde. Mit Blick auf die von ihm ausgeübten Funktio- nen (Rechtsanwalt und öffentliche Urkundsperson) werde ihm eine Zeugenaussage vor Gericht somit nur dann möglich sein, wenn er vom Berufs- als auch vom Amtsgeheim- nis entbunden werde.

2. a) Der Gesuchsteller handelte gemäss seinen Ausführungen als Rechtsan- walt und öffentliche Urkundsperson. Die öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine vom Staat mit dieser Aufgabe betrauten Person, in der vom Staate geforderten Form und in dem dafür vorgesehenen Verfahren1. Die Aufsichtsbehörde kann eine freiberuflich tätige Urkundsperson durch Erteilung einer schriftlichen Bewilligung von der Geheim- haltungspflicht entbinden; die bundesrechtliche Strafbarkeit der im Rahmen des Dis- penses handelnden Urkundsperson entfällt in diesem Falle auch dann, wenn das kan- tonale Recht die entsprechende Kompetenz der Aufsichtsbehörde nicht in ausdrückli- chen Gesetzesvorschriften verankert hat. Der Sinn einer solchen schriftlichen Bewilli- gung liegt nicht vor allem in der Verschiebung der Verantwortung von der Urkundsper- son auf die Aufsichtsbehörde, sondern in der Schaffung eines schriftlichen Belegs, dass die Offenbarung der geheimen Information aufgrund einer Interessenabwägung stattgefunden hat2.

b) Nach § 8a Ziff. 1 EG ZGB3 sind die im Anwaltsregister des Kantons Thur- gau eingetragenen Anwälte unter anderem berechtigt für öffentliche Beurkundungen von Verträgen und Erklärungen im Ehegüter- und Erbrecht sowie im Gesellschafts- und Stiftungsrecht. Für die Beurkundung und Beglaubigung gelten vorbehältlich des Bun- desrechts und der Bestimmungen der Verordnung des Obergerichts zum Anwaltsge- setz die Vorschriften des EG ZGB4. Die Bestimmungen der Verordnung des Regie-

1 BGE 99 II 161 2 Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N. 1172 f. 3 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, RB 210.1 4 § 11e Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts zum Anwaltsgesetz (AnwV, RB 176.11)

rungsrates über das Grundbuch- und Notariatswesen5 finden sinngemäss Anwendung. Die Anwältinnen und Anwälte beachten bei Beurkundungen und Beglaubigungen die Berufsregeln, insbesondere bei der Frage einer allfälligen Interessenkollision6. Sie unterstehen somit für ihre gesamte Tätigkeit dem Anwaltsgeheimnis. Eine Aufteilung in Amts- und Berufsgeheimnis - mit der Folge, dass zwei verschiedene Aufsichtsbehör- den für die Entbindung zuständig wären - hat nicht stattzufinden und ist auch nicht sinnvoll, zumal neben der Beurkundung im Wesentlichen auch eine anwaltliche Tätig- keit im Vordergrund stehen dürfte. Folglich ist bezüglich der Geheimhaltung auch nicht von einer Aufsicht des Departements für Justiz und Sicherheit7 auszugehen und die Entbindung ist integral von der Anwaltskommission vorzunehmen.

3. a) Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem8. Ein Berufsgeheimnis ist auch nach dem Tod des Mandanten zu beachten und muss vom Anwalt auch gegenüber den Erben gewahrt werden9. Der Anwalt kann - auf Gesuch hin - durch die gemäss Art. 14 BGFA zuständige Aufsichts- behörde vom Berufsgeheimnis entbunden werden10. Zuständig für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist die Aufsichtsbehörde an demjenigen Ort, an welchem der um Entbindung ersuchende Anwalt seine Geschäftstätigkeit ausübt11. Sachlich zuständig ist nach § 7 Abs. 1 Ziff. 5 AnwG12 die Anwaltskommission.

b) Für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach Art. 321 Ziff. 1 StGB muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden13. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass das Berufsgeheimnis einen hohen Stellenwert hat. Ob die Bewilligung der Aufsichtsbehörde zu erteilen ist, beurteilt sich aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei angesichts der institutionellen und individual- rechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses nur ein deutlich überwie-

5 GNV, RB 211.431 7 § 1 GNV Art. 13 Abs. 1 BGFA 9 Nater/Zindel, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz (Hrsg.: Fellmann/Zindel), 2.A., Art. 13 BGFA

N. 160 10 Nater/Zindel, Art. 13 BGFA N. 137 11 Nater/Zindel, Art. 13 BGFA N. 138 12 Anwaltsgesetz, RB 176.1 13 Nater/Zindel, Art. 13 BGFA N. 153

gendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als angemessen erschei- nen lassen14. Massgebend sind stets die Umstände des Einzelfalles15.

4. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es klar im Interesse der Verstorbenen liegt, dass die Gültigkeit ihrer letztwilligen Verfügung festgestellt wird und der Gesuchsteller in einer Klage auf Ungültigkeit dieser letztwilligen Verfügung umfas- send Auskunft geben kann. Dieses Interesse überwiegt die allfälligen Interessen weite- rer Beteiligter, weshalb eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erfolgen kann, auch wenn keine näheren Angaben zum genauen Inhalt der Ungültigkeitsklage vorliegen. Folglich ist das Gesuch zu schützen und der Gesuchsteller ist vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden.

Anwaltskommission, 30. Oktober 2020, AK.2020.47

14 BGE 142 II 311 15 Fellmann, Anwaltsrecht, 2.A., N. 594

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 321 — lu dans la version du 1 juillet 2020; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi fédérale sur la libre circulation des avocats, Art. 13 et Art. 14 — lu dans la version du 1 janvier 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2021, 23 janvier 2023 et 1 juillet 2025.