Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

RBOG 2017 Nr. 10

RBOG 2017 Nr. 10

RBOG 2017 Nr. 10

Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung bei fehlendem Domizil in der Schweiz

Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO

Erwägungen

1. a) Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat, oder wenn sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen, oder wenn sie Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet, oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. Die klagende Partei hat nur dann Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten zu leisten, wenn einer dieser Kautionsgründe vorliegt. Keine Sicherheit zu leisten ist im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen[1].

b) Bei fehlendem Domizil in der Schweiz[2] ist der zivilrechtliche Wohnsitz- beziehungsweise Sitzbegriff massgebend[3]. Im Fall des fehlenden klägerischen Sitzes in der Schweiz ist unwiderlegbar von einer erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei auszugehen, welche der beklagten Partei grundsätzlich Anspruch auf Sicherstellung gibt[4]. Der Anwendungsbereich von Art. 99 ZPO ist allerdings eingeschränkt durch allfällige staatsvertragliche Regelungen, welche aufgrund von Art. 2 ZPO für internationale Verhältnisse vorbehalten sind. Diese internationalen Vereinbarungen schliessen es aus, Personen mit Sitz im Ausland allein wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen des Fehlens eines Wohnsitzes oder Aufenthalts in dem Staat, in dem die Klage erhoben wird, eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Dabei handelt es sich teilweise um multilaterale Übereinkommen[5] und teilweise um bilaterale Abkommen.

2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein. Dieses ist weder den Haager Übereinkommen beigetreten noch hat es bilaterale Staatsverträge mit der Schweiz abgeschlossen, die eine umfassende Befreiung von der Kautionspflicht vorsehen würden[6]. Damit auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine Kaution aufgrund ihres Sitzes im Ausland.

Obergericht, 1. Abteilung, 18. Oktober 2017, ZR.2017.55

[1] Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO

[2] Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO

[3] Für juristische Personen gilt Art. 56 ZGB. Soweit sie im Handelsregister eingetragen sind, ist auf den eingetragenen Sitz abzustellen.

[4] BGE 141 III 155

[5] Eine Befreiung von der Kautionspflicht sehen etwa vor: Art. 17 des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozessrecht, SR 0.274.12, Art. 14 des Haager Übereinkommens über den internationalen Zugang zur Rechtspflege, SR 0.274.133, Art. 17 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität, SR 0.273.1, Art. 22 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung, SR 0.211.230.02.

[6] Suter/von Holzen, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 3.A., Art. 99 N 22; Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, 2.A., § 16 N 79; SJZ 65, 1969, S. 9; BGE 109 II 271

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 56 — lu dans la version du 1 septembre 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 2 et Art. 99 — lu dans la version du 1 janvier 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.