Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

RBOG 2023 Nr. 03

RBOG 2023 Nr. 03

RBOG 2023 Nr. 03

Kommunikations- und Versicherungspauschale bei der Unterhaltsberechnung

Art. 276 Abs. 2 ZGB

Sachverhalt

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Berufungsverfahren ist strittig, ob und welche Kosten für Versicherungen und Kommunikation bei der Berechnung des Bedarfs in einem Verfahren um Kinderunterhalt einzurechnen sind.

Erwägungen

[…]

7.7.

7.7.1.

Die Vorinstanz berücksichtigte unter der Position "Versicherung / Kommunikation" die Prämien der Hausrat- und Haftpflichtversicherung, eine Pauschale von Fr. 400.00 für die Kommunikationskosten für die gesamte Familie sowie die Serafe-Kosten.

7.7.2.

Die Berufungsbeklagte bestritt einen Einbezug dieser Kosten, da diese erst im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden dürften.

7.7.3.

Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass beim familienrechtlichen Existenzminimum eine Kommunikations- und Versicherungspauschale zu berücksichtigen ist. Anzurechnen ist eine Pauschale, nicht die effektiv anfallenden Kosten. Vorliegend sind die angerechneten Kommunikationskosten von Fr. 400.00 zu hoch angesetzt. Zudem sind die Kosten auf die Eltern und Kinder zu verteilen. Insgesamt erscheinen Versicherungs- und Kommunikationskosten von je Fr. 100.00 für Vater und Mutter und von Fr. 50.00 je Kind angemessen.

[…]

Obergericht, 2. Abteilung, 15. Dezember 2022, ZBR.2022.5

Eine dagegen erhobene Beschwerde schützte das Bundesgericht am 7. November 2024 teilweise, hob das Urteil des Obergerichts vom 15. Dezember 2022 teilweise auf und wies die Sache an das Obergericht zurück. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein (5A_342/2023).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 276 — lu dans la version du 1 septembre 2023; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.