211.423
Verordnung des Regierungsrates betreffend die Organisation der Verschreibungsämter und Aufsichtsbehörden über die Viehverpfändung
vom 19.04.1918 (Stand 01.01.2011)
Art. 1
Die Betreibungsämter werden als Verschreibungsämter bezeichnet und besorgen die diesen nach der Verordnung des Bundesrates vom 30. Oktober 19171 übertragenen Funktionen.
Art. 2
Obere kantonale Aufsichtsbehörde ist das Obergericht. Untere kantonale Aufsichtsbehörden sind je für den betreffenden Bezirk die Präsidien der Bezirksgerichte.
Art. 3
Das Obergericht prüft jährlich bei Anlass der ordentlichen Visitationen die Tätigkeit der Bezirksgerichtspräsidien als untere Aufsichtsbehörde.
Es führt ein Register über die zum Abschluss von Viehverschreibungen ermächtigten Geldinstitute und Genossenschaften.
Die Ermächtigung und das Erlöschen einer Ermächtigung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 4
Die Bezirksgerichtspräsidien haben jährlich die Geschäftsführung der Verschreibungsämter zu prüfen.
Art. 5–8 …
Art. 9
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1918 in Kraft.
33/1918