211.445
Geoinformationsweisung
vom 30.03.2010 (Stand 01.01.2026)
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Weisung gilt für die gesamte kantonale Verwaltung mit Ausnahme der selbständigen Anstalten und für alle von der kantonalen Verwaltung beschafften, verwalteten und digital abgegebenen Geodaten.
Die Weisung gilt nicht für die Erhebung und Veröffentlichung von statistischen Daten.
Soweit diese Weisung keine besonderen Bestimmungen für Geoinformationsprojekte enthält, gilt die Informatikverordnung (ITV)1, insbesondere bezüglich Beschaffung von Hard- und Software sowie Projektablauf.
Art. 2 Begriffe
Die Bedeutung der in dieser Weisung verwendeten Begriffe entspricht den Definitionen des Bundesgesetzes über die Geoinformation2.
Art. 3 …
Art. 4 Zentrale Datenabgabestelle
Zentrale kantonale Datenabgabestelle ist das Amt für Geoinformation.
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Art. 5–6 …
Art. 7 GIS-Fachstelle
Das Amt für Geoinformation führt das ThurGIS-Zentrum als kantonale Fachstelle im Bereich des geografischen Informationssystems (GIS-Fachstelle).
Die GIS-Fachstelle gewährleistet, dass die Geobasisdaten und die anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten nachhaltig verfügbar und historisiert sind.
Die GIS-Fachstelle ist namentlich zuständig für:
den Betrieb der Geodaten-Infrastruktur der kantonalen Verwaltung und die Durchführung entsprechender Projekte
die Unterstützung und Beratung der beteiligten Stellen bei Aufbau und Nutzung von Geodaten (Datenmodellierung, Datenerfassung, Beschaffung von Informatikwerkzeugen, Qualitätssicherung)
die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Ausbildungsangebotes im Bereich Geoinformation
den regelmässigen Informationsaustausch zwischen dem Amt für Geoinformation und den betroffenen Amtsstellen
die Co-Projektleitung bei Projekten im Bereich Geoinformation und im Zusammenhang mit Geodaten
die Koordination mit den für die Geodateninfrastruktur zuständigen Stellen beim Bund, bei den Kantonen und den Gemeinden
Art. 8 Übrige kantonale Stellen
Den Amtsstellen, die mit Geodaten arbeiten, obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:
frühzeitige Information der GIS-Fachstelle über neue Projekte im Bereich Geoinformation
koordinierte Beschaffung und Bearbeitung von Geodaten gemäss Projektantrag
Einhaltung der festgelegten Normen und Standards für Geodaten und Geometadaten
Sicherstellung der erforderlichen Aktualität, Qualität und der fachlichen Richtigkeit der Geodaten
Erstellung von Umsetzungsplänen für Geoinformationsprojekte als Grundlage für Budgetierung und Beschaffungsplanung
Gewährleistung der Anbindung von Fachapplikationen an die Geodateninfrastruktur der kantonalen Verwaltung und Übernahme der daraus entstehenden Kosten
Jede Amtsstelle mit eigenen Geoinformationsprojekten oder Geodaten nach § 9 TG GeoIG bezeichnet einen GIS-Koordinator oder eine GIS-Koordinatorin als Anlaufstelle für die GIS-Fachstelle.
Art. 9 …
Art. 10 Projektablauf
Geoinformationsprojekte werden von der Amtsstelle mit einem Antrag an die GIS-Fachstelle eingeleitet.
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Art. 11 …
Art. 12 Budgetierung
Vom Amt für Geoinformation wird zentral budgetiert:
Beschaffung der Server-Infrastruktur und Datenbanken für die Geodateninfrastruktur sowie Betrieb und Datensicherung
Beschaffung und Betrieb von GIS-Standardsoftware
Beschaffung und Betrieb von GIS-Konzernapplikationen
Qualitätsmanagement von Geobasisdaten und anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten gemäss Geobasisdatenkatalog und Verzeichnis der kantonalen Ergänzungen zum Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts
Koordinationsaufgaben und Projektleitung bei GIS-Konzernprojekten
Beschaffung und Betrieb von ETL-Software
Von den zuständigen Amtsstellen nach § 9 TG GeoIG werden budgetiert:
Beschaffung und Bereitstellung von Geobasisdaten und anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten im Fachbereich der Amtsstelle gemäss Geobasisdatenkatalog und Verzeichnis der kantonalen Ergänzungen der Geobasisdaten des Bundes
Nachführung und Gewährleistung der Aktualität, Qualität und fachlichen Richtigkeit von Geodaten im Fachbereich der Amtsstelle
Fachapplikationen der Amtsstellen und deren Anbindung an die Geodateninfrastruktur der kantonalen Verwaltung
Art. 13 Beteiligung des Amtes für Geoinformation
Das Amt für Geoinformation budgetiert jährlich einen Betrag für Beteiligungen an Projekten zur Datenbeschaffung.
Der Budgetantrag des Amtes für Geoinformation erfolgt in Absprache mit der Geoinformations-Kommission.
Art. 14 ...3
Art. 15 …
ABl. 13/2010