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700.3

Kleinsiedlungsverordnung

vom 12.05.2020 (Stand 08.10.2022)

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen.

Art. 3 Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Kleinsiedlungen nach § 2 bis zur Inkraftsetzung der nach den Vorgaben des revidierten Kapitels 1.9 des kantonalen Richtplans angepassten Kommunalplanung derjenigen Gemeinde, in der sich die Kleinsiedlung befindet.

2. Zulässigkeit von Bauten und Anlagen

Art. 4 Kleinsiedlungen nach § 2 Abs. 1

Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Kleinsiedlungen nach Anhang 1 beurteilt sich nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone derjenigen Gemeinde, in der sich die Kleinsiedlung befindet.

Art. 5 Kleinsiedlungen nach § 2 Abs. 2

Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Kleinsiedlungen nach Anhang 2 beurteilt sich, soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, nach § 15 bis § 15d der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV)3.

Mit Bezug auf die weiteren Bau- und Gestaltungsvorschriften gelten die Bestimmungen derjenigen Zone, der die Kleinsiedlungen gemäss dem rechtskräftigen Rahmennutzungsplan zugewiesen sind.

3. Verfahrensbestimmungen

Art. 6 Baubewilligungsverfahren

Das Amt für Raumentwicklung entscheidet bei allen Bauvorhaben in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen, ob sie zonenkonform sind oder ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann.

Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 PBV.

Art. 7 Hängige Baugesuche

Die Beurteilung von Baugesuchen in Kleinsiedlungen nach § 2, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, richtet sich nach dieser Verordnung.

Ein Baugesuch gilt ab dem Zeitpunkt seiner Einreichung als hängig.

Anhänge

Anhang 1: Kleinsiedlungen nach § 2 Abs. 1 Anhang 2 : Kleinsiedlungen nach § 2 Abs. 2

20/2020