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720.2

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 18.12.1996 (Stand 01.04.2004)

Art. 1 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung

Der Kanton Thurgau tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 bei.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung und dieses Gesetzes gelten für die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie für die Vergaben gemäss Art. 8 der Interkantonalen Vereinbarung.

Art. 3 Beschwerdeinstanz

Über Beschwerden gemäss Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung entscheidet das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht stellt einer vom Regierungsrat zu bezeichnenden Stelle der kantonalen Verwaltung eine Ausfertigung ihrer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gefällten Urteile in anonymisierter Form zu.

Art. 4 Anfechtbare Entscheide

Der Regierungsrat kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Pflicht zum Erlass anfechtbarer Entscheide besteht.

Art. 5 Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

Für das Rechtsmittelverfahren finden die für das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz geltenden Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergänzend Anwendung.

Art. 6 Haftung

Auftraggeberinnen und Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch einen Entscheid verursacht haben, dessen Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgericht festgestellt worden ist.

Die Haftung nach Abs. 1 beschränkt sich auf Aufwendungen, die den Anbietern in Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.

Art. 7 Kompetenzen des Regierungsrates

Der Regierungsrat regelt das Beschaffungswesen, soweit es nicht von der Interkantonalen Vereinbarung erfasst ist. Er berücksichtigt dabei die Förderung der Lehrlingsausbildung sowie die vom Interkantonalen Organ erlassenen Vergaberichtlinien, insbesondere die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge und die Bezahlung branchenüblicher Löhne. Für Rechtsschutz und Haftung gelten Art. 15 bis Art. 18 der Interkantonalen Vereinbarung sowie § 3 bis § 6 dieses Gesetzes.

Er regelt Überwachung und Sanktionen im Sinn von Abschnitt 6 der Interkantonalen Vereinbarung.

Er kann mit Kantonen oder Staaten Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

ABl. 1/1997 ABl. 24/1997