OG V 24 19
2025_OG V 24 19 / OG V 24 29
Rubrum
OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung
OG V 24 19 / 24 29 En t sc h e i d v o m 2 . M a i 2 0 2 5
Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Oberrichter Stefan Flury Gerichtsschreiber Matthias Jenal
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Uri, Rathausplatz 1, 6460 Altdorf
Vorinstanz
Gegenstand Wahl der Mitglieder des Mittelschulrats für die Amtsdauer 1. Juni 2024 bis 31. Mai 2028
(RRB-Nr. 2024-360 vom 04.06.2024)
Sachverhalt
A.
Der Regierungsrat des Kantons Uri (fortan: Vorinstanz) wählte mit Beschluss Nr. 2024-360 vom 4. Juni 2024 die Mitglieder des Mittelschulrats des Kantons Uri für die Amtsdauer vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2028. Der Wahlbeschluss wurde im Amtsblatt Nr. 24 vom 14. Juni 2024 veröffentlicht. Gegen den Wahlbeschluss erhob A.___, (fortan: Beschwerdeführer) am 20. Juni 2024 beim kantonalen Beschwerdedienst Beschwerde. Darin beantragte der Beschwerdeführer, welcher sich selbst für einen Sitz im Mittelschulrat beworben hatte, aber nicht berücksichtigt wurde, es sei die Wahl aufgrund des diskriminierenden und intransparenten Vorgehens zu wiederholen, wobei die Neubesetzung bzw. Bestellung des Mittelschulrats zu veröffentlichen und eine angemessene Bewerbungsfrist sowie ein Anforderungsprofil anzugeben sei. Das Landammannamt leitete die Beschwerde am 26. Juni 2024 an das Obergericht des Kantons Uri zur Prüfung der Zuständigkeit weiter.
B.
Das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) teilte mit Schreiben vom 25. Juni 2024 mit, dass die Angelegenheit bzw. die Zuständigkeit des Obergerichts geprüft werde und nahm die Angelegenheit in der Geschäftskontrolle unter der Verfahrensnummer OG V 24 19 auf. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 leitete das Obergericht die Beschwerde unter Hinweis auf den vorwiegend politischen Charakter des Wahlaktes zur Prüfung der Zuständigkeit, gegebenenfalls zur Durchführung eines Meinungsaustauschs, an das Bundesgericht weiter. Dieses verneinte mit Urteil 1C_430/2024 vom 30. September 2024 den «vorwiegend politischen Charakter» des angefochtenen Wahlaktes, trat auf die weitergeleitete Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht.
C.
Das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) teilte daraufhin am 6. Dezember 2024 mit, dass das Verfahren nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2024 nunmehr unter der Geschäftsnummer OG V 24 29 aufgenommen worden sei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen und aufgefordert, die Akten zu edieren.
D.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde vom 20. Juni 2024 Stellung und edierte die Akten. Auf die Einzelheiten wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Dezember 2024 wurde die
Stellungnahme der Vorinstanz vom 20. Dezember 2024 dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freigestellten Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 11. März 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Eingabe der Vorinstanz Stellung und hielt an seinen ursprünglich gestellten Anträgen fest (vgl. Bst. A. hievor).
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 54 Abs. 1 und 2 lit. a Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345) ist gegen Verfügungen des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig.
1.1.2 Als diskutabel erwies sich im vorliegenden Fall, ob der angefochtene Wahlakt ein Akt des Regierungsrats in kantonalen Stimmrechtsangelegenheiten ist, was die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c VRPV) und gegebenenfalls – als Angelegenheit mit vorwiegend politischem Charakter – den direkten Rechtsmittelweg an das Bundesgericht eröffnet hätte (vgl. Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 3 Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_430/2024 vom 30. September 2024 den «vorwiegend politischen Charakter» des angefochtenen Wahlaktes jedoch verneint und die Sache zur weiteren Behandlung an das Obergericht überwiesen.
1.1.3 Im Prinzip nicht entschieden hat das Bundesgericht, ob der angefochtene Wahlakt als Verfügung im Rechtssinne zu betrachten ist. Die Rechtsnatur von Wahlen und Wiederwahlen ist denn auch nicht abschliessend geklärt. Namentlich darüber, ob es sich hierbei um Verfügungen im Rechtssinne handelt, bestehen unterschiedliche Meinungen (vgl. BGE 147 I 1 E. 3.2). Wie es sich damit verhält, braucht jedoch auch vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei der Umschreibung des Anfechtungsobjekts gemäss Art. 82 lit. a BGG auch darauf abgestellt, wie weit ein strittiger Akt geeignet ist, Grundrechte oder andere Rechtsschutzbedürfnisse zu verletzen; die Anfechtbarkeit muss auch von der materiellen Rechtslage und den damit verbundenen Bedürfnissen nach gerichtlicher Kontrolle her konzipiert werden (BGE 147 I 1 E. 3.2). Im Zusammenhang mit der Wahl der Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen durch die St. Galler Regierung führte das Bundesgericht aus, die Überprüfung der Wahl, insbesondere der korrekte Ablauf des Verfahrens und dabei namentlich die Einhaltung des Fairnessgebotes, sei justiziabel (vgl. BGer 8C_353/2013 vom 28.08.2013 E. 6.3.1). Im Folgeurteil 8C_199/2014 vom
5. September 2014 hielt das Bundesgericht fest, die nicht berücksichtigten Kandidaten hätten zwar keinen Anspruch auf Wahl oder Wiederwahl, jedoch auf ein rechtskonformes Verfahren (E. 6.3). Diese Überlegungen des Bundesgerichts müssen aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gelten (vgl. Art. 111 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGer 1C_430/2024 vom 30.09.2024 E. 3.3.1 in vorliegender Angelegenheit).
1.1.4 Der Beschwerdeführer erhebt mit seiner Beschwerde den Vorwurf, das Wahlverfahren sei intransparent und diskriminierend durchgeführt worden. Namentlich beanstandet er, dass die Neubesetzung des Mittelschulrats nicht veröffentlicht worden sei und es keine Bewerbungsfrist und kein Anforderungsprofil gegeben habe. Die Rügen beziehen sich mit anderen Worten auf den korrekten Ablauf des Verfahrens, was nach dem zuvor Gesagten als justiziabel gilt und rechtfertigt, auf die Beschwerde einzutreten bzw. den angefochtenen Wahlakt als zulässiges Anfechtungsobjekt zu betrachten (vgl. BGE 147 I 1 E. 3.2). Der Beschwerdeführer, der sich für einen Sitz im Mittelschulrat beworben hatte und in der Folge nicht gewählt wurde, hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und erscheint besonders berührt (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV), weshalb auch insofern nichts gegen seine Beschwerdeberechtigung spricht. Die erhobene Beschwerde richtet sich demnach gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt und die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers ist zu bejahen.
1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert zwanzig Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung beim Obergericht einzureichen (Art. 59 Abs. 1 VRPV). Der angefochtene Wahlakt wurde dem Beschwerdeführer nicht individuell eröffnet, sondern im kantonalen Amtsblatt vom 14. Juni 2024 publiziert. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, hat er von der Wahl bzw. seiner Nichtwahl über die Amtsblattpublikation erfahren. Dass der Beschwerdeführer eine Vorabinformation über den Wahlakt erhalten hätte, ist weder von der Vorinstanz geltend gemacht noch aktenmässig belegt. Somit wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Akt mit der Amtsblattpublikation vom 14. Juni 2024 eröffnet und erfolgte die Beschwerde vom 20. Juni 2024 innerhalb der zwanzigtägigen Frist und damit fristgerecht. Dass die Beschwerde zuerst an den unzuständigen kantonalen Beschwerdedienst gelangte, schadet der Einhaltung der Frist im vorliegenden Fall nicht (vgl. Art. 5 Abs. 3 VRPV). Nachdem die Formvorschriften (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 VPRV) eingehalten wurden und der einverlangte Gerichtskostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, RB 10.1111) führt der Kanton Uri eine öffentliche Mittelschule und ein Berufs- und Weiterbildungszentrum. Der Landrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung (Art. 5 Abs. 2 Bildungsgesetz). Die Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung, RB 10.2401) vollzieht und ergänzt das Bildungsgesetz im Bereich der Mittelschule (Art. 1). Art. 24 Mittelschulverordnung bezeichnet die Organe der Kantonalen Mittelschule, nämlich den Mittelschulrat (lit. a), die Prüfungskommissionen (lit. b), die Schulleitung (lit. c), die Konferenz der Lehrpersonen (lit. d) und die Verwaltung (lit. e). Art. 25 Mittelschulverordnung regelt die Zusammensetzung und Wahl des Mittelschulrats. Dieser besteht aus sieben Mitgliedern (Abs. 1). Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor übernimmt von Amtes wegen das Präsidium. Die übrigen Mitglieder werden vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer für kantonale Behörden gewählt (Abs. 2). Die Schulleitung besorgt das Sekretariat des Mittelschulrates (Abs. 3). Eine Vertretung der Schulleitung und eine von der Konferenz der Lehrpersonen delegierte Lehrperson nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Mittelschulrates teil. Bei Bedarf hat die Schulverwaltung mit beratender Stimme Einsitz (Abs. 4).
2.2 Das Bildungsgesetz und die Mittelschulverordnung regeln nicht, nach welchen Kriterien die zu wählenden Mitglieder des Mittelschulrats gewählt werden. Nach Beurteilung des Bundesgerichts wird aus den gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen und auferlegten Aufgaben jedoch klar, dass es sich beim Mittelschulrat um ein Fachgremium handle (vgl. BGer 1C_430/2024 vom 30.09.2024 E. 3.4.2). Die zugewiesenen Kompetenzen und auferlegten Aufgaben des Mittelschulrates sind vielfältig. Der Mittelschulrat hat gemäss Art. 27 und Art. 28 Mittelschulverordnung schulpolitische Aufgaben (Erlass von Leitbild und Richtlinien etc.) und personelle Kompetenzen (Anstellung von Verwaltungs- und Sekretariatspersonal, Wahl der Schulvertretung in Kommissionen etc.). Dazu hat er Aufgaben in schulbetrieblicher und administrativer Hinsicht (Art. 29 und Art. 30 Mittelschulverordnung). So hat er u.a. die Dauer der Lektionen zu bestimmen und Pflichtenhefte für die Schulleitung zu erlassen sowie zuhanden der zuständigen kantonalen Instanzen das Budget, die Rechnung und allfällige Spezialkreditbegehren zu verabschieden. Der Mittelschulrat hat auch Rechtssprechungskompetenzen. Verfügungen der Mittelschule können mit Verwaltungsbeschwerde beim Mittelschulrat angefochten werden (Art. 38 Abs. 1 Mittelschulverordnung).
3.
3.1 Während der Bildungsdirektor bzw. die Bildungsdirektorin von Gesetzes und Amtes wegen dem Mittelschulrat angehört, müssen die übrigen sechs Mitglieder auf die ordentliche Amtsdauer für kantonale Behörden, welche vier Jahre beträgt (Art. 83 Abs. 1 Verfassung des Kantons Uri [KV, RB 1.1101]), gewählt werden. Die Vorinstanz ist Wahlbehörde für die sechs übrigen Mitglieder des Mittelschulrats (vgl. E. 2.1 hievor).
3.2 Im Hinblick auf den Ablauf der ordentlichen Amtsdauer per 31. Mai 2024 und den Beginn der neuen Amtsdauer per 1. Juni 2024 gelangte die Vorinstanz zum Jahresbeginn 2024 an das Rektorat der Mittelschule und ersuchte dieses, Mutationen oder Bestätigungen von Mitgliedern des Mittelschulrats mitzuteilen. Aus der Konsultation des Rektorats ergab sich, dass zwei bisherige «übrige» Mitglieder wieder kandidieren und vier «übrige» Mitglieder nicht wieder kandidieren würden. Aus dem von der Vorinstanz edierten Aktendossier ergibt sich, dass die Mitglieder des Mittelschulrats jeweils von den Landratsfraktionen nominiert wurden. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an das Gericht aus, es sei Usus auf die von den Landratsfraktionen gemachten Nominationen zu achten. Dieser Praxis folgend, fragte die Vorinstanz zur Vorbereitung der Wahl diejenigen Landratsfraktionen an, deren Mitglieder zurückzutreten beabsichtigten. In der Folge gingen von den angefragten Landratsfraktionen insgesamt vier Nominationen ein.
3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, weder sei die Suche nach Mitgliedern noch der Termin noch das Verfahren überhaupt, geschweige denn auf transparente Weise, öffentlich kommuniziert worden. Ein nicht kommuniziertes Vorschlagswesen sei intransparent und diskriminierend. Er selbst habe sich mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 für einen Sitz im Mittelschulrat beworben und von der Bildungs- und Kulturdirektion mit Datum vom 15. Januar 2024 auch eine Eingangsbestätigung erhalten. Er habe dann aber weder erfahren, wie das weitere Vorgehen ist, noch eine Absage erhalten. Erst aus dem Amtsblatt habe er von der Wahl bzw. seiner Nichtwahl erfahren. Aufgrund des diskriminierenden und intransparenten Vorgehens sei die Wahl zu wiederholen, wobei die Neubesetzung an sich zu veröffentlichen und eine angemessene Bewerbungsfrist und ein Anforderungsprofil anzugeben sei.
3.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an das Gericht vom 20. Dezember 2024 aus, dem Regierungsrat als Wahlbehörde des Mittelschulrates komme bei der Wahl ein weitgehendes Ermessen zu, was auch das Bundesgericht bestätigt habe. Das betreffe auch den Umstand, dass der Regierungsrat bei der Wahl die politischen Verhältnisse berücksichtige und die Wahlvorschläge aus den Fraktionen des Landrats einhole. Auch wenn der Mittelschulrat keine politische Behörde sei, sei es von Vorteil und habe es sehr wohl seine Berechtigung, wenn die Mitglieder des Mittelschulrates den Draht zu ihren Fraktionen hätten, sei doch die Entwicklung des Gymnasiums im Kanton auch eine politische Frage. Entsprechend sei es erlaubt, nicht nur die Fachkompetenz der einzelnen Mitglieder zu berücksichtigten, sondern auch dafür zu sorgen, dass neben den erforderlichen Kompetenzen auch die Fraktionen vertreten seien und das Gremium als Ganzes funktioniere. Der Beschwerdeführer behaupte zurecht nicht, dass dem Rat bzw. den gewählten Mitgliedern die notwendige Fachkompetenz fehlen würde. Die Nominationen seien auf Persönlichkeiten gefallen, die aufgrund ihrer Kompetenzen und Erfahrung einen Mehrwert für den Mittelschulrat dargestellt und überdies der Diversität im Rat Rechnung getragen hätten. Die wieder kandidierenden zwei Mitglieder hätten sich bewährt und deren Wiederwahl sei angesichts der relativ hohen Zahl an Demissionen auch unter dem Aspekt der Kontinuität und des Know-How-Erhalts wichtig gewesen. Mit den neuen Mitgliedern habe man sowohl (volksschul- )pädagogisches als auch wissenschaftliches und wirtschaftliches Know-How in den Rat holen sowie den
Frauenanteil auf einem vernünftigen Mindestmass halten können. In punkto Diversität sei mit einer jüngeren Kandidatin auch dafür gesorgt worden, dass die jüngeren Semester vertreten seien. Die Bewerbung des Beschwerdeführers sei durchaus bekannt gewesen. Für den Regierungsrat habe sich aber ergeben, dass mit den Nominationen aus den Fraktionen bereits eine «gute Mischung» präsentiert worden sei, sodass es keine Veranlassung gegeben habe, anderweitige Nominationen zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Wahl bestehe nicht und das Verfahren sei korrekt und unter Einhaltung des Fairnessgebots abgelaufen. Es sei deshalb nicht erkennbar, inwiefern im vorliegenden Fall mit der Bestellung des Mittelschulrates irgendwelche Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein sollten.
3.5 Im Rahmen seiner Replik vom 11. März 2025 ergänzt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei selbst der Ansicht, er, der Beschwerdeführer, sei genauso gut qualifiziert gewesen wie zwei andere, von den Parteien nominierte Mitglieder. Dass die zwei nominierten Mitglieder gewählt worden seien, zeige deutlich, wie verbindlich das Vorschlagswesen verstanden werde. Er selbst sei nach den Kriterien des Regierungsrats deutlich geeigneter und diverser als jedes der gewählten Parteimitglieder. Es bestehe eine formale Diskriminierung. Sollte die Wahl des Mittelschulrates nicht aufgehoben werden, wäre dies diskriminierend.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall erfolgte die Wahl der Mitglieder des Mitteschulrates gestützt auf die Mittelschulverordnung, wobei dem Erlass – abgesehen von der Anzahl Mitglieder und der Wahlzuständigkeit des Regierungsrats – keine näheren Bestimmungen zum Wahlverfahren bzw. zu den Kriterien der Wahl entnommen werden können (vgl. E. 2.2 hievor). Es stellt sich die Frage, ob es allenfalls andere gesetzliche Regelungen gibt, die das Wahlverfahren bzw. die Kriterien der Wahl näher bestimmen.
4.2 Die gewählten Mitglieder wirken durch ihre Tätigkeit im Mittelschulrat in einer kantonalen Schulbehörde mit hoheitlichen Kompetenzen mit (vgl. E. 2.2 hievor). Sie üben in ihrer Funktion als Mittelschulräte staatliches Handeln aus, leisten für den Kanton in dieser Funktion einen öffentlich-rechtlichen Dienst und stehen somit in einer dienstrechtlichen Beziehung zum Kanton. Nach der kantonalen Personalverordnung (PV, RB 2.4211) gelten solche Personen als Personen im Nebenamt und nicht als kantonale Angestellte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 PV). Für die nebenamtlich tätigen Personen gilt die Nebenamtsverordnung (Art. 1 Abs. 4 PV). Die Nebenamtsverordnung (RB 2.2251) regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 unter dem Titel «Geltungsbereich» die Entschädigung der Personen, die u.a. in einer Behörde einen öffentlich-rechtlichen Auftrag erfüllen. Die Personalverordnung gilt nur, soweit sie ausdrücklich als anwendbar erklärt wird (Art. 1 Abs. 2 Nebenamtsverordnung). Die Nebenamtsverordnung enthält – ihrem ausdrücklichen Geltungsbereich als «Entschädigungsregelung» folgend – keine näheren Bestimmungen über die Ausübung des Nebenamtes selber, wie etwa Bestimmungen über Rechte und Pflichten der nebenamtlich tätigen Personen. Dies im Unterschied zur PV, welche u.a. Rechte und Pflichten der kantonalen Angestellten regelt (vgl. Art. 26 ff. und Art. 37 ff. PV), aber auch Bestimmungen zum Verfahren und zum Rechtsschutz, insbesondere Bestimmungen verfahrensrechtlicher Art zur Begründung des Arbeitsverhältnisses (Art. 5 ff. PV) und zu dessen Beendigung (Art. 14 ff. PV), enthält. Insbesondere sieht die Nebenamtsverordnung – im Unterschied zur PV (vgl. Art. 5 Abs. 1 PV) – keine Pflicht vor, zu besetzende Stellen bzw. vakante Nebenämter öffentlich auszuschreiben. Auch sieht sie nicht vor, dass die Voraussetzung für eine Wahl die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers ist (vgl. aber Art. 6 Abs. 1 PV). Die Nebenamtsverordnung bietet somit keine einschlägige gesetzliche Grundlage für die nähere Konkretisierung des vorliegenden Wahlverfahrens bzw. der Kriterien für die Wahl. Insbesondere kann sie nicht als gesetzliche Grundlage für die Forderungen des Beschwerdeführers betrachtet werden. Wie im öffentlichen Personalrecht sind dem Gemeinwesen aber auch im Rahmen der Nebenamtsverordnung bei
seinem Handeln verfassungsrechtliche Schranken auferlegt. Das Gemeinwesen ist an die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze des Verwaltungsrechts (Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben, rechtliches Gehör) gebunden (vgl. BGE 138 I 113 E. 6.4.2; vgl. auch E. 5.1 hernach).
4.3 Andere kantonale gesetzliche Regelungen, die das Wahlverfahren oder die Kriterien für die Wahl explizit regeln würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
4.3.1 Das Gesetz zur Besetzung von Behörden (GBB, RB 2.2221) bezweckt, die Besetzung von Behörden sicherzustellen, wenn dieses Ziel nicht im ordentlichen Wahlverfahren erreicht werden kann (Art. 1). Entsprechend enthält das GBB nur Bestimmungen zur Pflicht zur Übernahme eines Amts (Art. 3 ff.) sowie Bestimmungen zum Verfahren bei Ablehnung der Wahl (Art. 9 ff.) und Strafbestimmungen (Art. 12). Das GBB enthält dagegen keine Bestimmungen, die das Wahlverfahren zur Besetzung von Behörden allgemein regeln bzw. das vorliegende Wahlverfahren oder die Kriterien für die Wahl näher konkretisieren würden, weshalb es als Gesetzesgrundlage für die hier zu beantwortenden Streitfragen nicht in Frage kommt.
4.3.2 Als gesetzliche Grundlage in Betracht fallen könnte sodann das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz [OeG, RB 2.2711]). Dieses kann jedoch nicht direkt Anwendung finden, wenn die Wahl bzw. das Wahlverfahren – wie vorliegend der Fall (vgl. E. 1.1.4 hievor) – als justiziables Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizverfahren betrachtet wird. Für nicht abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen und nicht das OeG (vgl. Art. 7 Abs. 3 OeG). Gleichwohl ist das OeG immerhin indirekt von Bedeutung, bezweckt es doch, die Arbeit der Behörden und der kantonalen Verwaltung offen zu gestalten und damit einen Beitrag zur freien Meinungsbildung der Bevölkerung zu leisten sowie deren
Vertrauen in die Behörden- und Verwaltungstätigkeit zu fördern (Art. 1 Abs. 2 OeG). Auch besteht der Auftrag an die Behörden, die Bevölkerung über ihre Tätigkeit zu informieren, soweit diese von allgemeinem Interesse ist und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 5 Abs. 1 OeG). Damit kommt zum Ausdruck, dass der kantonale Gesetzgeber die Transparenz der Verwaltung grundsätzlich fördern will. Bei der Auslegung und Handhabung der hier für das Verfahren einschlägigen rechtlichen Grundlagen (dazu E. 5 nachfolgend) ist dieser Absicht Rechnung zu tragen, auch wenn das OeG nicht direkt anwendbar ist.
5.
5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kommt ihr als Wahlbehörde in der vorliegenden Wahl ein weitgehendes Ermessen zu (vgl. auch BGer 1C_430/2024 vom 30.09.2024 E. 3.4.2,8C_199/2014 vom 05.09.2014 E. 6.3 mit Hinweisen). Wo den Behörden Ermessen eingeräumt wird, haben sie dieses aber pflichtgemäss auszuüben. Ermessenshandeln bedeutet demnach nicht Handeln nach freiem Belieben. Verwaltungsbehörden sind vielmehr an die Verfassung gebunden und müssen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 409). Dabei steht die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens in einem Zusammenhang mit dem Begründungszwang, d.h. mit der Pflicht der Verwaltungsbehörden, ihre Entscheide zu begründen. Je weiter der Ermessensspielraum ist, desto besser muss der Entscheid begründet werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 411; vgl. auch Michel Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, N. 30 zu Art. 21).
5.2
5.2.1 Letzteres – die Begründung eines Entscheides – stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich bundesrechtlich aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101). Der Anspruch ist auch in der kantonalen Verfassung (vgl. Art. 13 Abs. 2 KV) und im kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 15 Abs. 1 VRPV) verankert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt für alle, die in einem Rechtsanwendungsverfahren Parteistellung haben (Bernhard Waldmann, in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 41 zu Art. 29). Dabei handelt es sich um Verfahren über Rechtsakte, welche die Rechtsstellung eines Einzelnen unmittelbar berühren (vgl. Bernhard Waldmann, a.a.O., N. 12 zu Art. 29 mit Hinweis auf BGE 129 I 232 E. 3.2). Ausgeschlossen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör dagegen in Rechtssetzungsverfahren (BGE 129 I 232 E. 3.2).
5.2.2 Dem Anspruch auf rechtliches Gehör kommt als Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) fundamentale Bedeutung zu (vgl. Bernhard Waldmann, a.a.O., N. 40 zu Art. 29). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, woraus die grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei ist das Mass der Begründungsdichte nicht abstrakt zu bestimmen. Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen des Betroffenen festzulegen (BGE 112 Ia 110 E. 2b). Die Begründung einer Verfügung muss weniger hohen Anforderungen genügen, wenn der betroffenen Person die wesentlichen Umstände bereits bekannt sind (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 7 zu Art. 52 Abs. 1 Bst. B). Die Begründung einer Verfügung bzw. das Mass der Begründungsdichte steht insofern nicht isoliert da, sondern ist im Verbund mit einer allfälligen Vorgeschichte und dem Recht, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache äussern zu können, zu würdigen. Das Äusserungsrecht wiederum setzt genügende Kenntnisse über den Verfahrensablauf voraus, was es erforderlich macht, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGer 1C_506/2018 vom 03.05.2019 E. 3.1; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., N. 25 zu Art. 21). Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient nebst der persönlichkeitsbezogenen Mitwirkung
darüber hinaus auch der Sachverhaltsaufklärung, vermag durch unbestimmte Rechtsnormen entstehende rechtsstaatliche Defizite zu kompensieren und verhilft dem Rechtsanwendungsakt zu mehr Akzeptanz (Bernhard Waldmann, a.a.O., N. 41 zu Art. 29). Aufgrund seiner fundamentalten Bedeutung für die Fairness und Sachgerechtigkeit im Verfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör auch als «Verfahrensgrundrecht» bzw. als zu den Verfahrensgrundrechten gehörig bezeichnet (Bernhard Waldmann, a.a.O., N. 5 zu Art. 29).
5.2.3 Als Verfahrensgrundrecht, welches beabsichtigt die Sachgerechtigkeit eines Entscheides durch ein faires Verfahren bzw. auf dem Weg eines fairen Verfahrens sicherzustellen, kommt dem Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Gehalt zu (vgl. Bernhard Waldmann, a.a.O., N. 7 zu Art. 29). Dies bedeutet, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1). Vorbehalten bleiben praxisgemäss jedoch Fälle, in denen die Verletzung des Gehörsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). Auch ohne Heilung der Gehörsverletzung kann zur Verhinderung eines Leerlaufs von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn an dieser kein schützenswertes Interesse besteht (BGer 1C_678/2023 vom 09.12.2024 E. 4.1). Der Gedanke hinter dieser Überlegung besteht darin, dass das Gehörsrecht trotz formeller Natur nicht Selbstzweck ist. Ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf das Verfahren hatte, muss der angefochtene Entscheid nicht aufgehoben werden (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Vorbehalten bleiben auch kompensatorische Rechtsfolgen wie z.B. Feststellungsentscheide oder Entschädigungsansprüche (Bernhard Waldmann, a.a.O., N. 7 zu Art. 29).
6.
Die Kritik des Beschwerdeführers ist teilweise berechtigt.
6.1 Die vorliegende Wahl betrifft die Wahl einer kantonalen Behörde, bei der es sich nach der verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts um ein Fachgremium handelt (vgl. BGer 1C_430/2024 vom 30.09.2024 E. 3.4.2). Der politische Aspekt der Wahl spielt zwar eine Rolle, steht aber nicht im Vordergrund (vgl. BGer 1C_430/2024 vom 30.09.2024 E. 3.4.2). Der Wahlakt der Vorinstanz tangiert die privaten Interessen möglicher Kandidaten – so im konkreten Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu vergleichbaren Wahlen besteht für betroffene Kandidatinnen und Kandidaten ein justiziabler Anspruch auf ein rechtskonformes Verfahren, insbesondere auf korrekten Ablauf des Verfahrens und dabei namentlich die Einhaltung des Fairnessgebotes (vgl. E. 1.1.3 hievor). Materiell besteht zwar kein Anspruch auf Wahl oder Wiederwahl. Jedoch ist die Wahlbehörde verpflichtet, ihr Ermessen pflichtgemäss – d.h. insbesondere unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots, des Willkürverbots, des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen (vgl. E. 5.1 hievor) – auszuüben und ihren Entscheid – je nach prozessualer Vorgeschichte (vgl. E. 5.2.2 hievor) – mehr oder weniger dicht zu begründen.
6.2 Die Vorinstanz hat die vorliegende Wahl bzw. das Wahlprozedere über eine Anfrage an das Rektorat der Mittelschule initiiert und nach dessen Rückmeldung, wer im Mittelschulrat zu verbleiben und wer zu demissionieren gedenke, die Fraktionen des kantonalen Parlaments für Nominationen angefragt (vgl. E. 3.2 hievor). Obwohl das Feld möglicher Kandidaten grundsätzlich alle stimmberechtigten
Bürgerinnen und Bürger des Kantons umfasste (vgl. Art. 17 Abs. 4 KV) und somit weit war, fand eine öffentliche Ankündigung der bevorstehenden Wahl nicht statt. Das Wahlprozedere wurde von der Vorinstanz durch die Anfrage des Rektorats vielmehr rein intern aufgegleist und alsdann weitgehend an die politischen Parteien des kantonalen Parlaments delegiert, wobei die Delegation offenbar nur die scheidenden Mitglieder bzw. deren Sitze im Mittelschulrat betraf und die zwei verbleibenden Mitglieder wohl schon zu diesem Zeitpunkt als weiterhin gesetzt galten, wurden doch deren Parteien für deren Sitze nicht für Nominationsvorschläge angefragt. Der Beschwerdeführer macht zurecht geltend, dass es für interessierte Kandidatinnen und Kandidaten unter diesen Umständen kaum möglich war, von der bevorstehenden Wahl überhaupt Kenntnis zu erhalten, wenn sie nicht einer der angefragten politischen Parteien angehört hatten. Zwar hat der Beschwerdeführer, welcher (soweit ersichtlich) keiner Partei angehörte, im konkreten Fall von der bevorstehenden Wahl tatsächlich Kenntnis erhalten, hat er sich doch tatsächlich beworben. Jedoch bleibt intransparent, auf welchem Weg die Kenntnisnahme letztlich möglich wurde. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher hier Anwendung findet (vgl. E. 1.1.4 und E. 4.3.2 hievor), folgt, dass über entscheidwesentliche Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert wird bzw. überhaupt die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden hat (vgl. E. 5.2.2 hievor). Die vorliegende Wahl bzw. das vorliegende Wahlverfahren muss einem Mindestmass an justiziabler Überprüfung standhalten. Insofern kann es nicht genügen, dass Betroffene auf intransparente Weise und womöglich bloss durch Zufall Kenntnis erhalten. Interessierte Kandidatinnen und Kandidaten müssen vielmehr objektiv die Gelegenheit zur vorgängigen Kenntnisnahme gehabt haben und die Gelegenheit zur vorgängigen Kenntnisnahme muss objektiv hinreichend nachgewiesen sein. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, mangelt es doch an einer hinreichend nachgewiesenen vorgängigen Bekanntmachung der hier Streitgegenstand bildenden Wahl. Die fehlende Bekanntmachung
ist mit dem – mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör verbundenen – Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht vereinbar und dient auch nicht der vom kantonalen Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigten Förderung der Transparenz der Verwaltungstätigkeit (vgl. E. 4.3.2 in fine hievor). Die Rüge der fehlenden vorgängigen (hinreichenden) Bekanntmachung der Wahl ist somit begründet. Da vorliegend von einer überhaupt fehlenden Bekanntmachung auszugehen ist, kann offenbleiben auf welchem Weg (Amtsblattpublikation, Website etc.) die Bekanntmachung hätte erfolgen sollen.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es habe für die Wahl weder ein Anforderungsprofil bestanden noch habe er nach der Einreichung seiner Kandidatur (abgesehen von einer Eingangsbestätigung) je eine Rückmeldung zum weiteren Vorgehen erhalten. Auch eine Absage habe er nicht erhalten. Von der Absage habe er aus dem Amtsblatt erfahren (vgl. Bst. A. hievor).
6.3.2 Die Vorinstanz bestreitet diese Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese in Abrede zu stellen wäre. Somit ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz als Wahlbehörde für den zu wählenden Mittelschulrat kein Anforderungsprofil vorgängig bekannt gemacht hat, sie ausser einer Eingangsbestätigung keine weitere Rückmeldung an den Beschwerdeführer zum Verfahren getätigt hat und sie dem Beschwerdeführer keine Mitteilung über eine Absage hat zukommen lassen. Der Beschwerdeführer hat über seine Nicht-Berücksichtigung vielmehr aus dem im Amtsblatt publizierten Wahlakt erfahren, aus dem die Zusammensetzung des neu gewählten Mittelschulrats hervorging, insbesondere dass (nebst dem von Amtes wegen angehörigen Bildungsdirektor) sechs Mitglieder, zu denen der Beschwerdeführer nicht zählte, in den Mittelschulrat gewählt worden sind. Die Publikation im Amtsblatt beschränkte sich darauf, über die gewählten Mitglieder bzw. die Zusammensetzung des Mittelschulrates zu informieren. Eine Begründung für die Wahl bzw. für die Nichtwahl von nicht berücksichtigten Kandidaturen enthielt die Amtsblattpublikation nicht.
6.3.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass das Vorgehen der Vorinstanz mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar ist. Zwar findet sich in den Akten eine Umschreibung des Auftrags und der Arbeitsweise des Mittelschulrats (vgl. Beilage 2 zu RRB Nr. 2024-360, VI-act. 1). Jedoch beschränkt sich diese Umschreibung im Wesentlichen auf eine Umschreibung der sich schon aus der Mittelschulverordnung ergebenden (umfangreichen) Kompetenz- und Aufgabenzuweisung an den Mittelschulrat. Aus dieser Kompetenz- und Aufgabenzuweisung ergeben sich höchstens indirekt Hinweise, welche Personen für ein entsprechendes Amt geeignet wären. Das müssen sicherlich Personen sein, die befähigt sind, mit dieser Kompetenzzuweisung umgehen zu können. Eine Stellungnahme dazu, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Kandidatinnen oder Kandidaten nach Beurteilung der Wahlbehörde dafür mitzubringen haben, lässt sich der aktenkundigen Umschreibung des Auftrags und der Arbeitsweise des Mittelschulrats (wie auch der Umschreibung der Kompetenzen und Aufgaben in der Mittelschulverordnung) jedoch nicht entnehmen. Eine derartige Stellungnahme bzw. ein Anforderungsprofil würde nähere Kriterien umschreiben, die bei der Wahl wegleitend sind, und würde letztlich Grundlage für einen nachvollziehbaren und begründeten Wahlentscheid bieten. Es erlaubte auch, die Wahl zu einem gewissen Grad (anhand der Kriterien) «messbar» und damit auf Vereinbarkeit mit dem Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot überprüfbar zu machen. Soweit ein Anforderungsprofil im Sinne einer näheren Umschreibung von Kriterien fehlt, fehlt es letztlich auch an einer hinreichenden Begründung für den getroffenen Entscheid. Indem vorliegend weder vorgängig zur Wahl ein Anforderungsprofil bzw. eine nähere Umschreibung der Wahlkriterien publiziert wurde noch im Wahlakt selbst eine nähere Ausführung erfolgte, anhand welcher Kriterien die Wahl getroffen wurde, und eine Begründung im Wahlakt überhaupt fehlte, fehlt es an einem sachlich nachvollziehbar begründeten Wahlentscheid. Darin liegt eine Verletzung der
Begründungspflicht und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. E. 5.2.2 hievor). Aufgrund der praktisch inexistenten Vorgeschichte zur hier vorliegenden Wahl (der Beschwerdeführer erhielt nur eine Eingangsbestätigung seiner Kandidatur), kann sich eine hinreichende Begründung auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der erfolgten Verfahrensschritte ergeben.
6.4 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass das von der Vorinstanz durchgeführte Wahlverfahren den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gerecht wurde. Die unterlassene öffentliche Bekanntmachung der Wahl verunmöglichte es interessierten Kandidatinnen und Kandidaten von der Wahl überhaupt Kenntnis zu erhalten bzw. erschwerte diese Kenntnisnahme über Gebühr. Mangels einer hinreichenden Begründung des Wahlentscheids war es nicht berücksichtigten Kandidaten und Kandidatinnen alsdann nicht möglich, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind begründet.
7.
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Wahlakts und Wiederholung der Wahl verhält.
7.1 Grundsätzlich führt die Verletzung von Verfahrens(-grund)rechten ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. E. 5.2.3 hievor). Dies gilt jedoch nicht absolut. Würde die Aufhebung zu einem formalistischen Leerlauf führen, kann die Verletzung im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise geheilt werden (vgl. E. 5.2.3 hievor). Bei Wahlakten wie dem vorliegenden ist zudem dem Aspekt des guten Funktionierens der Behördentätigkeit und der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen, denn die Behörde – hier der Mittelschulrat – muss möglichst handlungsfähig bleiben, was bei einer Aufhebung und Wiederholung der Wahl gefährdet wäre. Ein Wahlakt ist deshalb nicht ohne triftige Gründe aufzuheben. Denkbar wäre eine Aufhebung und Wiederholung der Wahl dann, wenn sie nicht nur die Verfahrensrechte von einzelnen Bewerbern, sondern als solche gegen wichtige öffentliche Interessen verstiesse, beispielsweise weil die Wahlbehörde sich von unsachlichen Kriterien hätte leiten lassen (vgl. BGer 8C_199/2014 vom 05.09.2014 E. 6.2; vgl. auch BGer 8C_596/2017 vom 01.03.2018 E. 8.2). Eine qualifiziert unrichtige Besetzung einer Behörde würde ihrerseits das gute Funktionieren der Verwaltung gefährden, widerspräche dem Gemeinwohl und könnte insofern eine Wiederholung der Wahl rechtfertigen. Diesfalls wäre von einer pflichtwidrigen Ausübung des Ermessens auszugehen, was das Gericht als Rechtsverletzung frei prüft (vgl. Art. 57 Abs. 2 lit. c VRPV). Eine Wiederholung der Wahl hätte aber jedenfalls nicht automatisch zur Folge, dass nicht berücksichtigte Kandidaten an die Stelle der gewählten Mitglieder treten könnten. Anders als etwa bei der Geltendmachung von gesetzlichen Leistungen geht es in einem Wahlverfahren nicht darum, Rechtsansprüche von Kandidaten zu beurteilen. Zwar haben die Kandidaten Anspruch auf ein rechtskonformes Verfahren. Dies besagt aber nicht, dass sie gewählt oder wiedergewählt werden müssen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (BGer 8C_199/2014 vom 05.09.2014 E. 6.3). Vielmehr steht der Wahlbehörde bei der Wahl ein weites Ermessen zu (vgl. E. 5.1 hievor).
7.2 Im konkreten Fall wäre es der Wahlakt der Vorinstanz vom 4. Juni 2024, der aufgehoben werden müsste. Die Aufhebung würde dazu führen, dass die bisher gewählten Mitglieder nicht mehr gewählt wären und die Wahl des Mittelschulrates wiederholt werden müsste. In der Zwischenzeit würde das Tagesgeschäft des Mittelschulrates weiterhin anfallen und eine allfällige erneute Wahl stünde grundsätzlich wieder unter dem Vorbehalt dagegen erhobener Rechtsmittel. Angesichts dieser Umstände bedürfte es für eine Aufhebung der Wahl triftiger Gründe und dürfte die Aufhebung insbesondere nicht zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. E. 7.1 hievor).
7.3 Die Vorinstanz legt in ihrer Vernehmlassung an das Gericht die materiellen Gründe für ihre Wahl dar und nennt die massgebenden Kriterien, die bei der Wahl wegleitend waren (vgl. E. 3.4 hievor). Diese Gründe und angewandten Kriterien bewegen sich innerhalb ihres weitgehenden Ermessens, weshalb vorab auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Ermessensverletzung darzutun.
7.3.1 Vorab ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Besetzung des Mittelschulrates auf die politischen Kräfteverhältnisse im kantonalen Parlament Rücksicht nimmt bzw. die politischen Kräfte bei der Wahl miteinbezieht. Der Mittelschulrat ist zwar ein Fachgremium. Ihm kommt aber ebenso – wenn auch nicht vorwiegend – eine politische Bedeutung zu bzw. seine Tätigkeit hat auch einen (schul-)politischen Aspekt. Es ist daher nachvollziehbar, wenn es die Vorinstanz als bedeutsam ansieht, dass die gewählten Mitglieder einen «Draht» zu den politischen Parteien im kantonalen Parlament haben. Wie die Vorinstanz den Einbezug der Parteien vornimmt, ist dabei – ebenso wie das Kriterium selbst – weitgehend ihrem Ermessen überlassen. Der Beschwerdeführer beanstandet denn auch nicht eigentlich die konkreten Schritte der Vorinstanz zum Einbezug der Parteien. Er ist vielmehr der Ansicht, dass das Verfahren mangels öffentlicher Bekanntmachung intransparent gewesen sei, was angesichts der vorstehenden Erwägungen eine zutreffende Kritik ist (vgl. oben E. 6.2). Inwiefern der von der Vorinstanz vorgenommene Einbezug der Parteien als solcher aber diskriminierend sein soll, erschliesst sich nicht. Eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge, wäre der Beschwerdeführer gemäss Rückmeldung eines Fraktionspräsidenten gerne vorgeschlagen worden. Ein sachlich nicht gerechtfertigter Ausschluss des Beschwerdeführers seiner Persönlichkeit wegen lässt sich daraus gerade nicht ableiten. Die Kritik des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde geht denn auch, wie erwähnt, eher dahin, dass er über die Vorgänge und den Einbezug der Parteien gar nicht orientiert war, was vom Vorwurf der Diskriminierung zu unterscheiden ist. Dass von den Parteien vorgeschlagene Kandidaten eher gewählt werden als andere liegt im Umstand begründet, dass die Vorinstanz dem Kriterium der politischen Bindung im Rahmen ihres Ermessens Bedeutung einräumt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) oder gar eine Diskriminierung aufgrund einer persönlichen Eigenschaft (Art. 8 Abs. 2 BV) ist deswegen nicht erkennbar. Ob und inwiefern die Vorinstanz dem Kriterium der politischen Bindung gegenüber anderen Kriterien allenfalls ein zu hohes Gewicht eingeräumt hat, ist keine Frage der Diskriminierung, sondern der korrekten Ausübung ihres Ermessens.
Darauf ist im Folgenden weiter einzugehen.
7.3.2
7.3.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Stellungnahme vom 11. März 2025 geltend, er wäre – auch gemäss Auffassung der Vorinstanz – genauso gut qualifiziert gewesen wie zwei andere, von Parteien portierte Mitglieder, die gewählt worden seien. Das zeige deutlich, wie verbindlich das Vorschlagswesen verstanden werde. Die Wahl sei unhaltbar. Er selbst sei gemessen an den Kriterien der Vorinstanz deutlich geeigneter und diverser als jedes der gewählten Parteimitglieder.
7.3.2.2 Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Wahl besteht, selbst wenn die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 7.1 hievor). Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei einer Wahl, für die sich mehr Kandidaten bewerben, als es Sitze zu vergeben gibt, nicht berücksichtigte Kandidaten resultieren werden. Die wertende Entscheidung, welcher Kandidat am geeignetsten erscheint, liegt bei der Wahlbehörde. Es ist nicht am Gericht in der Rolle der Oberaufsichtsbehörde anstelle der Wahlbehörde eine Auswahl zu treffen oder eine Wahl aufzuheben, solange die Wahlbehörde innerhalb ihres weiten Ermessensspielraums bleibt. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass bei der Besetzung des Mittelschulrates der Fachkompetenz der Mitglieder massgebliches Gewicht zukommen muss. Diesem Kriterium hat die Vorinstanz jedoch Rechnung getragen, wie sie vernehmlassungsweise nachvollziehbar aufzeigt. Wenn der Beschwerdeführer dem Gericht die Vorzüge seiner Kandidatur darlegt, ist dies unbehelflich, denn es geht hier nicht darum, die eigene Kandidatur zu bewerben, sondern es wäre aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Auswahl qualifiziert falsch ausgeübt hätte. Dass die Vorinstanz die Fachkompetenz der gewählten Mitglieder falsch beurteilt hätte, sie sich hinsichtlich der fachlichen Eignung der gewählten Mitglieder von unsachlichen Überlegungen hätte leiten lassen oder sie sonstwie die fachliche Eignung der gewählten Mitglieder verkannt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dass er deutlich besser geeignet wäre für einen Sitz im Mittelschulrat, kann objektiv so nicht gesagt werden, sondern entspringt der eigenen Wertung seiner Eigenschaften und verkennt den Ermessenspielraum der Wahlbehörde. Eine Ermessensverletzung der Vorinstanz mit Bezug auf die Beurteilung der Fachkompetenz der gewählten Mitglieder ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Somit kann gesagt werden, dass die Vorinstanz bei ihrer wertenden
Wahlentscheidung das Kriterium der fachlichen Eignung im Rahmen ihres Ermessens ausreichend berücksichtigt und gewürdigt hat.
7.3.2.3 Wenn die Vorinstanz bei grundsätzlich gegebener fachlicher Eignung alsdann dem Kriterium der politischen Bindung Bedeutung einräumt und (eher) Mitglieder wählt, welche von den Parteien portiert wurden, kann darin keine Ermessensverletzung erkannt werden. Namentlich kann nicht gesagt werden, dass dem Kriterium der politischen Bindung in der konkreten Wahl ein zu hohes Gewicht eingeräumt worden wäre. Vielmehr berücksichtigte die Vorinstanz nebst der fachlichen Eignung, welche sie im Rahmen ihres Ermessens ausreichend gewürdigt hat (vgl. E. 7.3.2.2 hievor), auch die politische Bindung, was nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 7.3.1 hievor). Wenn der Beschwerdeführer das Kriterium der politischen Bindung nicht erfüllt, ist es nicht ermessensverletzend, wenn die Vorinstanz dies zu seinen Lasten wertet. Eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung oder gar eine Diskriminierung ist nicht erkennbar.
7.3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Wahl das ihr zustehende weitgehende Ermessen materiell nicht verletzt hat. Auch wenn das Verfahren vor der Wahl unzureichend war, tätigte die Vorinstanz die Wahl zudem in Kenntnis der Kandidatur des Beschwerdeführers. Ein sachlich nicht zu rechtfertigender oder diskriminierender Ausschluss aus dem Verfahren fand nicht statt. Dass der Beschwerdeführer schliesslich nicht gewählt wurde, spricht für sich nicht für eine ermessensverletzende oder diskriminierende Wahl, wie zuvor aufgezeigt wurde.
7.4 Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass es keine triftigen Gründe für die Aufhebung der Wahl gibt. Die Vorinstanz hat im Rechtsmittelverfahren die Gründe und angewandten Kriterien für die Wahl näher dargelegt und damit den Begründungsmangel im vorangegangenen Verfahren nachträglich beseitigt. Die Begründung hat sich zudem als materiell vertretbar und nicht ermessensverletzend erwiesen. Eine Aufhebung der Wahl und Rückweisung zur Wiederholung derselben würde insofern zu einem formalistischen Leerlauf führen. Eine Aufhebung und Wiederholung der Wahl scheidet demnach aus. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
8.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Ausgeführten teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass das Verfahren zur Wahl des Mittelschulrates die Grundsätze eines fairen Verfahrens und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Im Übrigen, d.h., soweit die Aufhebung und Wiederholung der Wahl beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem Feststellungsentscheid ist der Verletzung der genannten Verfahrensgrundrechte angesichts der Umstände des konkreten Falls Rechnung getragen (vgl. E. 5.2.3 in fine hievor).
9.
Der Beschwerdeführer obsiegt mit Bezug auf seine Rügen zur Verletzung der Verfahrensgrundrechte, unterliegt jedoch mit seinem Antrag auf Aufhebung und Wiederholung der Wahl. Er wird nach Massgabe seines Obsiegens und Unterliegens kostenpflichtig (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren) CHF 500.00 bis CHF 10'000.00 (Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Praxisgemäss beträgt die Gerichtsgebühr für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht CHF 2'750.00. Die vorliegende Angelegenheit war überdurchschnittlich komplex, insbesondere in rechtlicher aber auch verfahrensleitender Hinsicht. Es rechtfertigt sich, die Gerichtsgebühr angemessen zu erhöhen und auf CHF 3'400.00 festzusetzen. Dazu kommt eine Barauslagenpauschale von CHF 30.00 (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Das Gericht gewichtet den Rügepunkt der Verletzung der Verfahrensgrundrechte und den Rügepunkt der Aufhebung und Wiederholung der Wahl angesichts der jeweiligen Komplexität und Bedeutung sowie des jeweiligen Aufwands in der Beurteilung an sich als gleichwertig. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer und der Staatskasse somit je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Verletzung der Verfahrensgrundrechte ist kostenmässig Rechnung zu tragen (vgl. BGer 1C_397/2016 vom 15.02.2017 E. 4.2). Angesichts dieser Verletzung hat der Beschwerdeführer den Teil der Kosten, den er aufgrund seines Unterliegens grundsätzlich vollständig zu tragen hätte, nur in reduziertem Umfang zu tragen. Der Anteil von 50 % an den Kosten, die der Beschwerdeführer aufgrund seines prozessualen Unterliegens zu tragen hätte, ist wiederum um die Hälfte zu reduzieren. Damit ergibt sich insgesamt, dass dem Beschwerdeführer ein Viertel und der Staatskasse drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Entschädigungspflichtiger Aufwand ist dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht entstanden;
eine Parteientschädigung ist auch nicht beantragt (vgl. Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 3 VRPV). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Eine Parteientschädigung ist demnach nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren zur Wahl des Mittelschulrates die Grundsätze eines fairen Verfahrens und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 3'400.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)
CHF 3'430.00 Total,
werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel und der Staatskasse zu drei Vierteln auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Eröffnung:
- Beschwerdeführer
- Vorinstanz
Altdorf, 2. Mai 2025
OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.
Versand: