OG V 24 4
2024_OG V 24 4. Konventionalstrafe.
Rubrum
OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung
En t sc h e i d v o m 5 . J u l i 2 0 2 4
Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichterin Renata Graf, Oberrichter Stefan Flury Gerichtsschreiber Matthias Jenal
Verfahrensbeteiligte Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich
Klägerin
gegen
Beklagte
Gegenstand Konventionalstrafe
(Klage vom 19.02.2024)
Sachverhalt
A.
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR; fortan: Klägerin) betraut ist. Später trat auch der Verband Baukader Schweiz dem GAV FAR bei. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt (AVE GAV FAR). Der GAV FAR trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Es folgten verschiedene Änderungen des GAV FAR, welche am 8. August 2006, am 26. Oktober 2006, am 1. November 2007, am 6. Dezember 2012, am 10. November 2015, am 14. Juni 2016, am 7. August 2017 und am 29. Januar 2019 ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt wurden.
B.
Die A.___ (fortan: Beklagte) wurde am 24. August 2022 im Handelsregister mit Sitz in X.___ eingetragen. Die Beklagte bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister insbesondere die Erbringung von Arbeiten im Baubereich, sowohl Hoch- und Tiefbau sowie Erbringung von Dienstleistungen als Generalunternehmung. Mit Unterstellungsentscheid vom 1. Februar 2023 entschied die Klägerin gestützt auf den Handelsregistereintrag, dass die Beklagte unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt, woraus folge, dass die Beklagte für Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungsbereich fallen würden, seit dem 24. August 2022 FAR-beitragspflichtig sei. Die Beklagte opponierte gegen diesen Entscheid nicht.
C.
Am 6. Mai 2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie trotz mehrmaliger Mahnungen keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2022 eingereicht habe, wodurch die Beklagte die Bestimmungen des GAV FAR verletzt habe. Die Klägerin stellte der Beklagten eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Verfahrenskosten von CHF 500.00, gesamthaft CHF 3'500.00, in Rechnung und drohte für den Wiederholungsfall eine Konventionalstrafe von CHF 5'000.00 an. Die Klägerin teilte der Beklagten zudem mit, dass die Konventionalstrafe auf die Hälfte reduziert würde, sollte die Klägerin im Jahr 2022 kein Personal beschäftigt haben. In diesem Fall sei mit der Inkassoabteilung der Klägerin Kontakt aufzunehmen. Am 7. Juni 2023 mahnte die Klägerin die Beklagte über den offenen Betrag von CHF 3'500.00. Die Beklagte kam der Zahlungsaufforderung nicht nach, worauf die Klägerin die Betreibung einleitete. Am 7. Dezember 2023 wurde der Beklagten der Zahlungsbefehl Nr. 22304004 des Regionalen Betreibungsamtes Erstfeld über den Forderungsbetrag von CHF 3'500.00 zugestellt. Die Beklagte erhob gleichentags Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl.
D.
Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 19. Februar 2024 Klage beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) ein. Sie beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt CHF 3'000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen. Zudem sei der in der Betreibung Nr. 22304004 des Regionalen Betreibungsamtes Erstfeld erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 3'500.00 aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Innert der ihr eingeräumten und erstreckten Frist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG).
1.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB SR 210; ursprünglich Art. 89 bis ZGB, vgl. BGE 139 III 165 nicht publ. E. 2.1). Die Rechtspflegebestimmungen des BVG sind ausdrücklich anwendbar (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB; vgl. auch BGer 9C_570/2020 vom 08.03.2021 E. 3.5.2). Im Kanton Uri liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung berufsvorsorgerechtlicher Streitigkeiten gemäss Art. 37 Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Reglement zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RB 20.2715, nachfolgend: Regl.) beim Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung).
1.3 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen, die die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345) für die verwaltungsrechtliche Klage enthält (Art. 1 Abs. 2 Regl.). Da die Beklagte ihren Geschäftssitz in X.___ hat, ist das Obergericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 19. Februar 2024 zuständig. Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist auf die berufliche Vorsorge nicht anwendbar (BGE 130 V 78 E. 1.2). Die Formvorschriften (Art. 69 VRPV) wurden eingehalten. Auf die Klage ist einzutreten.
1.4 Das Gericht würdigt die Anträge der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei (Art. 72 Abs. 1 VRPV). Das Gericht darf dem Kläger weder mehr noch anderes zusprechen, als er selbst verlangt, noch weniger, als der Beklagte anerkannt hat. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts (Art. 72 Abs. 2 VRPV).
2.
2.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, welcher aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt wird. Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im berufsvorsorgerechtlichen Klageverfahren insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Forderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es der beklagten Partei, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben nicht oder zu wenig substanziierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, bei ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen. In diesem Sinne liegt die Substanziierungslast für Bestand und Umfang der streitigen Forderung bei der Vorsorgeeinrichtung, die Bestreitungslast für deren Unrichtigkeit oder Unbegründetheit hingegen bei der beklagten Partei (BGer 9C_314/2008 vom 25.08.2008 E. 3.2, B 21/02 vom 11.12.2002 E. 2.1.2 je mit Hinweisen zu Beitragsforderungen; vgl. für berufsvorsorgerechtliche Forderungsprozesse allgemein: BGE 141 V 71 E. 5.2.2).
2.2 Die Forderung ist soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Dabei genügt ein blosser Verweis auf die Forderungsübersicht, wenn der Gesamtbetrag ohne weiteres daraus ersichtlich ist. Wie detailliert die in der Forderungsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen wesentlich davon ab, ob und inwieweit die beklagte Partei die Forderung substanziiert bestreitet (BGE 141 V 71 E. 5.2.2; BGer 9C_314/2008 a.a.O. E. 3.2).
3.
3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR können Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.00 geahndet werden. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 AVE GAV FAR). Nach Art. 9 Abs. 4 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Leistungs- und Beitragsreglement der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Reglement FAR) hat der Arbeitgeber der Klägerin jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Nummer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern.
3.2 Vorliegend unterstellte die Klägerin die Beklagte unter den AVE GAV FAR, wobei diese, soweit ersichtlich, nicht gegen die Unterstellung opponierte (vgl. Bst. B. hievor). Dass die Beklagte nicht dem AVE GAV FAR zu unterstellen wäre, ist gestützt auf die vorhandenen Akten und in Anbetracht der fehlenden substanziierten Bestreitung auch nicht ersichtlich (vgl. E. 2.1 f. hievor). Trotz von der Klägerin substanziiert geltend gemachten und nicht bestrittenen mehrmaligen Mahnungen der Klägerin reichte die Beklagte keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2022 ein, wodurch die Beklagte die Bestimmungen des AVE GAV FAR bzw. die sich daraus ergebenden Pflichten verletzt hat (vgl. E. 3.1 hievor). Die Klägerin war aufgrund dieser Pflichtverletzung grundsätzlich befugt, die Beklagte zur Bezahlung einer Konventionalstrafe zu verpflichten und ihr Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. E. 3.1 hievor). Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren keine Klageantwort eingereicht. Die im gerichtlichen Verfahren durch das Treuhandbüro telefonisch erwähnte Krankheit des Geschäftsinhabers der Beklagten (vgl. OG-act. 5.2) blieb in der Folge trotz erstreckter Klageantwortfrist unsubstanziiert und wurde nicht – insbesondere durch konkretere Angaben durch die Beklagte bzw. deren Geschäftsinhaber selbst – erhärtet. Damit bleibt offen, weshalb die Beklagte ihrer Melde- bzw. Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Aufgrund ihrer Substanziierungspflicht wäre es jedoch an der Beklagten gelegen, die Tatsachen darzulegen, welche die Grundlagen der eingeklagten Forderung allenfalls als nicht zutreffend hätten erscheinen lassen können (vgl. E. 2.1 hievor). So bleibt es dabei, dass die Beklagte mit der unterlassenen Einreichung der erforderlichen Unterlagen ihre Pflichten aus dem AVE GAV FAR ohne Angabe von hinreichenden Gründen verletzt hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Klägerin bei der Beklagten in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR eine Konventionalstrafe erhoben und ihr Verfahrenskosten auferlegt hat.
3.3 In betragsmässiger Hinsicht basiert die Konventionalstrafe auf Ziff. 3.3.2 der mit der Klage eingereichten Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle der Klägerin (Klagebeilage 10, S. 5). Die ausgesprochene Sanktion bewegt sich im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR (vgl. E. 3.1 hievor). Der Klägerin kommt bei der betraglichen Bemessung innerhalb dieses Rahmens ein gewisses Ermessen zu. Gründe, welche die Betragshöhe als unangemessen erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich. Dass sich die Klägerin an ihren internen Richtlinien orientiert bzw. solche aufgestellt hat, dient zudem der Rechtssicherheit und rechtsgleichen Festlegung der Sanktion. Die von der Klägerin ausgesprochene Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 3'000.00 lässt sich insofern nicht beanstanden. Dasselbe gilt für die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00, welche auf Ziff. 6 der Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle basieren.
3.4 Nach dem Ausgeführten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 3'000.00 [Konventionalstrafe] und CHF 500.00 [Verfahrenskosten]) zu bezahlen.
4.
Schliesslich ist dem Antrag der Klägerin zu entsprechen, es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 22304004 des Regionalen Betreibungsamtes Erstfeld in der Höhe des Betrags von CHF 3'500.00 zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren. Das Sachgericht ist ermächtigt, den Rechtsvorschlag zu beseitigen und damit die definitive Rechtsöffnung selber zu erteilen (vgl. BGE 107 III 60 E. 3; BGer 5P.334/2002 vom 21.10.2002 E. 2.3). Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 60 E. 3). Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von CHF 3'500.00 besteht nach dem vorstehend Ausgeführten zurecht. Es ist demnach der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 22304004 des Betreibungsamtes Erstfeld in der Höhe des Betrags von CHF 3'500.00 zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren.
5.
Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem Berufsvorsorgegericht in der Regel kostenlos. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Ausnahme für Fälle vorzusehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 143 E. 4b). Rechtsprechungsgemäss handelt mutwillig, wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b). So verhält es sich vorliegend. Die Beklagte hat sich gegenüber der
Klägerin – abgesehen von der Erhebung des nicht weiter begründeten Rechtsvorschlags – vorprozessual nicht zur Angelegenheit geäussert. Im gerichtlichen Verfahren unterliess es die Beklagte eine Klageantwort einzureichen und sich zu den Gründen ihrer Säumnisse substanziiert zu äussern. Die Beklagte hätte hinreichend Gelegenheit gehabt, ihre Verhältnisse näher zu beschreiben und zu substanziieren oder eine Vertretung damit zu beauftragen. Das Verhalten der Beklagten lässt schliessen, dass diese lediglich beabsichtigt hat, ihre Zahlungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Solches ist als mutwillig zu bezeichnen. Es sind demnach Verfahrenskosten zu erheben. Die Gebührenansätze richten sich nach dem Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]. Im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert unter CHF 30'000.00 – wie vorliegend – CHF 500.00 bis CHF 8'000.00 (Art. 20 Abs. 2 lit. a GGebR). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.00 festzulegen und zuzüglich Barauslagenpauschale von CHF 30.00 (Art. 25 Abs. 2 GGebR) der Beklagten aufzuerlegen. Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 128 V 323 E. 1a).
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
1. Die verwaltungsrechtliche Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 3'500.00 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 22304004 des Betreibungsamtes Erstfeld wird in der Höhe des Betrags von CHF 3'500.00 beseitigt und es wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung gewährt.
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 500.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)
CHF 530.00 Total,
werden der Beklagten auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Eröffnung:
- Klägerin
- Beklagte
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Altdorf, 5. Juli 2024
OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Agnes H. Planzer Stüssi Matthias Jenal
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.
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