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OG Z 20 3

2024_OG Z 20 3. Ehescheidung.

Rubrum

OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung E n t s c h ei d v o m 1 8 . D ez e m b e r 2 0 2 4

Besetzung Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Vorsitz Oberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Sven Infanger und Peter Sommer Gerichtsschreiberin Michelle Zemp

Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Bignasca, Advokatur Gartenhof, Gartenhofstrasse 15, Postfach, 8036 Zürich

Berufungskläger

gegen

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Gisler, Lehnplatz 20, 6460 Altdorf

Berufungsbeklagte

Gegenstand Ehescheidung

(Berufung gegen Entscheid Landgericht Uri [LGZ 17 13] vom 21.11.2019)

Sachverhalt

A. Am 21. November 2019 – in begründeter Form am 19. Februar 2020 versandt – fällte das Landgericht Uri im Verfahren LGZ 17 13 betreffend Ehescheidung zwischen B.____, und A.____, folgenden Entscheid:

«1. Die am 18. Februar 1994 in C. ____ geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche, je auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und ab Verfall mit 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

CHF 2'500.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für neun Monate;

CHF 2'325.-- ab dem zehnten Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen seines ordentlichen AHV-Rücktrittsalters.

3. Das Gericht geht von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien aus:

Ab Rechtskraft Scheidungs- Ab 10. Monat nach Rechts- Gerundet urteil für neun Monate: kraft Scheidung Nettolohn Beklagter CHF 8'100.-- 8'100.-- Zumutbarer Nettolohn Klägerin CHF 0.-- 2'000.-- Existenzminimum Beklagter CHF 4'900.-- 4'900.-- Existenzminimum Klägerin CHF 3'250.-- 3'450.--

3.1 Ob und in welcher Höhe sich das Einkommen der Klägerin in Zukunft entwickelt (z.B. IV-Rente, Mehreinkommen) ist zum heutigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar.

4. Indexierung

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 passen sich dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik an (Ausgangspunkt Basis Index per Oktober 2019 von 101.8 Punkten / Basis Dezember 2015 gleich 100 Punkte).

Die Anpassung der Basis-Unterhaltsbeiträge an die Indexveränderung erfolgt jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmals per 1. Januar 2021, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, und zwar nach folgender Formel:

Neuer Unterhaltsbeitrag = Basis-Unterhaltsbeitrag x Neuer Index Basisindex

Weist der Beklagte nach, dass sich das Nettoeinkommen nicht entsprechend der Indexentwicklung verändert hat, so erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Einkommensveränderung.

5. Die Parteien werden als güterrechtlich auseinandergesetzt erklärt. Forderungen der Parteien werden abgewiesen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist.

6. Die während der Ehe geäufnete und zu teilende Austrittsleistung des Beklagten beträgt per 25. Oktober 2017 CHF 209'788.40. Die Klägerin verfügt über keine Guthaben.

Die Pensionskasse D. ____ wird angewiesen, den Betrag von CHF 104'894.20 (hälftige Teilung der Austrittsleistung des Beklagten) vom Konto des Beklagten (AHV-Nr. ____, Referenz ____) auf das Freizügigkeitskonto

der Klägerin (AHV-Nr. ____) bei der Freizügigkeitsstiftung ____, zu überweisen.

7. Weitergehende Anträge der Parteien werden abgewiesen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann.

8. Die Gerichtskosten werden für die familienrechtlichen Verfahren pauschal auf CHF 4'000.-- (exkl. Kosten für die Begründung) festgesetzt und den Parteien je hälftig auferlegt. Im Rahmen der, der Klägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen die hälftigen Kosten zulasten des Staates.

9. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

10. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Klägerin für die familienrechtlichen Verfahren wird insgesamt auf pauschal CHF 10'000.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) festgesetzt.

Der Kanton Uri entschädigt die unentgeltliche Rechtsvertretung der Klägerin mit insgesamt CHF 7'500.-- (Honorar abzüglich 25 %; Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).

10.1 Der Kanton Uri entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand bis 30. April 2018 der Klägerin (RA MLaw Zacharias Ziegler, Büro Brücker Bilger, Rechtsanwälte und Notare, Altdorf) mit pauschal CHF 3'750.-- (Honorar abzüglich 25 %; Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).

10.2 Der Kanton Uri entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand ab 1. Mai 2018 der Klägerin (RA MLaw Flavio Gisler, Altdorf) mit pauschal CHF 3'750.-- (Honorar abzüglich 25 %; Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).

11. Gelangt die Klägerin durch den Ausgang des Prozesses oder auf andere Weise nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, hat sie dem Kanton Uri die erlassenen Gerichtskosten und die für sie entrichtete Parteientschädigung zurückzuzahlen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Dieser Betrag kann innert 10 Jahren gemäss den in Art. 123 ZPO festgelegten Voraussetzungen vom Kläger zurückgefordert werden.

12./13. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung.»

B. Gegen diesen Entscheid reichte A.____ am 20. März 2020 beim Obergericht des Kantons Uri Berufung ein. Er stellte folgende Anträge (act. 2.1):

1. «In Abänderung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten während eines Jahres Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 1’100.-- zu bezahlen. Danach sei der Berufungskläger zu keinerlei Unterhaltszahlungen mehr zu verpflichten. 2. In Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei von folgenden finanziellen Voraussetzungen der Parteien auszugehen:

Einkommen Berufungsbeklagte nach der Scheidung: 2’500.-- während vier Monaten, danach Fr. 4’000.--;

Bedarf Berufungsbeklagte zuerst 3’538.--, danach 4’038.--.

3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und sie sei zu verpflichten, den Berufungskläger angemessen zu entschädigen.»

C. Die Berufung wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2020 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. A.____ (nachfolgende: Berufungskläger) wurde aufgefordert, innert drei Tagen den angefochtenen Entscheid einzureichen, andernfalls auf die Berufung nicht eingetreten werde (act. 1.1). Mit Eingabe vom 26. März 2020 wurde der angefochtene Entscheid fristgerecht nachgereicht (act. 2.2).

D. Am 27. März 2020 wurde von A.____ ein Gerichtskostenvorschuss von CHF 2’500.00 eingefordert (act. 1.3). Dieser wurde fristgerecht geleistet.

E. B.____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) reichte am 30. April 2020 die Berufungsantwort ein (act. 3.1). Sie stellte folgende Anträge:

1. «Die Berufung vom 20. März 2020 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Der Berufungsbeklagten sei für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.»

F. Mit Eingabe vom 17. August 2020 innert zwei Mal erstreckter Frist reichte der Berufungskläger eine Replik ein (act. 2.5). Er hielt an den bereits gestellten Anträgen fest.

G. Am 18. September 2020 reichte die Berufungsbeklagte eine Duplik ein und hielt ebenfalls an ihren Anträgen fest (act. 3.2).

H. Am 7. Oktober 2020 nahm der Berufungskläger nochmals Stellung (act. 2.6), und am 28. Oktober 2020 tat dies auch die Berufungsbeklagte (act. 3.3). Beide reichten die Kostennoten ihrer Rechtsvertreter zu den Akten.

I. Der Berufungskläger reichte am 30. Oktober 2020 eine Stellungnahme ein (act. 2.7). Die Berufungsbeklagte verzichtete hingegen am 12. November 2020 auf eine weitere Stellungnahme (act. 3.4).

J. Mit Entscheid des Präsidiums der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri vom 9. April 2021 (OG ZP 20 2) wurde Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren OG Z 20 3 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr RA MLaw Flavio Gisler, Altdorf, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

K. Am 23. April 2021 teilte der Berufungskläger mit, er habe von der Zusprechung einer IV-Rente an die Berufungsbeklagte erfahren und ersuchte um Einholung der entsprechenden Unterlagen sowie um Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels (act. 2.9).

L. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 reichte die Berufungsbeklagte einen Vorbescheid der IV-Stelle ____ vom 18. März 2021 zu den Akten (act. 3.5).

M. Am 18. Mai 2021 stellte der Berufungskläger folgende Anträge (act. 2.10):

1. «Das vorliegende Berufungsverfahren sei zu sistieren, bis rechtskräftige Entscheide hinsichtlich der Höhe sowohl der IV- als auch der BVG-Rente der Berufungsbeklagten vorliegen.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, sowohl den Entscheid bezüglich IV-Rente als auch denjenigen hinsichtlich einer BVG-Rente nach deren Erhalt vorzulegen.

3. Nach Eingang der genannten Unterlagen sei ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen.

4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungskläger sich eine Klageänderung vorbehalten muss.»

N. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 schloss die Berufungsbeklagte auf Abweisung sämtlicher Anträge des Berufungsklägers (act. 3.6).

O. Am 8. Juni 2021 ordnete die Verfahrensleitung die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides betreffend die IV-Rente an und ersuchte die Berufungsbeklagte um umgehende Zustellung eines diesbezüglichen Entscheides, sobald dieser vorliegt (act. 1.18).

P. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 reichte die Berufungsbeklagte die rechtskräftige Verfügung über die Rentenleistung der IV vom 31. Mai 2021 zu den Akten und ersuchte um Aufhebung der Sistierung (act. 3.7).

Q. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Mai 2022 wurde die Sistierung des Berufungsverfahrens aufgehoben (act. 1.19).

R. Am 1. Juni 2022 ersuchte der Berufungskläger um Auskunft darüber, welche Leistungen die Berufungsbeklagte erhalte oder erhalten könnte (act. 2.11).

S. Am 4. Juli 2022 teilte die Berufungsklägerin mit, dass sie keiner Pensionskasse unterstellt sei und demnach auch keine Rente aus der zweiten Säule beziehe (act. 3.8).

T. Innert drei Mal erstreckter Frist reichte der Berufungskläger am 27. Oktober 2022 eine weitere Stellungnahme ein (act. 2.16).

U. Am 6. Dezember 2022 teilte die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers mit, dass sie infolge Pensionierung das Mandat niederlegen müsse. Der Berufungskläger werde neu durch Herrn Rechtsanwalt Christian Bignasca vertreten. Zudem reichte sie die Kostennote zu den Akten (act. 2.17).

V. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 nahm die Berufungsbeklagte innert erstreckter Frist Stellung zur berufungsklägerischen Eingabe vom 27. Oktober 2022 (act. 3.10).

W. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 erklärte die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als geschlossen und räumte beiden Parteien die Möglichkeit ein, sich innert 20 Tagen zu allen Eingaben und Aktenstücken zu äussern (act. 1.30).

X. Am 2. Februar 2023 verzichtete die Berufungsbeklagte auf eine Stellungnahme und reichte die Kostennote ihres Rechtsvertreters ein (act. 3.11).

Y. Mit Eingabe vom 13. März 2023 reichte der Berufungskläger innert drei Mal erstreckter Frist letztmals eine Stellungnahme ein (act. 2.21).

Z. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten beantragte mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 für den ehemaligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Zacharias Ziegler (Bilger Bomatter Gisler AG) sowie für seinen aktuellen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Flavio Gisler gestützt auf Ziff. 10.1 und 10.2 des Urteils des Landgerichts eine Akontozahlung von je CHF 3’750.00 (act. 3.12).

AA. Am 22. November 2023 teilte die Verfahrensleitung mit, dass Agnes H. Planzer Stüssi seit dem 1. Juni 2023 neu die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Uri sei und sie am angefochtenen Entscheid (LGZ 17 13) mitgewirkt beziehungsweise den Vorsitz hatte. Deshalb befinde sie sich im vorliegenden Berufungsverfahren im Ausstand. Das Verfahren werde von der Obergerichtsvizepräsidentin, Lenka Ziegler geleitet (act. 1.36). Gleichentags wurden verfahrensleitend die beantragten Akontozahlungen gutgeheissen (act. 1.37).

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist die Berufung zulässig gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10’000 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid stellt einen Endentscheid dar. Der strittige nacheheliche Unterhalt beläuft sich insgesamt auf über CHF 10'000.00. Die erforderliche Streitwertgrenze ist somit erreicht. Die Berufung ist innert Frist und formgerecht (Art. 311 ZPO) eingereicht worden. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz, [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 GOG). Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger rügt beide Punkte sinngemäss. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2 Der Berufungskläger ficht mit der Berufung die Dispositivziffern 2. und 3. des erstinstanzlichen Entscheides LGZ 17 13 vom 21. November 2019 an. Demnach ist festzuhalten, dass die Dispositivziffern 1. sowie 4. bis 11. des angefochtenen Entscheids am 1. Mai 2020 (Einlangen der Berufungsantwort beim Gericht) in Rechtskraft erwachsen sind.

1.3 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO), sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO) und kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsverfahren ist sehr flexibel ausgestaltet und es steht im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren (Brunner/Vischer, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 316 N. 1). Art. 316 ZPO räumt der Rechtsmittelinstanz einen grossen Gestaltungsspielraum ein (Beat Mathys, in Baker & McKenzie [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 316 N. 1). Da die Akten des erstinstanzlichen und des mehrere Schriftenwechsel beinhaltenden Rechtsmittelverfahrens genügend Aufschluss für eine Beurteilung geben, verzichtet das Obergericht vorliegend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und entscheidet aufgrund der Akten.

1.4 Jeder Entscheid der Rechtsmittelinstanz – so auch bei Bestätigung des angefochtenen Entscheides – muss gemäss Art. 318 Abs. 2 ZPO schriftlich begründet werden (Beat Mathys, in Baker & McKenzie [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 318 N. 15). Der Umfang der Begründung des Entscheides der Rechtsmittelinstanz hängt davon ab, ob der erstinstanzliche Entscheid bestätigt oder aufgehoben wird. Die Begründung kann sehr knapp ausfallen, wenn der angefochtene Entscheid lediglich bestätigt wird (BGer 4A_538/2013 vom 19.03.2014, E. 3.1). Es ist zulässig, ohne neue Motive auf die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheides zu verweisen, sofern vor der zweiten Instanz keine beachtlichen Gründe vorgebracht werden, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat (BGer 4A_434/2013 vom 19.12.2013, E. 1.2).

2.

2.1 Die beiden Parteien haben am 18. Februar 1994 geheiratet und sind Eltern von drei gemeinsamen, mittlerweile volljährigen Kindern. In der Ehe war in erster Linie der Berufungskläger für das Familieneinkommen zuständig, während die Berufungsbeklagte hauptsächlich für die Kinderbetreuung und den Haushalt verantwortlich war und nur einen kleinen finanziellen Beitrag durch Erwerbsarbeit leistete. Am 1. Mai 2015 erfolgte die gerichtliche Trennung.

Die Parteien sind rechtskräftig geschieden. Hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung ist lediglich der nacheheliche Unterhalt noch strittig und Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Die Vorinstanz hatte den Berufungskläger im angefochtenen Entscheid verpflichtet, der Berufungsbeklagten für neun Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’500.00 und ab dem zehnten Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen seines ordentlichen AHV-Rücktrittsalters von CHF 2’325.00 zu bezahlen. Sie ging davon aus, dass es der Berufungsbeklagten aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer gesundheitlichen Situation in einer ersten Phase nicht zumutbar sei, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Danach sei ihr zumutbar, bei einem Arbeitspensum von 50 Prozent ein Nettoeinkommen von CHF 2’000.00 pro Monat zu verdienen. Der Berufungskläger ist damit nicht einverstanden und vertritt den Standpunkt, dass ihm die gesundheitliche Beeinträchtigung und damit die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten nicht anzulasten sei, da diese erst nach dem definitiven Scheitern der Ehe eingetreten sei. Bei der Beurteilung des Zeitpunkts der Erkrankung der Berufungsbeklagte dürften die von der Vorinstanz nach der Hauptverhandlung vom 2. September 2019 einverlangten Unterlagen, also die ärztlichen Berichte unter act. 01.57 LG, nicht verwertet werden. Zum anderen rügt er die Anwendung der zweistufigen Methode zur Unterhaltsberechnung durch die Vorinstanz. Die Berufungsbeklagte werde damit bessergestellt, als es dem ehelichen Standard entsprochen habe.

3.

3.1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Für Höhe und Dauer des Unterhalts sind insbesondere die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere das Alter und die Gesundheit der Ehegatten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Für den nachehelichen Unterhalt gilt aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung. Die Ehegatten sind damit grundsätzlich verpflichtet, sich in den Erwerbsprozess einzugliedern oder eine bestehende Tätigkeit auszubauen. Der Zuspruch eines Unterhaltbeitrages ist subsidiär zur Eigenversorgung und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (zum Ganzen vergleiche BGE 147 III 308 E. 5.2 mit Hinweisen). Alter und Gesundheit der Ehegatten sind mitentscheidend für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist (Schwenzer/Büchler, in Roland Frankhauser [Hrsg.], Scheidung, FamKomm, 4. Aufl., Bern 2022, N. 69 zu Art. 125 ZGB). In seiner jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht die bis anhin geltende Vermutung, dass bei lebensprägenden Ehen einem vollständig ausserhalb des Erwerbslebens stehenden Ehegatten nach Erreichen des 45. Altersjahres eine (Wieder-)Eingliederung ins Berufsleben nicht mehr zumutbar sei, formell aufgehoben (BGE 147 III 308 E. 5). Massgeblich ist eine konkrete Prüfung im Einzelfall. Die tatsächliche Erzielbarkeit eines Einkommens unter Berücksichtigung des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung und persönlichen Fähigkeiten sowie der Arbeitsmarktlage etc. ist eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob die Erzielung angesichts der Tatsachenfeststellungen als zumutbar angesehen werden kann (BGE 147 III 308 E. 6 mit Hinweisen). Tritt während einer lebensprägenden Ehe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Ehegatten ein, ist dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als

Faktor bei der Beurteilung des Anspruchs und Umfangs des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen – unabhängig davon, ob die Verschlechterung ehebedingt ist. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die gesundheitliche Beeinträchtigung eintritt; insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Gesundheit vor oder nach der Aufnahme des Getrenntlebens verschlechtert, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht (BGer Das Bundesgericht erinnerte im Urteil 5A_215/2018 vom 1. November 2018 daran, dass die Eheleute aufgrund des Solidaritätsgedankens nicht nur gegenseitig die Verantwortung für die Auswirkungen tragen, welche die Aufgabenteilung während der Ehe auf die Erwerbsfähigkeit eines Ehegatten haben kann, sondern auch für die anderen Gründe, die einen Ehegatten daran hindern, seinen Unterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten.

3.2 Der Berufungskläger stützt seine Argumentation hinsichtlich der beruflichen Einschränkung der Berufungsbeklagten auf ein älteres Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2008 (BGer 5A_384/2008 vom 21.10.2008). Er leitet daraus ab, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung der unterhaltsfordernden Partei dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dann nicht anzulasten sei, wenn die Erkrankung und die damit verbundene Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erst nach dem definitiven Scheitern der Ehe eingetreten sei. Dieser Rechtsauffassung folgt das Obergericht nicht. Aus dem vom Berufungskläger zitierten Bundesgerichtsentscheid lässt sich diese Schlussfolgerung nicht ableiten. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid lediglich festgehalten, dass vom Grundsatz, wonach der Scheidungszeitpunkt massgeblich ist, in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Eine solche Ausnahme liegt jedoch nicht vor, wenn das Scheitern der Ehe im Trennungszeitpunkt noch nicht feststand (BGer 5A_384/2008 vom 21.10.2008 E. 5.2.3). Daraus kann nicht automatisch geschlossen werden, dass im umgekehrten Fall – wenn das definitive Scheitern der Ehe feststeht und die gesundheitliche Beeinträchtigung erst danach eintritt – die eheliche Solidarität nicht mehr gilt. Das Bundesgericht hat in zahlreichen jüngeren Entscheiden vielmehr klargestellt, dass der Zeitpunkt, zu dem eine gesundheitliche Beeinträchtigung während einer lebensprägenden Ehe eintritt, keine Rolle spielt. Entscheidend ist allein, dass die Ehe lebensprägend war und die Beeinträchtigung während dieser Zeit eingetreten ist. Dieser Rechtsprechung ist zu folgen. Es kann daher offengelassen werden, wann genau die gesundheitliche

Beeinträchtigung und die daraus resultierende längerfristige Arbeitsunfähigkeit der Berufungsbeklagten eingetreten sind. Denn selbst nach Auffassung des Berufungsklägers trat diese jedenfalls vor Ergehen des Scheidungsurteils, nämlich ab dem 26. Juni 2018 (LGZ 17 13, act. 02.05).

3.3 Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst zu bestreiten, so hat der andere Ehegatte nach Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Beitrag zu leisten. Für den Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer, sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien massgebend (BGE 147 III 293 E. 4.4; BGE 138 III 289 E. 11.1.2). Bei der Unterhaltsfestsetzung steht dem Sachgericht weites Ermessen zu (BGE 134 III 577 E. 4; Urteil 5A_78/2020 vom 05.02.2021 E. 4.1). Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung die Frage, ob die Ehe lebensprägend war, als Ausgangspunkt. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe beziehungsweise in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig. Art. 125 Abs. 1 ZGB gewährt daher – bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität – einen Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Lebensstandards. Sind die Mittel aufgrund scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügend, besteht ein Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Wenn hingegen kein schutzwürdiges Vertrauen auf Fortbestand der Ehe vorliegt, wird für den nachehelichen Unterhalt an den vorehelichen Lebensstandard angeknüpft. Der berechtigte Ehegatte ist in diesem Fall so zu stellen, als wäre die Ehe nicht geschlossen worden 3.1.1).

Wie das Bundesgericht betont, kommt dem Umstand, ob eine lebensprägende oder eine nicht lebensprägende Ehe vorliegt, indes nicht die Funktion eines Kippschalters zu. Die bisher für das Vorliegen von Lebensprägung sprechenden Vermutungen (namentlich auch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder der Ehegatten; dazu statt vieler: BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 137 III 102 E. 4.1.2; BGE 135 III 59 E. 4.1) sind zu relativieren und haben keine absolute Geltung. Der nacheheliche Unterhalt ist vielmehr am ergebnisoffenen Katalog der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten (BGE 147 III 249 E. 3.4.2). Als lebensprägend ist eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (vergleiche zum Ganzen BGE 148 III 161 E. 4.1 f.; 147 III 308 E. 5.2-5.6, BGE 147 III 249 E. 3.4.3).

3.4 Ist eine lebensprägende Ehe zu bejahen, schuldet der Berufungskläger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten Unterhalt, sofern dieser die Eigenversorgungkapazität fehlt (vergleiche Art. 125 ZGB). Die Berufungsbeklagte hat im Unterschied zum Berufungskläger ihre Erwerbsmöglichkeiten während der über zwanzigjährigen Ehe nicht ausgeschöpft, um die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung zu übernehmen. Diese Rollenverteilung wurde unbestritten im Rahmen eines gemeinsamen Lebensplans gelebt. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Trennung stand die Berufungsbeklagte kurz vor ihrem 44. Geburtstag, aktuell ist sie 53 Jahre alt. Gemäss den im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hat die Berufungsbeklagte vor der Heirat eine Anlehre als Verkäuferin gemacht und nur kurz in diesem Beruf gearbeitet. Nach der Geburt der gemeinsamen Kinder ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Als das jüngste Kind zwei Jahre alt war, hat sie jedoch begonnen, als Tagesmutter zu arbeiten, und hat im Jahr 2013 den Kurs „Tagesmutter plus“ abgeschlossen. Nach der Trennung vom Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte zudem den Pflegekurs des Schweizerische Roten Kreuzes (SRK) (E. 8.5 und 10.1.1) absolviert. Wie der Berufungskläger selbst ausführt, habe die Berufungsbeklagte nach der Anlehre nur kurz als Verkäuferin gearbeitet (act. 2.16 S. 2). Sodann hat sie sich nach der Geburt der Kinder der Kinderbetreuung und Haushaltsführung gewidmet und nebenbei teilweise als Tagesmutter gearbeitet, was der Berufungskläger unbestrittenermassen geduldet hat. Ihre wirtschaftliche Abhängigkeit im Laufe der ehelichen Beziehung und insbesondere seit Eheschluss hat sich in eine bestimmte Richtung entwickelt und dabei auf die wirtschaftliche Unterstützung des Berufungsklägers aufgebaut. Diese wirtschaftliche Konstellation ist zwingend direkte Folge der Ehe an sich und gründet auf dem Vertrauen in den Fortbestand der Ehe. Angesichts ihres gemeinsamen Lebensplanes sowie der vereinbarten Rollenverteilung hat die Berufungsbeklagte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung aufgegeben und kann daher keine wesentliche Berufserfahrung in ihrem ursprünglichen Beruf

vorweisen. Sie hat ihre berufliche Karriere im Einvernehmen mit dem Berufungskläger nicht weiterverfolgt, sodass eine Rückkehr in ihre frühere berufliche Tätigkeit oder die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit, die einen ähnlichen wirtschaftlichen Erfolg verspricht nach langjähriger Ehe nahezu ausgeschlossen ist. Aufgrund der konkreten Umstände (drei gemeinsame Kinder, Rollenverteilung während der Ehe, Ausbildung der Berufungsbeklagten etc.) geht das Obergericht – mit der Vorinstanz – von einer lebensprägenden Ehe aus.

Es ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Erwerbsfähigkeit zumindest teilweise eingeschränkt ist und dass diese Einschränkung vor dem Scheidungsurteil eingetreten ist. Ausserdem ist unbestritten und durch Unterlagen, die vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht wurden, sowie durch Aussagen der Parteien belegt, dass die Berufungsbeklagte bereits vor der Trennung an gesundheitlichen Problemen gelitten hat, auch wenn diese damals wahrscheinlich noch keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit geführt haben (LGZ 17 13, act. 02.05, 01.54 Parteibefragung Klägerin Frage 14 und 16, Beklagter Frage 8). Fehlende Bemühungen der Berufungsbeklagten, nach der Trennung ihre Erwerbsmöglichkeiten zu verbessern, können ihr nicht angelastet werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vom in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz abgewichen werden sollte, wonach der unterhaltspflichtige Ehegatte bei lebensprägenden Ehen auch für gesundheitliche Beeinträchtigungen des unterhaltsfordernden Ehegatten bis zum Scheidungszeitpunkt einzustehen hat. Aufgrund des Solidaritätsgedankens trägt der Berufungskläger nicht nur die Verantwortung für die Auswirkungen, welche die Aufgabenteilung während der Ehe auf die Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten hatte, sondern auch für die anderen Gründe, – insbesondere gesundheitliche – die sie daran hindern, ihren Unterhalt vollständig aus eigener Kraft zu bestreiten. Daher ist es auch unerheblich, ob die von der Vorinstanz erst nach der Hauptverhandlung vom 2. September 2019 einverlangten Unterlagen angesichts der geltenden Prozessmaxime verwertbar sind. Diese Unterlagen sind zur Beurteilung der relevanten Fragen nicht erforderlich.

3.5 Die Vorinstanz berechnete den nachehelichen Unterhalt in zwei Phasen. Sie hielt es für zumutbar, dass die Berufungsbeklagte nach einer Übergangsphase von neun Monaten nach dem Scheidungsurteil wieder einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 Prozent als Tagesmutter oder im Pflegebereich nachgehe, wobei sie monatlich netto CHF 2’000.00 verdienen könne.

Aus der von der Berufungsbeklagten eingereichten, rechtskräftigen Verfügung der Invalidenversicherung vom 31. Mai 2021 geht hervor, dass ihr eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (act. 3.7). Seit dem 1. April 2021 erhält sie eine IV-Rente in der Höhe von CHF 1’969.00. Zudem ergibt sich aus der Verfügung, dass die Berufungsbeklagte seit Juni 2018 ausserhäuslich nicht mehr erwerbsfähig ist. Es besteht somit keine Restarbeitsfähigkeit. Daher kommt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht in Frage. Nach dem Gesagten ist der Berufungsbeklagten einzig ihre aktuelle IV-Rente in der Höhe von CHF 1’969.00 als Einkommen anzurechnen.

Sie ist demnach nicht in der Lage, ihren gebührenden Unterhalt (betreffend die Höhe siehe E. 4 nachfolgend) selbst zu bestreiten. Die Berufung ist in Bezug auf die verlangte Nichtberücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Berufungsbeklagten abzuweisen.

4.

4.1 Der Berufungskläger rügt die Anwendung der zweistufigen Methode zur Unterhaltsberechnung durch die Vorinstanz. Während der Ehe hätten weitere Auslagen getätigt werden müssen, die zum Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr anfallen würden. Die Familie habe in der Zeit vor der Trennung über keinerlei Überschuss verfügen können. Die heutige Situation sei insofern eine andere, als alle drei Kinder wirtschaftlich selbständig seien und der Überschuss bei einem erhöhten Einkommen der Berufungsbeklagten nicht unerheblich sei. Bei Anwendung der zweistufigen Methode würde die Berufungsbeklagte bessergestellt als während der zuletzt gelebten Ehe, was den Grundsätzen der Bemessung des nachehelichen Unterhalts widerspreche.

4.2 Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung im Bereich des nachehelichen Unterhalts schweizweit verbindlich die sogenannte zweistufig-konkrete Methode als anwendbare Berechnungsmethode festgelegt. Abweichungen solle es nur geben, wenn eine Situation vorliege, bei welcher diese Methode schlicht keinen Sinn mache, wie dies insbesondere bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein könne (BGer 5A_891/2018 vom 02.02.2021 E. 4). Bereits gemäss der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die noch einen Methodenpluralismus zuliess, galt die zweistufige Methode bei langjährigen und von klassischer Rollenteilung geprägten Ehen im mittleren Einkommensbereich als angebracht (BGE 134 III 577 E. 4), insbesondere, wenn die Ehegatten nichts angespart haben oder eine bisherige Sparquote durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebracht wurde (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; 140 III 337 E. 4.2.2).

Der nacheheliche (Verbrauchs-)Unterhalt muss sich darauf beschränken, die Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu ermöglichen. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch. Gleichzeitig bildet der betreffende Standard auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauch-)Unterhalts entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Bei der zweistufigen Methode kann der rechnerisch resultierende Überschuss nicht einfach unabhängig von der konkreten Situation hälftig geteilt werden, sondern der bisher gelebte eheliche Standard bildet das Maximum des gebührenden Unterhalts. Im Rahmen der Überschussverteilung sind alle Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, die ein Abweichen von den üblichen Teilungsgrundsätzen rechtfertigen, und dies im Unterhaltsentscheid zu begründen. Im Unterschied zum ehelichen Unterhalt umfasst der nacheheliche Unterhalt nicht nur den Verbrauchs-, sondern gegebenenfalls auch einen Vorsorgeunterhalt (zum Ganzen BGer

4.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Parteien während ihres ehelichen Zusammenlebens mit ihren damals zu versorgenden Kindern das familienrechtliche Existenzminimum gerade so decken und keine Ersparnisse gebildet werden konnten. Wie der Berufungskläger vorbringt, stand folglich in der Zeit vor der Trennung der Parteien kein Überschuss zur Verfügung. Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschliesslich die zweistufige Berechnungsmethode zulässig (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 09.03.2021; BGE 147 III 457 E. 4.2.3; 147 III 293 E. 4; 147 III 301 E. 4). Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte durch eine hälftige Beteiligung am Überschuss bessergestellt wird als nach dem zuletzt gelebten ehelichen Standard, der die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet.

4.3.1 Für die erste Phase ab Rechtskraft der Scheidung, für eine Übergangszeit von neun Monaten, hat die Vorinstanz aufgrund der Dispositionsmaxime der Berufungsbeklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’500.00 zugesprochen. Dieser Betrag deckt das von der Vorinstanz ermittelte Existenzminimum der Berufungsbeklagten, das sie nicht durch Eigenversorgung zu decken vermag, jedoch nicht. Sie wurde nicht an einem Überschuss beteiligt. Nach der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz für die zweite Phase, ab dem zehnten Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters des Berufungsklägers, wurde der Berufungsbeklagten ein nachehelicher Unterhalt zugesprochen, der den Anteil ihres Existenzminimums, den sie nicht durch Eigenversorgung zu decken vermag, übersteigt (E. 10.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Berufungsklagten wurde ein hypothetisches Einkommen von CHF 2’000.00 angerechnet, das einem erweiterten Existenzminimum inklusive Vorsorgeunterhalt von CHF 3’437.45 gegenübersteht. Gestützt auf die zuvor gemachten Ausführungen ist der Berufungsbeklagten – bei einem gleichbleibenden Bedarf – statt eines hypothetischen Einkommens eine ganze IV-Rente in der Höhe von CHF 1’969.00 als Einkommen anzurechnen. Es resultiert ein Überschuss von CHF 1’743.15. Durch die wirtschaftliche Selbständigkeit der Kinder wegfallende Auslagen beziehungsweise die dadurch freiwerdenden Mittel dürfen nicht einfach einem Ehegatten allein belassen werden (Spycher/Maier, in Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, S. 94 Rz. 89). Gemäss Bundesgericht ist davon auszugehen, dass die durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordene Mittel für beide Ehegatten verwendet worden wären. Der Ehemann kann diese demnach nicht einfach für sich reklamieren (BGE 134 III 577 E. 8; BGer 5A_112/2020 vom 28.03.2022 E. 6.2). Zum nachehelichen Unterhalt können ebenfalls die Mittel gezählt werden, die durch wegfallenden Kindesunterhalt frei werden. Denn hier haben die Ehegatten nicht bewusst sparsamer gelebt, als es die finanziellen Mittel zugelassen hätten, sondern bereits vorher alle verfügbaren Mittel für die Familie verbraucht, dies im Unterschied zu Sparquoten, weshalb nur diese weiterhin von einer Verteilung auszuklammern sind

(BGE 147 III 265 E. 7.3, BGer 5A_112/2020 vom 28.03.2022 E. 6.2). Demnach ist der resultierende Überschuss hälftig auf die Parteien zu verteilen (je CHF 871.58). Der Anspruch der Berufungsbeklagten auf einen Vorsorgeunterhalt wurde vom Berufungskläger nicht in Abrede gestellt. Eine zweite Phase nach der Rechtskraft des Urteils ist aufgrund des Anspruchs auf Zahlung einer ganzen Rente seit dem 1. April 2024 somit nicht mehr zu berechnen. Zur Deckung des Bedarfs der Berufungsbeklagten wäre ein Unterhaltsbeitrag von CHF 2’340.00 angemessen. Nach dem sich aus der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ergebenden Verbot der reformatio in peius darf der Berufungskläger nicht schlechter gestellt werden als im erstinstanzlichen Entscheid. Da nur der Berufungskläger ein Rechtsmittel eingereicht hat, kann er höchstens zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von CHF 2'325.00 verpflichtet werden. Insofern ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Soweit weitergehend, ist die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

4.3.2 Art. 125 ZGB sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Im Regelfall wird der Unterhaltsanspruch aber bis zum Eintritt des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen zugesprochen (BGE 141 III 465 E. 3.2).

5.

5.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf pauschal CHF 4'700.00 festgesetzt und den Parteien je hälftig auferlegt. Im Ergebnis hat der Berufungskläger auch nach Durchführung des Berufungsverfahrens mit sehr bescheidenen Anpassungen denselben Unterhaltsbeitrag zu leisten. Die Kostenverteilung der Vorinstanz ist somit zu bestätigen. Die Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren wurden wettgeschlagen.

5.2 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 2'500.00 festzulegen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231], Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren nahezu vollständig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen.

5.3 Die Berufungsbeklagte begehrt eine Parteientschädigung an. Ihr Rechtsbeistand reichte für das Rechtsmittelverfahren eine Kostennote ein (act. 3.11; vergleiche Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Gestützt auf Art.

34 Abs. 1 und 4 GGebR beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 260.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (27.5 Stunden à CHF 260.00 plus 7.7 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 7’700.55). Dazu kommen die Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer (CHF 89.00 plus 7.7 %, insgesamt CHF 95.85). Die Parteientschädigung ist auf CHF 7’796.40 festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 18 ff. GGebV, Art. 29 i.V.m. Art. 28 Abs. 3 GGebR). Dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend (Art. 106 Abs. 1 ZPO) hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten die Parteientschädigung vollumfänglich zu entrichten.

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 1. und 4.-11. des Entscheides des Landgerichts Uri (Zivilrechtliche Abteilung) vom 21. November 2019 am 1. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Im Dispositiv des Entscheides des Landgerichts Uri vom 21. November 2019 werden Ziffer 2. und 3. aufgehoben und durch folgende Fassung ergänzt:

2. A.____ wird verpflichtet, B.____ monatliche, je auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und ab Verfall mit 5 Prozent verzinsliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

CHF 2’325.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen seines ordentlichen AHV-Rücktrittsalters

3. Das Gericht geht von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien aus (gerundet):

ab Rechtskraft Scheidungsurteil Nettolohn Berufungskläger CHF 8’100.00 IV-Rente Berufungsbeklagte CHF 1’969.00 Existenzminimum Berufungskläger CHF 4’900.00 Existenzminimum Berufungsbeklagte CHF 3’450.00

Soweit weitergehend wird die Berufung abgewiesen und der Entscheid des Landgerichts Uri vom 21. November 2019 bestätigt.

3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Entscheides werden bestätigt.

4. Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren, bestimmt auf:

CHF 2’500.00 Entscheidgebühr

werden dem Berufungskläger zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 2’500.00 verrechnet.

5. Es wird festgestellt, dass für die Entschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens am 22. November 2023 bereits eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 3’750.00 an die Kanzlei Bilger Mattli Bomatter AG (damaliger Rechtsvertreter Rechtsanwalt MLaw Zacharias Ziegler) erfolgt ist.

6. Es wird festgestellt, dass für die Entschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens am 22. November 2023 bereits eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 3’750.00 an Rechtsanwalt MLaw Flavio Gisler erfolgt ist.

7. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7’796.40 zu entrichten.

8. Mitteilung

  • Parteien

  • Landgericht Uri

Altdorf, 18. Dezember 2024

OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung

Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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