Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

OG Z 23 5

2024_OG Z 23 5 Gerichtskostenvorschuss

Rubrum

OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung

OG 223 5 Entscheid vom 14. Februar 2024

Besetzung Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Vorsitz

Oberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann,

Sven lnfanger und Peter Sommer

Gerichtsschreiberin Michelle Zemp

Verfahrensbeteiligte A.,

Beschwerdeführerin

gegen

B.,

Beschwerdegegner 1

c.,

Beschwerdegegnerin 2

D.,

Beschwerdegegnerin 3

Gegenstand Gerichtskostenvorschuss

(Beschwerde gegen verfahrensleitende Verfügung des

Landgerichts Uri vom 29.03.2023 ergangen im Verfahren

LGZ 23 6}

Sachverhalt

A.

A. wurde im Verfahren LGZ 23 6 mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. März 2023 durch das

Landgericht Uri aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 7'200.00 zu leisten.

B.

Dagegen erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. April 2023 Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 2.1):

«1. Die Verfügung des Landgerichts Uri vom 29. März 2023 sie aufzuheben.

2. Es sei auf den Kostenvorschuss vollkommen zu verzichten.

3. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten, eventualiter des Staates.»

C.

Das eingereichte Rechtsmittel wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. April 2023 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen.

D.

Am 17. April 2023 edierte die Vorinstanz die Akten (act. 4.1).

E. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 2 ZPO).

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar (Art.

319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde wurde innert Frist

(Art. 321 Abs. 2 ZPO; zehn Tage) und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO) eingereicht. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,

RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 GOG).

1.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung

des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bezüglich ersterem entscheidet das Obergericht mit voller Kognition. Handelt es sich aber um einen Ermessensentscheid, sollte sich die

Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (BGer SA_265/2012

vom 30.05.2012 E. 4.3.2). Hinsichtlich der Sachverhaltsprüfung ist hingegen lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. Die Beschwerdeführerin rügt (sinngemäss) unrichtige Rechtsanwendung. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Auf das Rechtsmittel ist

einzutreten.

2.

2.1

Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Zwar ist die Bestimmung zur Erhebung des Kostenvorschusses (Art. 98

ZPO) als Kann-Vorschrift konzipiert und schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, jedoch ist die

Erhebung eines Vorschusses in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten die Regel und die Verfügung

eines geringeren oder gar keines Kostenvorschusses die Ausnahme (BGE 140 III 159 E. 4.2). Demnach

liegt es im Ermessen des Gerichts, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und/oder die finanzielle Liquidität einervorschusspflichtigen Partei bei der Festlegung des Vorschusses gebührend Rücksicht zu nehmen, um zu verhindern, dass ihr der Zugang zum Gericht faktisch verwehrt wird (Rüegg/Rüegg, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N. 2 zu Art. 98 ZPO).

2.2

Die Beschwerdeführerin rügt die Angemessenheit der Höhe des mit verfahrensleitender Verfügung

vom 29. März 2023 im Verfahren LGZ 23 6 einverlangten Gerichtskostenvorschusses von CHF 7'200.00.

Sie sei IV-Bezügerin mit einer Rente von ungefähr CHF 2'000.00 pro Monat. Ein Kostenvorschuss in der

geforderten Höhe sei unverhältnismässig. Bei der Bestimmung über die Einverlangung eines Gerichtskostenvorschusses handle es sich zudem um eine Kann-Vorschrift. Sie beantragt sinngemäss, aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.

2.3

Die genannten Vorbringen hat die Beschwerdeführerin nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals

im Beschwerdeverfahren erhoben. Es handelt sich somit um neue Tatsachenbehauptungen, die nach

Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zulässig sind. Mangels entsprechender Hinweise in der Klage und den eingereichten Unterlagen hatte die Vorinstanz auch keinen Anlass, sich bei der Beschwerdeführerin über

deren finanzielle Situation zu erkundigen.

2.4

Auch, wenn die sich um keine neuen Tatsachenbehauptungen gehandelt hätte, wäre die Beschwerde

aus den folgenden Gründen abzuweisen. Bei einer Klage mit Streitwert von CHF 90'000.00 beträgt die

Entscheidgebühr des Landgerichts bis CHF 12'000.00 (Art. 96 ZPO; Art. 2 ff.

Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231), Art. 5 Abs. 2 lit. a Gerichtsgebührenreglement

[GGebR, RB 2.3232)). Damit liegt der von der Vorinstanz verlangte Kostenvorschuss von CHF 7'200.00

im Rahmen des Gerichtsgebührenreglements.

In der Erhebung eines vollen Kostenvorschusses ist keine unrichtige Rechtsanwendung durch die

Vorinstanz zu erkennen. Diese hat ihr richterliches Ermessen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen

Rahmens ausgeübt.

2.4

Es besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen,

wenn aus finanziellen Gründen nicht (rechtzeitig) bezahlt werden kann. Diese würde (vorerst) von der

Vorschussleistung befreien (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 123 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 117 ZPO hat

eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Für die Behandlung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ist das Obergericht nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin müsste mit einem entsprechenden Gesuch an die Vorinstanz gelangen. Darin hätte sie das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darzulegen und ihr Gesuch mit hinreichenden Belegen zu versehen (Art. 119 Abs. 2 ZPO).

Der Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die vorinstanzlich angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses während des hängigen Beschwerdeverfahrens konnte somit nicht säumniswirksam ablaufen. Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin eine neue Frist anzusetzen haben.

Im Rahmen dieser neu angesetzten Frist kann die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege einreichen, wenn sie aus finanziellen Gründen den Kostenvorschuss

nicht bezahlen kann.

2.5

Gesagtes erhellt, dass sich damit die Beschwerde als unbegründet erweist und sie unter Bestätigung

der angefochtenen Verfügung des Landgerichts Uri vom 29. März 2023, ergangen im Verfahren LGZ 23

6, abzuweisen ist.

3. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Eröffnung

Beschwerdeführerin

Beschwerdegegner/innen

Vorinstanz

Altdorf, 14. Februar 2024

OBERGERICHT DES KANTONS URI

Zivilrechtliche Abteilung

Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die

Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen

Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert nach Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.

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