10.1139
Reglement über die Beurteilung und die Promotion auf der Oberstufe
Vom 17.06.2026 (Stand 01.08.2026)
Der Erziehungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 23 der Volksschulverordnung vom 27. Mai 2026 (RB 10.1115),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt für die Oberstufe der Volksschule:
die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler
die Niveauwechsel
die Promotion und den Wechsel der Stammklasse
Artikel 2 Begriffe
Die Begriffe in Bezug auf die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen, die in diesem Reglement verwendet werden, beziehen sich auf den aktuell gültigen Lehrplan.
2 Beurteilung
Artikel 3 Grundsatz
Die Beurteilung unterstützt das Lernen, die Persönlichkeitsentwicklung und die Laufbahnentscheide.
Die Schülerinnen und Schüler werden ganzheitlich beurteilt.
Die ganzheitliche Beurteilung ergibt sich insgesamt aus:
den Beurteilungen im Unterricht, namentlich aus den Rückmeldungen der Lehrperson auf Lernprozesse und Lernerfolg, aus den mündlichen und schriftlichen Prüfungen und anderen beurteilten Arbeiten
den vom Kanton vorgegebenen Beurteilungsformen gemäss Artikel 4
Artikel 4 Beurteilungsformen
Die Schülerinnen und Schüler werden mit den folgenden vom Kanton vorgegebenen Beurteilungsformen beurteilt:
Beurteilungsgespräch
Zeugnis
standardisierte Leistungsmessung
3 Beurteilungsgespräche
Artikel 5 Zweck
Das Beurteilungsgespräch informiert die Eltern und die Schülerin oder den Schüler über den Lernstand und die Lernfortschritte der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen.
Es dient der Förderung der Schülerin oder des Schülers sowie dem Einbezug der Eltern in den Lernprozess.
Es unterstützt die Zusammenarbeit der Beteiligten und dient der Planung der weiteren Schullaufbahn.
Artikel 6 Durchführung
In der 1. bis 3. Klasse der Oberstufe führt die Klassenlehrperson jährlich ein Beurteilungsgespräch mit den Eltern durch. Sie verwendet dazu die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Beurteilungsgespräch ist die Regel.
4 Zeugnis
4.1 Allgemeines
Artikel 7 Zweck
Das Zeugnis gibt Auskunft über die erbrachten schulischen Leistungen in den fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sowie über die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers.
Artikel 8 Einträge ins Zeugnis
Die Klassenlehrperson verwendet für das Erstellen der Zeugnisse die von der Bildungs- und Kulturdirektion bestimmten Zeugnisformulare und die entsprechende Software.
Ins Zeugnis werden eingetragen:
die Schulstufe und das Schulmodell
in Fächern mit Niveaudifferenzierung das Niveau
angepasste Lernziele in einzelnen Fächern
integrative Sonderschulung (IS-Status)
die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen
die Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens
die Niveauwechsel
die Promotion und den Wechsel der Stammklasse
das Datum des Beurteilungsgesprächs
die Abwesenheiten
eine vorzeitige Entlassung
4.2 Beurteilung der fachlichen Kompetenzen
Artikel 9 Beurteilung der fachlichen Kompetenzen
Die fachlichen Kompetenzen werden in allen besuchten Fächern beurteilt. Massgebend sind die Lernziele des Unterrichts und des Anspruchsniveaus.
Während der ganzen Oberstufe werden Noten eingetragen. Das gilt auch für die Wahlfächer und die Abschlussarbeit in der 3. Oberstufe.
Im Falle angepasster Lernziele mit integrativer Förderung wird im betreffenden Fach oder in den betreffenden Fächern «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» eingetragen.
Bei Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder mehrfachen Behinderung erfolgt die Beurteilung nach den Lebensbereichen gemäss der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Wo dies sinnvoll und möglich ist, können auch einzelne Fachbereiche beurteilt werden. Die Schulen können ergänzende Dokumente abgeben. Diese sind nicht Bestandteil des Zeugnisses.
Artikel 10 Noten
Die Note im Zeugnis ist ein professioneller Ermessensentscheid der Lehrperson.
Es gilt folgende Notenskala:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schwach
1 = sehr schwach
Die Bewertung der Leistungen erfolgt in ganzen oder halben Noten mit den Ziffern 6 bis 1, wobei im Zeugnis für die halben Noten die Schreibweise 5.5, 4.5 usw. gilt.
Die Zeugnisnoten basieren auf einer ganzheitlichen Beurteilung gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a.
Artikel 11 Verzicht auf Noten
Im Wahlfach Italienisch ist der Eintrag von Noten durch «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» zu ersetzen.
Der Eintrag von Noten kann in den folgenden Fächern durch den Eintrag «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» ersetzt werden:
Lebenskunde
themenspezifische Kurse in der 3. Oberstufe
Projektunterricht im 1. Semester der 3. Oberstufe
Artikel 12 Verzicht auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen
Bei Fremdsprachigkeit kann für die Dauer des Unterrichts in Deutsch als Zweitsprache in einzelnen oder in allen Fächern auf die Beurteilung der Sachkompetenz im Zeugnis verzichtet werden.
In Ausnahmefällen kann bei längerer Abwesenheit und/oder für die Dauer der Förderungsmassnahme «Förderunterricht» in einzelnen oder in allen Fächern auf Noten verzichtet werden. In der Regel wird dies durch die Bemerkung «Krankheit» gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b begründet.
4.3 Massnahmen zum Nachteilsausgleich
Artikel 13 Grundsatz
Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung im Sinne von Artikel 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes bei Leistungserhebungen benachteiligt sind, haben Anspruch darauf, dass die äusseren Bedingungen oder die Form der Leistungserhebung so verändert werden, dass der behinderungsbedingte Nachteil so gut wie möglich ausgeglichen wird, ohne dabei die Lernziele anzupassen. Es erfolgt kein Eintrag im Zeugnis.
Artikel 14 Bedarfsabklärung
Der Schulpsychologische Dienst klärt den Bedarf nach Massnahmen zum Nachteilsausgleich ab. Dazu stellt er die Diagnose der Behinderung oder überprüft entsprechende Diagnosen Dritter, führt mit den Betroffenen ein Gespräch und schlägt konkrete Massnahmen vor.
Artikel 15 Anordnung
Der Schulrat ordnet die Massnahmen zum Nachteilsausgleich auf Antrag der Lehrperson oder der Eltern und gestützt auf die Abklärung des Schulpsychologischen Diensts an. Er kann diese Aufgabe der Schulleitung übertragen.
Artikel 16 Kosten
Organisation und Durchführung von Nachteilsausgleich sind Kosten der Schule und als solche von deren Träger zu finanzieren.
4.4 Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen
Artikel 17 Beurteilungskriterien
Im Lern- und Arbeitsverhalten werden folgende Kriterien beurteilt:
sich aktiv am Unterricht beteiligen
sorgfältig arbeiten
selbstständig arbeiten
Im Sozialverhalten werden folgende Kriterien beurteilt:
mit anderen zusammenarbeiten
sich an Regeln halten
respektvoll mit anderen umgehen
Artikel 18 Grad der Zielerreichung
Die Kriterien im Lern- und Arbeitsverhalten und im Sozialverhalten werden mit folgenden Prädikaten beurteilt:
Ziele übertroffen
Ziele erfüllt
Ziele teilweise erfüllt
Ziele nicht erfüllt
Die Beurteilung erfolgt durch die Klassenlehrperson. Diese bezieht die anderen Lehrpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler unterrichten, in die Beurteilung ein.
Wird eines oder mehrere Lernziele voraussichtlich mit «Ziele nicht erfüllt» beurteilt, hat die Klassenlehrperson spätestens zwei Monate vor dem Ende des Semesters mit den Eltern in Verbindung zu treten.
Artikel 19 Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens im Falle einer Verhaltensbehinderung
Beim Vorliegen einer Verhaltensbehinderung mit dem Eintrag «Integrative Sonderschulung» gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f wird das Lern- und Arbeitsverhalten im Rahmen eines Lernberichts beurteilt. Im Zeugnis erfolgt kein Eintrag der Beurteilung.
Die Lehrpersonen verwenden die vom Amt für Volksschulen zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Artikel 20 Methodische Kompetenzen
Die methodischen Kompetenzen werden mit dem fachlichen Lernen verknüpft und fliessen in die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen ein.
4.5 Weitere Einträge
Artikel 21 Abwesenheiten
Die entschuldigten und unentschuldigten Abwesenheiten werden in Halbtagen im Zeugnis eingetragen.
Zu den Abwesenheiten zählen Absenzen, Beurlaubungen und die Selbstdispensation.
Artikel 22 Bemerkungen im Zeugnis
Bemerkungen im Zeugnis sind mit folgenden Einträgen zulässig:
bei Eintritt oder Austritt während des Schuljahres: «Eintritt am (Datum)» oder «Austritt am (Datum)»
zur Begründung längerer Abwesenheiten: «Krankheit», «Unfall», «Spitalaufenthalt», «Alpdispens», «Begabtenförderung», oder «Mit Beschluss des Schulrates für (Zahl) Wochen vom Unterricht dispensiert»
bei Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer nach Artikel 7 des Reglements über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler: «Dispensiert von (Fach nennen)» oder «Im 1. (2.) Semester dispensiert von (Fach nennen)»
bei Verzicht auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen gemäss Artikel 12 Absatz 1: «Fremdsprachigkeit: keine Beurteilung» oder «Fremdsprachigkeit: teilweise keine Beurteilung»;
bei einer vorzeitigen Entlassung: «Vorzeitige Entlassung per (Datum)»
bei Integrative Sonderschulung: «Integrative Sonderschulung»
Die Aufzählung ist abschliessend.
4.6 Zeugnisabgabe
Artikel 23 Zeugnisabgabe
Das Zeugnis wird nach dem Ende des ersten Semesters und auf Schuljahresende abgegeben.
Als Ende des ersten Semesters gilt der 31. Januar.
An der Heilpädagogischen Tagesschule Uri wird das Zeugnis auf Schuljahresende abgegeben.
Artikel 24 Einsichtnahme ins Zeugnis
Das Zeugnis ist von den Eltern einzusehen, zu unterschreiben und innerhalb der von der Klassenlehrperson bestimmten Frist zurückzugeben.
Die Eltern bestätigen mit ihrer Unterschrift die Einsichtnahme ins Zeugnis und die Teilnahme am Beurteilungsgespräch.
Verweigern die Eltern die Unterschrift, macht sie die Klassenlehrperson auf die Bedeutung der Unterschrift gemäss Absatz 2 aufmerksam. Beharren die Eltern auf ihrer Weigerung, hält der Schulrat den Sachverhalt protokollarisch fest.
5 Standardisierte Leistungsmessung
Artikel 25 Testsystem und Durchführung
Der Erziehungsrat legt fest, welches Testsystem angewendet wird und welche Bereiche getestet werden.
Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt den Durchführungszeitpunkt.
Artikel 26 Bekanntgabe der Ergebnisse
Die Klassenlehrperson gibt das individuelle Ergebnis aller Testbereiche bekannt:
der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler und deren Eltern
den Lehrpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler in einem überprüften Testbereich unterrichten
Die Schulleitung informiert den Schulrat über das Ergebnis der Schule.
Die kantonale Schulaufsicht hat Zugang zu den Gesamtergebnissen der Schulen, nicht jedoch zu den Ergebnissen einzelner Klassen und Schülerinnen oder Schüler.
Sie bringt die Gesamtergebnisse dem Erziehungsrat zur Kenntnis. Es werden keine Vergleiche veröffentlicht.
6 Niveauwechsel in der kooperativen und integrierten Oberstufe
Artikel 27 Grundsatz
In der kooperativen und in der integrierten Oberstufe besteht die Möglichkeit, in den Niveaufächern das Niveau zu wechseln.
Niveaufächer in der kooperativen Oberstufe sind Mathematik, Englisch und Französisch.
Niveaufächer in der integrierten Oberstufe sind Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch.
Artikel 28 Voraussetzungen
Vom Niveau B ins Niveau A kann wechseln, wer im betreffenden Niveaufach mindestens die Note 5 erreicht und aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Besuch des Niveaus A erfüllt.
Vom Niveau A ins Niveau B muss wechseln, wer im betreffenden Niveaufach eine Note unter 4 aufweist und aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch des Niveaus A nicht erfüllt.
Artikel 29 Verfahren
Niveauwechsel können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern sowie auf Empfehlung der Lehrperson erfolgen.
Der Entscheid steht der Lehrperson zu, die das betreffende Fach unterrichtet. Die Lehrperson hört vor ihrem Entscheid die Eltern und die Schülerin oder den Schüler an.
Ist der Verbleib im Niveau A gefährdet, sind die Eltern und die Schulleitung zwei Monate vor dem Ende des Semesters schriftlich zu benachrichtigen.
Niveauwechsel erfolgen in der Regel auf Beginn des zweiten Semesters oder des nächsten Schuljahres.
Die Klassenlehrperson teilt den Niveauwechsel den Eltern und der Schulleitung schriftlich mit.
Artikel 30 Zeugniseintrag
Massgebend für den Eintrag ins Zeugnis sind die Beurteilungen im Niveau, das zum Beurteilungszeitpunkt besucht wird.
Ist ein Niveauwechsel kurz vor der Zeugnisabgabe erfolgt, kann eine Erfahrungsnote eingesetzt werden.
7 Promotion
Artikel 31 Feststellen der Promotion
Die Promotion muss bei Oberstufenmodellen mit leistungshomogenen Stammklassen festgestellt werden.
Massgebend für das Feststellen der Promotion sind:
die Beurteilung der Sachkompetenz in den Promotionsbereichen gemäss Artikel 32 und
in Oberstufenmodellen mit homogenen Klassen mit Niveaufächern zusätzlich die Niveauzugehörigkeit in den Niveaufächern
Das Feststellen der Promotion entfällt:
bei Oberstufen mit leistungsheterogenen Stammklassen
in der 3. Oberstufe
in Klassen mit besonderen Organisationsformen
bei Kindern mit angepassten Lernzielen
bei integrierten Sonderschülerinnen und Sonderschülern
Artikel 32 Promotionsbereiche
Promotionsbereiche in Oberstufenmodellen mit homogenen Klassen sind die Fachbereiche Deutsch, Fremdsprachen, Mathematik und Natur, Mensch Gesellschaft. Dabei umfasst:
der Promotionsbereich Fremdsprachen die obligatorischen Fremdsprachen
der Promotionsbereich Natur, Mensch, Gesellschaft die Fächer Räume, Zeiten Gesellschaften sowie Natur und Technik
Artikel 33 Promotionsgrundsatz
steigt in die nächsthöhere Klasse auf, wer am Ende eines Schuljahres in mindestens zwei von vier Promotionsbereichen genügende Beurteilungen erreicht, wovon mindestens ein erfüllter Bereich Deutsch oder Mathematik sein muss.
Als genügende Beurteilung gilt die Note 4 im Zeugnis.
Artikel 34 Nichterfüllung der Promotion
Je nach Oberstufenmodell stehen bei der Nichterfüllung der Promotion eine Auswahl der folgenden Massnahmen zur Verfügung:
Wechsel in ein Niveau mit geringeren Anforderungen in den Fächern mit ungenügenden Noten
Wechsel in eine Stammklasse mit geringeren Anforderungen
Anpassung der Lernziele in den Fächern mit ungenügenden Noten
Wechsel in eine Klasse mit besonderen Organisationsformen
Repetition des Schuljahres
Die Eltern entscheiden, in Absprache mit der Klassenlehrperson, welche der möglichen Massnahmen zum Tragen kommt. Vorbehalten bleibt die Bewilligung von Lernzielanpassungen durch den Schulrat.
Bei den Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe c bis e ist der Schulpsychologische Dienst beizuziehen.
Vorbehalten bleiben Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1.
Artikel 35 Wechsel der Stammklasse
Es kann von der Stammklasse mit Grundanforderungen in die Stammklasse mit erweiterten Ansprüchen wechseln, wer:
in 3 von 4 Promotionsbereichen eine durchschnittliche Beurteilung von mindestens einer Note 5 erreicht oder bereits im Niveau A eingeteilt ist und
in keinem Niveaufach eine ungenügende Note vorweist
In Oberstufenmodellen, in denen einzelne Fächer für die Zuweisung in eine Stammklasse relevant sind, muss zusätzlich in den entsprechenden Fächern im Zeugnis eine Beurteilung von mindestens einer Note 5 erreicht werden.
Schülerinnen und Schüler, die vom Unterricht in einer Fremdsprache befreit sind, können nicht in die Stammklasse mit erweiterten Ansprüchen wechseln.
Artikel 36 Eintrag im Zeugnis
Die Klassenlehrperson bestätigt das Erfüllen bzw. das Nichterfüllen der Promotion – und bei leistungshomogenen Klassen mit Niveaufächern den Wechsel der Stammklasse – durch Eintrag ins Zeugnis am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres.
Sind Eltern mit dem Eintrag der Klassenlehrperson nicht einverstanden, stellt der Schulrat das Erfüllen oder Nichterfüllen der Promotion durch Verfügung fest.
Artikel 37 Gefährdete Promotion
Ist die Promotion gefährdet, sind die Eltern und die Schulleitung spätestens zu Beginn des zweiten Semesters eines Schuljahres schriftlich zu benachrichtigen.
Artikel 38 Übertritte in eine Klasse mit besonderen Organisationsformen
Der Wechsel aus einer leistungshomogenen Klasse in eine Klasse mit besonderen Organisationsformen – sofern vorhanden – gemäss Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d wird vollzogen, wenn sich zusätzlich aufgrund einer ganzheitlichen Beurteilung durch die Klassenlehrperson ergibt, dass die Voraussetzungen für den weiteren Verbleib in der Stammklasse mit Grundanforderungen nicht erfüllt sind.
Der Wechsel aus einer leistungsheterogenen Klasse in eine Klasse mit besonderen Organisationsformen - sofern vorhanden - wird vollzogen, wenn aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung durch die Lehrperson die Voraussetzungen für den Verbleib in einer heterogenen Klasse nicht erfüllt sind.
Artikel 39 Ausnahmen
Schülerinnen und Schüler, bei welchen gemäss Artikel 12 auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen verzichtet wird und deshalb die Voraussetzungen für die Promotion nicht erfüllen, können durch Entscheid der Klassenlehrperson dennoch in die nächste Klasse steigen.
Artikel 40 Klassenrepetition
Während der obligatorischen Schulzeit darf insgesamt nur zweimal, davon die gleiche Klasse nur einmal, wiederholt werden.
Schülerinnen und Schüler von Oberstufenmodellen mit leistungsheterogenen Stammklassen und Schülerinnen und Schüler mit angepassten Lernzielen sowie integrierte Sonderschülerinnen und Sonderschüler repetieren in der Regel nicht. Ausnahmen sind möglich.
Die Klassenlehrperson teilt die Klassenwiederholung der Schulleitung mit.
Artikel 41 Rückversetzung
Innerhalb der ersten vier Monate eines Schuljahres ist eine Rückversetzung in die nächsttiefere Klasse zulässig. Die Klassenlehrperson stellt nach Rücksprache mit den Eltern einen entsprechenden Antrag an den Schulrat.
8 Rechtsschutz
Artikel 42 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Bildungsgesetz.
9 Schlussbestimmungen
Artikel 43 Erlass von Weisungen
Das Amt für Volksschulen kann zu diesem Reglement Weisungen erlassen.
2026-10