10.4111
Verordnung über die Förderung des Sports
Vom 20.09.2006 (Stand 01.01.2019)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101) und auf das Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport. Sie bestimmt die Ziele, Grundsätze und Massnahmen der Sportförderung im Kanton Uri.
Besondere Vorschriften über Turnen und Sport in der Schule bleiben vorbehalten.
Artikel 2 Ziel der Sportförderung
Der Kanton und die Gemeinden fördern den Sport mit dem Ziel, die Gesundheit, das Wohlbefinden und die allgemeine Leistungsfähigkeit der Bevölkerung aller Altersstufen zu steigern und einen Beitrag zur Persönlichkeitsbildung der Jugend und zur sozialen Integration zu leisten.
Artikel 3 Subsidiarität
Sport und Sportförderung ausserhalb der Schule sind in erster Linie Aufgabe privater Sportverbände und Sportvereine sowie anderer Organisationen, die sich der Sportförderung widmen.
Artikel 4 Zusammenarbeit
Der Kanton, die Gemeinden und die privaten Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, arbeiten im Interesse des Sports und der Sportförderung zusammen.
2 Sportförderung
2.1 Jugendförderung
Artikel 5 Schulsport
Der obligatorische Sportunterricht an den Schulen sowie die Weiterbildung der Lehrpersonen richten sich nach den Vorschriften des Bundes und nach der kantonalen Bildungsgesetzgebung.
Artikel 6 Kindersport
Der Kanton gewährt Beiträge an private Organisationen, die sich der Sportförderung widmen und ein spezielles Programm zur Förderung der Sporttätigkeit von Kindern im schulpflichtigen Alter bis zum 9. Altersjahr anbieten.
Artikel 7 Jugend und Sport
Der Kanton führt «Jugend und Sport (J+S)» unter der Leitung des Bundes durch. Er arbeitet dabei mit den Schulen und den interessierten Verbänden, Vereinen und Jugendorganisationen zusammen.
Der Kanton beteiligt sich im Rahmen des Bundesrechts an den Kosten von J+S, soweit sie nicht durch den Bund getragen werden. Er beteiligt sich namentlich an den Betriebskosten von J+S und an den unter seiner Verantwortung durchgeführten Angeboten der Kaderbildung. Dazu führt er eine für J+S zuständige Stelle1. Für den Betrieb von J+S schliesst er eine Haftpflichtversicherung ab.
Artikel 8 Kantonale und regionale Jugendsportanlässe
Der Kanton kann selber kantonale und regionale Jugendsportanlässe organisieren oder Beiträge an deren Durchführung leisten.
Artikel 9 Unterstützung von Organisationen
Der Kanton berät und informiert private Organisationen, die sich der Sportförderung von Jugendlichen widmen. Er kann die Organisationen mit Beiträgen unterstützen.
2.2 Nachwuchsförderung
Artikel 10 Nachwuchssportlerin und Nachwuchssportler
Als Nachwuchssportlerinnen und ‑sportler gelten Jugendliche und junge Erwachsene, die dem Nachwuchskader eines Sportverbandes angehören, der von Swiss Olympic Association anerkannt ist.
Artikel 11 Beratung
Der Kanton berät talentierte Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler bei der Koordination von Sport und Ausbildung.
Artikel 12 Schulgeldvereinbarungen
Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportlern den Besuch von spezialisierten Schulen zu ermöglichen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen.
Während der obligatorischen Schulzeit bleibt Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe g des Schulgesetzes (RB 10.1111) vorbehalten.
Der Regierungsrat kann die Gemeinden während der obligatorischen Schulzeit zu einer Kostenbeteiligung verpflichten.
Artikel 13 Beiträge
Der Kanton kann Beiträge gewähren an:
Sportschulen und Institutionen, die Sport und Ausbildung koordiniert anbieten
die ungedeckten Kosten der Ausbildung von Nachwuchssportlerinnen und ‑sportlern, deren Eltern im Kanton Uri Wohnsitz haben
zur Unterstützung von speziellen Projekten
2.2.1 Leistungssportförderung
Artikel 13a Elitesportlerin und ‑sportler
Als Elitesportlerin und ‑sportler gelten erwachsene Personen, mit Wohnsitz im Kanton Uri, die einem nationalen Kader eines Sportverbands angehören, der von Swiss Olympic Association anerkannt ist.
Artikel 13b Individuelle Förderbeiträge an Elitesportlerinnen und ‑sportler
Der Kanton kann Beiträge für Elitesportlerinnen und ‑sportler für olympische Sportarten und für Elitesportlerinnen und ‑sportler für nichtolympische oder paralympische Sportarten gewähren.
Voraussetzung für einen Beitrag ist das Vorliegen einer internationalen Swiss Olympic Card und der Nachweis eines finanziellen Bedarfs.
2.3 Erwachsenensport
Artikel 14 Erwachsenensport
Der Kanton berät und informiert private Organisationen, die sich der Sportförderung von Erwachsenen widmen. Er kann diesen Organisationen Beiträge gewähren.
Zudem koordiniert er die sportlichen Angebote für Seniorinnen und Senioren.
2.4 Weitere Förderungsmassnahmen
Artikel 15 Ausbildung und Beratung von Leitungspersonen
Der Kanton koordiniert oder organisiert die Ausbildung und die Beratung von Personen, die Führungs- und Ausbildungsaufgaben in privaten Sportverbänden, Sportvereinen und anderen Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, wahrnehmen.
Er kann Beiträge an die Ausbildungskosten leisten.
Artikel 16 Sportanlagen
Der Kanton und die Gemeinden stellen ihre Schulsportanlagen, soweit dies der Schulbetrieb zulässt und soweit dies möglich ist, privaten Sportverbänden und Sportvereinen sowie anderen Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, zu günstigen Bedingungen für Aktivitäten des Breitensports zur Verfügung. Sportanlagen werden auch während der Ferien zur Verfügung gestellt.
Der Kanton legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, die Grundlagen für eine zukunftsgerichtete Sportanlagenpolitik fest.
Artikel 17 Anschaffung und Vermietung von Sportmaterial
Der Kanton kann in besonderen Fällen Sportmaterialien zur Vermietung anschaffen.
Artikel 18 Weitere Beiträge
Der Kanton kann weitere Beiträge gewähren, namentlich an die Erstellung von Sportanlagen oder Anlagenteilen, an den Unterhalt von Sportanlagen, an die Anschaffung von Sportgeräten, an kantonale und regionale Sportverbände und an kantonale, regionale und nationale Sportanlässe, die im Kanton Uri durchgeführt werden.
Für grössere Beträge können die Beiträge in Form von zinslosen Darlehen gewährt werden.
3 Finanzielle Bestimmungen
Artikel 19 Grundsatz
Ausgaben für Massnahmen nach dieser Verordnung gehen grundsätzlich zulasten des Sport-Fonds.
Ausgenommen davon sind Ausgaben nach Artikel 5 bis 8 sowie solche nach Artikel 12, 16 und 17. Diese werden auf dem ordentlichen Kreditweg bereitgestellt.
Artikel 20 Einrichtung und Äufnung des Sport-Fonds
Unter dem Namen «Sport-Fonds» führt der Kanton eine Spezialfinanzierung nach Artikel 13 der Verordnung über den Finanzhaushalt (RB 3.2111).
Dem Sport-Fonds werden zugewiesen:
der vom Regierungsrat bestimmte Anteil der Reinerträge, die die Lotterieveranstalterinnen und ‑veranstalter dem Kanton nach der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (RB 70.3911) abliefern
der von der Sport-Toto-Gesellschaft aus den Sportwetten dem Kanton abgelieferte Anteil
Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zugunsten des Sports
die Zinsen des Fondsvermögens
Weitere Zuweisungen richten sich nach den finanzrechtlichen Bestimmungen der Kantonsverfassung.
Artikel 21 Verfügung über den Sport-Fonds
Der Regierungsrat verfügt über den Sport-Fonds. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion2 übertragen.
4 Organisation
Artikel 22 Sportkommission
Der Regierungsrat wählt eine Sportkommission als beratendes Organ. Er regelt die Aufgaben der Sportkommission.
5 Schlussbestimmungen
Artikel 23 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung in einem Reglement. Er regelt insbesondere die Beitragsvoraussetzungen, die Bemessung der Beiträge und das Beitragsverfahren.
Artikel 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Dezember 1972 über die Förderung von Turnen und Sport wird aufgehoben.
Artikel 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
AB 06.10.2006