10.5127
Reglement über den Schutz der Aue Rüti am Vorderschächen in der Gemeinde Unterschächen
Vom 18.04.2023 (Stand 01.05.2023)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 18a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und Artikel 10 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101),
beschliesst:
Artikel 1 Schutzziel
Das Reglement bezweckt:
die langfristige, ungeschmälerte und umfassende Erhaltung und Förderung der natürlichen Flussdynamik des wertvollen Auengebiets Rüti am Vorderschächen als Lebensraum seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften sowie als belebendes Element einer vielfältigen, dynamischen Landschaft
den besonderen Schutz der auentypischen Brutvögel
die Erhaltung der geologischen und geomorphologischen Eigenheiten
Artikel 2 Schutzobjekte
Das Auengebiet Rüti am Vorderschächen (NS.1219.11) wird unter Schutz gestellt. Es handelt sich dabei um ein Auengebiet von nationaler Bedeutung.
Die Lage sowie die Abgrenzung des Schutzobjekts ergeben sich aus dem Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
Artikel 3 Schutzzonen
Das Schutzgebiet umfasst lediglich eine Naturschutzzone.
Die Naturschutzzone bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung und die Wiederherstellung der Auendynamik und damit verbunden der Auenbiotope mit ihren standorttypischen Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften.
Artikel 4 Schutzbestimmungen
Verboten sind in der Schutzzone gemäss Artikel 3 alle Tätigkeiten, Massnahmen, Bauten und Anlagen, die:
das Schutzobjekt gefährden oder beeinträchtigen
Pflanzen und Tiere beeinträchtigen
die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern
im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten
Insbesondere sind untersagt:
jegliche landwirtschaftlichen Nutzungen; ausgenommen ist das extensive Beweiden mit Rindvieh oder Kleinwiederkäuern. Falls notwendig werden weitergehende detaillierte Schutzmassnahmen in einer Naturschutzvereinbarung geregelt (Auszäunen, Verhinderung von Trittschäden)
jegliche forstwirtschaftlichen Nutzungen, die den Zielsetzungen des Auenschutzes entgegenläuft
Hunde frei laufen zu lassen (Leinenpflicht); ausgenommen sind Hunde, die für den Viehtrieb eingesetzt werden
Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen; die Holzlagerung (Holzbeigen) im bisherigen Rahmen bleibt erlaubt
markante Strukturelemente wie Feldgehölze, Felsblöcke, Lesesteinhaufen usw. zu entfernen
gefährdete oder geschützte wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören; ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei
gefährdete oder geschützte wildlebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
die Verwendung von Pflanzenschutzmittel, Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.5 und Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81)
Ufer- und Auenvegetation in der natürlichen Entwicklung zu hemmen oder zu entfernen
nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln
Feuer zu entfachen; mit Ausnahme der dafür vorgesehenen Rastplätze
zu lagern, zu zelten oder zu campieren
Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen
das Gebiet zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken sowie zur Bewirtschaftung im Sinne dieses Reglements; die Zufahrt über die neue Brücke (Punkt 1111) bleibt erlaubt
Erlaubt bleiben:
forstliche Eingriffe, die auf die Zielsetzung des Auenschutzes ausgerichtet und durch die Forstorgane bewilligt sind
das sogenannte Ausreuten zur Offenhaltung der Viehtriebwege; östlich der Brücke (Punkt 1111) darf das heute offene Weideland aktiv offengehalten werden; Eingriffe in die Bestockung im Waldperimeter (Waldweide) erfolgen in Absprache mit den Forstorganen
das sogenannte Schönen aufgrund von Lawinenschäden
Massnahmen zum Schutz von Mensch und wichtigen Gütern vor Naturgefahren; sie sind auf die Schutzziele dieses Reglements abzustimmen
die notfallmässigen Massnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr während Hochwasserereignissen, die die Sicherheit von Mensch und wichtigen Gütern gefährden; die Abteilung Natur und Landschaft ist anschliessend zu benachrichtigen
die Nutzung des Kehrplatzes bei der alten Personenbrücke Rüti
Bestehende Beeinträchtigungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, sind rückgängig zu machen oder zu vermindern.
Der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Anlagen, Bauten sowie Ver- und Entsorgungsleitungen sind unter Schonung der Schutzobjekte erlaubt.
Natürliche Geschiebeablagerungen auf der Erschliessungsstrasse Äsch, die aus den Bächen der Talflanken stammen, dürfen der Aue übergeben werden.
Räumungsarbeiten nach Unwettern sind nur mit Genehmigung der Abteilung Natur und Landschaft erlaubt.
Artikel 5 Pflege und Unterhalt
Das Schutzobjekt ist - falls notwendig - in Absprache mit der Abteilung Natur und Landschaft fachgerecht und standortgerecht zu bewirtschaften und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten nach diesem Reglement ausgenommen.
Allfällig aufkommende invasive Neophyten sind zu bekämpfen.
Stellen betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Pflegearbeiten der Schutzobjekte nicht selbst sicher, sind sie verpflichtet, Pflege und Unterhalt durch den Kanton oder dessen Beauftragte ohne Kostenfolge zu dulden.
Eingriffe im Waldareal erfolgen nach vorgängiger Absprache mit den zuständigen Forstorganen.
Artikel 6 Markierungen und Einzäunungen
Die Abteilung Natur und Landschaft markiert im Gelände in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen des Schutzgebiets sowie die für die Öffentlichkeit begehbaren Wege, soweit dies für den Schutz der Objekte notwendig ist.
Notwendige Zaunarbeiten zur Erreichung der Schutzziele werden durch den Kanton finanziert.
Artikel 7 Abgeltung von Ertragseinbussen und Leistungen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
Die Kosten für die Gestaltungsmassnahmen (Aufwertungsmassnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht) sowie die Massnahmen zur Information der Bevölkerung gehen zulasten des Kantons.
Artikel 8 Vollzug
Die Abteilung Natur und Landschaft vollzieht dieses Reglement, soweit nicht etwas anders geregelt ist. Sie beaufsichtigt das Schutzobjekt und wacht über die Schutzziele. Sie stellt periodisch den ökologischen Wert des Schutzobjekts mittels Erfolgskontrollen fest.
Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei, den Gewässerschutz und den Wald kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.
Die Abteilung Natur und Landschaft kann in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Ausnahmen von einzelnen Schutzbestimmungen gewähren, wenn dies den Schutzzielen nicht widerspricht.
Artikel 9 Strafbestimmungen
Die Strafbestimmungen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands richten sich nach dem kantonalen Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101).
Artikel 10 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
A1 Schutzzonenplan Aue Rüti am Vorderschächen
Artikel A1-1
Schutzzonenplan Aue Rüti am Vorderschächen:
Anhänge
Anhang 1: Reglement über den Schutz der Aue Rüti am Vorderschächen in der Gemeinde Unterschächen
AB 28.04.2023