20.2332
Verordnung über die Patientenbeteiligung in der Langzeitpflege
Vom 16.06.2010 (Stand 01.01.2021)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 25a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und auf Artikel 9, 14 und 25 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. September 2010 über die Langzeitpflege (RB 20.2231),
beschliesst:
1 Patientenbeteiligung
Artikel 1 Maximale Patientenbeteiligung in der ambulanten Langzeitpflege
Die pflegebedürftige Person muss bei den von ihr beanspruchten ambulanten Pflegeleistungen diejenigen Kosten an der Pflegetaxe übernehmen, die nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherung verbleiben, höchstens aber 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags1.
Artikel 2 Maximale Patientenbeteiligung in der stationären Langzeitpflege
Die pflegebedürftige Person muss bei den von ihr beanspruchten stationären Pflegeleistungen diejenigen Kosten an der Pflegetaxe übernehmen, die nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherung verbleiben, höchstens aber 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags2.
2 …
Artikel 3–5 …
3 Schlussbestimmungen
Artikel 6 Vollzug
Die zuständige Direktion3 vollzieht diese Verordnung.
Artikel 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
Sie tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Langzeitpflege (RB 20.2231) am 1. Januar 2011 in Kraft.
AB 02.07.2010