20.3449
Verordnung über Betreuungseinrichtungen
Vom 23.05.2018 (Stand 01.01.2019)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG, SR 831.26), Artikel 3 der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338) und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
Artikel 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung regelt die Bewilligung und Aufsicht von Einrichtungen und Organisationen, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, betreuen oder diese zur Betreuung vermitteln.
Nicht unter diese Verordnung fallen Institutionen, die einer Bewilligung nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes (RB 30.2111) bedürfen.
Artikel 2 Begriffe
Als Einrichtungen und Organisationen, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, betreuen oder diese zur Betreuung vermitteln, gelten namentlich folgende:
Institutionen und Heime, die Kinder, Jugendliche oder Erwachsene aufnehmen und/oder betreuen
Schulinternate für Kinder und Jugendliche
Betreuungsinstitutionen wie Kindertagesstätten, Kinderhorte, Spielgruppen, Tagesschulen, Mittagstische oder dergleichen
Organisationen mit ambulanten und teilstationären Betreuungsangeboten wie Entlastungsdienste, sozialpädagogische Familienbegleitung, sozialpädagogische Einzelfallhilfen oder dergleichen
Familienplatzierungsorganisationen
Artikel 3 Bewilligungspflicht
Wer eine Einrichtung oder Organisation nach dieser Verordnung führt, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Direktion1.
Artikel 4 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:
eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig ist und die beruflichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt
über das Fachpersonal sowie die Betriebs- und Organisationsstrukturen verfügt, die notwendig sind, um die angebotenen betrieblichen Leistungen einwandfrei zu erbringen
eine Betriebshaftpflichtversicherung, entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken, abgeschlossen hat
Die zuständige Direktion2 kann die Bewilligungsvoraussetzungen näher ausführen.
Die Bewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Artikel 5 Gesuche
Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist mindestens vier Monate vor der geplanten Eröffnung der Einrichtung bzw. der Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Direktion3 einzureichen.
Folgende Unterlagen sind der zuständigen Direktion4 zwingend einzureichen:
Lebenslauf inklusive Arbeitszeugnisse und Diplome der verantwortlichen Fachperson
Strafregisterauszug der verantwortlichen Fachperson
Betriebs- und Betreuungskonzept
Kopie der Betriebshaftpflichtversicherungspolice
Die zuständige Direktion5 bestimmt, welche weiteren Unterlagen mit dem Gesuch einzureichen sind. Sie kann jederzeit weitere Unterlagen einfordern und zusätzliche Abklärungen durchführen.
Artikel 6 Bewilligungsentzug
Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind
durch die Einrichtung oder Organisation bzw. deren Personal wiederholt oder schwerwiegend gesetzliche Pflichten im Zusammenhang mit der angebotenen Tätigkeit verletzt wurden
Sind einzelne Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die zuständige Direktion6 vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands setzen.
Artikel 7 Veröffentlichung
Die zuständige Direktion7 veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Uri die erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen, sobald die entsprechenden Verfügungen rechtskräftig sind.
Artikel 8 Aufsicht
Die zuständige Direktion8 übt die Aufsicht über die Einrichtungen und Organisationen, die dieser Verordnung unterstehen, aus.
Artikel 9 Informationspflicht
Einrichtungen und Organisationen, die dieser Verordnung unterstehen, haben den kantonalen Behörden alle Informationen zu liefern, die sie benötigen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können.
Sie haben Änderungen hinsichtlich ihrer Organisation und ihres Leistungsangebots rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Vorkommnisse von besonderer Tragweite sind umgehend zu melden.
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (RB 2.2511).
Artikel 10 Zutrittsrecht
Den kantonalen Behörden ist auf Verlangen Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.
Artikel 11 Übergangsbestimmungen für bestehende Einrichtungen und Organisationen
Bestehende Einrichtungen und Organisationen ohne Bewilligung müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch für eine Bewilligung eingereicht haben.
Artikel 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
Sie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
AB 01.06.2018