9.5125
Reglement zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Vom 20.03.1985 (Stand 01.01.1985)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (RB 9.5121),
beschliesst:
Artikel 1 Fremdenverkehrsorte
Als Orte, die zur Förderung des Fremdenverkehrs des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, gelten die Gemeinden:
Altdorf
Andermatt
Attinghausen
Bürglen
Erstfeld
Flüelen
Göschenen
Gurtnellen
Hospental
Isenthal
Realp
Schattdorf
Seedorf
Seelisberg
Silenen
Sisikon
Spiringen
Unterschächen
Wassen
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Reglement ist vom Bundesrat zu genehmigen1. Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1985 in Kraft.
AB 29.03.1985