Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

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Rubrum

URTEIL VOM 24. JUNI 2022

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz,

EINWOHNERGEMEINDE A _________,

(Diverses)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2021.

Sachverhalt

A. Am 22. April 2021 reichten X _________ und Y _________ beim Sozialmedizinischen Zentrum Oberwallis (SMZO) ein Gesuch zum Bezug von Sozialhilfeleistungen ein. In der Folge beantragte das SMZO am 21. Mai 2021 bei der Gemeinde A _________ (fortan Gemeinde) eine Unterstützung für die Gesuchsteller mit Fr. 2 862.15 vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021. X _________ und Y _________ führten bis Ende Juni 2020 ein Restaurant in B _________. Einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hatte das Paar nicht, so dass sie einige Monate von ihren Ersparnissen lebten. Sie planten, im Frühjahr 2021 nach C _________ auszuwandern. Im Unterstützungsgesuch wird ausgeführt, dass das Paar Ende April 2021 noch über ein Barvermögen von Fr. 2 200.-- verfügte und zwei Autos im Wert von Fr. 10 127.- (D _________) und Fr. 5 856.-- (E _________) besass. Mit dem Erlös der Autoverkäufe sollte die ausbezahlte Sozialhilfe zurückbezahlt werden. Sie lebten in einem Einfamilienhaus, welches sie für Fr. 1 800.-- pro Monat mieteten. Dabei wurde die Wohnung im Parterre an den Vater von X _________ für monatlich Fr. 600.-- untervermietet.

B. Am 2. Juni 2021 lehnte die Gemeinde das gestellte Gesuch um Unterstützung ab. Die beiden Gesuchsteller hätten nie Arbeit gesucht und die Angaben seien nicht belegt und falsch. Sie seien angehalten, eine günstigere Wohnung zu mieten und die beiden Autos sollten in die Finanzierungsberechnung einbezogen werden. Der Gemeinderat verlangte eine gemeinsame Aussprache.

C. X _________ und Y _________ reichten dagegen am 11. Juni 2021 beim Staatsrat Beschwerde ein und beantragten, dass die Gemeinde die Unterstützung ab dem 1. Mai 2021 übernimmt. In der Zwischenzeit hätten sie den Mietvertrag gekündigt und ein Fahrzeug verkauft, womit die Mieten Juni und Juli 2021 bezahlt worden seien. Sie hätten kein Vermögen mehr. Die Anschuldigungen der Gemeinde seien nicht haltbar.

Am 21. Juni 2021 hat die Dienststelle für Sozialwesen (DSW) die Gemeinde und das SMZO aufgefordert, ihre Unterlagen sowie einen Situationsbericht einzusenden. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung von Dringlichkeitsmassnahmen abgelehnt, da durch den Verkauf des Autos die nötigsten Ausgaben gedeckt seien.

Am 8. Juli 2021 informiert das SMZO die DSW, dass X _________ und Y _________ sich inzwischen bei der Gemeinde abgemeldet hätten. Sie würden am 25. Juli 2021 nach C _________ ausreisen. Die Reparaturkosten des E _________, welcher gemäss

Schätzung einen Wert von rund Fr. 5 800.-- habe, würden Fr. 1 279.40 betragen. Ausserdem sei der Untermieter am 31. Mai 2021 ausgezogen, womit auch die Mietzinseinnahmen von monatlich Fr. 600.-- fehlen würden. Hierzu antwortete die Gemeinde am 9. Juli 2021, dass nach der Abmeldung des Paares das Verfahren eingestellt werden könne.

Am 22. Juli 2021 teilte die Gemeinde mit, dass eine Zusammenkunft mit Y _________ stattgefunden habe. Die Beschwerdeführer hätten sich wenig um die Soziallasten der Angestellten gekümmert, weshalb die detaillierten AHV-Abrechnungen verlangt würden. Zudem sei auch die Suche nach Arbeit zu belegen.

Mit Verfügung vom 11. August 2021 wies die Gemeinde das Unterstützungsgesuch erneut ab. Die Bezahlung der Sozialabzüge für das Personal des Restaurants an die Ausgleichskasse sei nicht nachgewiesen. Y _________ habe seit Jahren kein steuerbares Einkommen mehr generiert, aber eine Villa gemietet und einen guten Lebensstandard geführt. Am 17. August 2021 teilte Y _________ per Email mit, dass er mit dem Entscheid der Gemeinde nicht einverstanden sei und er sich durch die Unterstellungen der Gemeinde angegriffen fühle. Zudem solle die «Villa», die sie in den vergangenen dreizehn Jahren bewohnt hätten, vom Eigentümer abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden.

D. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2021 wies der Staatsrat die Beschwerde vom 11. Juni 2021 ab. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips seien Sozialhilfeleistungen das letzte Mittel, das gewährt werde, nachdem sämtliche Möglichkeiten zur Verwertung von Vermögenswerten und zum Erhalt anderweitiger finanzieller Zuwendungen oder Unterstützungen Dritter ausgeschöpft worden seien. Auch wenn die Begründung der Gemeinde für die Ablehnung von Sozialhilfeleistungen nicht stichhaltig sei, bleibe im Ergebnis doch etwas Unbehagen und ein gewisses Verständnis für die Zweifel der Gemeinde in der konkreten Situation. Es seien durchaus einige Punkte unklar, so dass zurecht in Frage gestellt werden könne, ob eine Bedürftigkeit bestehe und ob im konkreten Fall tatsächlich Sozialhilfe auszurichten sei. Bei der Einreichung des Sozialhilfegesuchs habe das Paar über ein Barvermögen von Fr. 2 200.-- und die beiden Autos im Wert von Fr. 10 127.-- und Fr. 5 856.-- verfügt, so dass sie damit weit über dem Vermögensfreibetrag von Fr. 8 000.-- gelegen hätten. Mit dem Barvermögen sei die Miete Mai 2021 und Lebensmittel bezahlt worden. Das erste Auto sei an den Vater von X _________ zum Betrag von Fr. 4 600.-- verkauft worden, wobei effektiv nur Fr. 2 300.-- eingegangen sei und der Rest mit einem Darlehen verrechnet worden sei. Mit dem Betrag von Fr. 2 '300.-- seien die Miete Juni und Juli 2021 bezahlt worden. Für den Verkauf von

Möbeln und anderen Gegenständen seien keine Angaben gemacht worden. Ab Mitte August 2021 habe Y _________ eine Anstellung in F _________ (C _________) mit einem Netto-Gehalt von rund 900 Euro. Bei der Sozialhilfeleistung vom 1. September 2012 bis zum 30. April 2014 habe sich Y _________ bereit erklärt, den Mietvertrag des Einfamilienhauses auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen und eine günstigere Wohnung zu suchen, was nicht erfolgt sei. Auch hätten damals Bedenken in Bezug auf die Verwendung einer Kapitalabfindung vom Jahre 2011 im Betrag von Fr. 91 240.-- bestanden. Das Paar habe offenbar den Lebensunterhalt irgendwie bestreiten können, so dass die Bedürftigkeit für die 3 Monate, in welchen um Unterstützung ersucht worden sei, nicht ausreichend nachgewiesen sei. Durch den Verzicht auf Mieteinnahmen, den Verkauf des Fahrzeugs unterhalb des Verkehrswerts und die Nichtdeklaration sämtlicher Zuwendungen Dritter sowie sonstiger Einnahmen seien sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Da das Gesuch für Sozialhilfe lediglich drei Monate betreffe und sie inzwischen unabhängig von Sozialhilfe lebten, sei das Verfahren gegenstandslos geworden.

E. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhoben X _________ und Y _________ (Beschwerdeführer) am 2. Februar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellten folgende Rechtsbegehren:

" Der Entscheid des Staatsrates vom 22. Dezember 2021 soll abgewiesen werden. Für den Zeitraum vom 22. April 2021 (Datum der Anmeldung) bis zum 22.Juli 2022 (Ausreise aus der Schweiz) ist uns die entsprechende Sozialhilfe zu gewähren."

Die Beschwerdeführer machten geltend, sie hätten sich nach erfolglosen Unterstützungsgesuchen infolge der Pandemie beim Sozialamt gemeldet. Verschiedene Arbeitsbemühungen seien erfolglos geblieben. Die von ihnen bewohnte «Villa» werde gemäss Auskunft des Eigentümers nach ihrem Auszug abgerissen und durch einen Neubau ersetzt. Der Untermieter sei anfangs Juni 2021 nach Naters gezogen. Zum Überleben hätten ihnen Verwandte Gelder geliehen. Mit dem Erlös aus dem Verkauf von Möbeln sei der tägliche Unterhalt gedeckt worden. Der Gemeindeschreiber habe eine Abneigung gegen sie, da er vor Jahren aufgrund einer falschen Zustellung einer Betreibungsurkunde eine Rüge erhalten habe.

F. Die Beschwerde wurde am 15. Februar 2022 an den Staatsrat und die Gemeinde zur Vernehmlassung weitergeleitet.

Am 23. Februar 2022 antwortete die Gemeinde, dass die Akten vollständig seien und sie sich der Argumentation des Staatsrats anschliesse.

Am 16. März 2022 beantragte der Staatsrat die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung seines Entscheids. Bei Einreichung des Unterstützungsgesuchs hätten die Beschwerdeführer über ein Vermögen von Fr. 12 327.-- (Fahrzeuge und Barvermögen) verfügt. Die Zuwendungen und Einnahmen hätten sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips sowie aufgrund ihrer Mitwirkungs- und Informationspflicht gegenüber dem SMZO offenlegen müssen. Die Bedürftigkeit habe im Zeitraum Mai bis Juli 2021 nicht bestanden, weshalb es an der wesentlichen Voraussetzung für den Bezug von Sozialhilfe fehle. Wer bedürftig sei und wem die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt oder für die Befriedigung unerlässlicher persönlicher Bedürfnisse fehle, der verwende die einzig deklarierten Einnahmen von Fr. 2 300.--nicht, um damit Mieten zu bezahlen. Die Beschwerdeführer hätten keine Unterlagen eingereicht, welche ihre Aussagen nachzuweisen vermögen (z.B. Untermietvertrag, Kündigung, Unterlagen in Zusammenhang mit dem Fahrzeug). Ein allfälliger Verzicht auf Mieteinnahmen ab Juni 2021 aus dem Untermietverhältnis sowie der Verkauf des Fahrzeugs unterhalb der Hälfte des Verkehrswerts wäre als Vermögensverzicht anzusehen. Es sei belegt, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. September 2012 und dem 30. April 2014 Fr. 25 503.-- Sozialhilfe bezogen habe. Ob die Villa abgerissen werde, sei für die Beurteilung der Beschwerde nicht von Relevanz.

G. Am 25. April 2022 reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein und hielten ihre Rechtsbegehren aufrecht. Der Erlös aus dem Verkauf der gebrauchten Möbel von rund Fr. 400.-- sei für den täglichen Unterhalt gebraucht worden. Bei den Fahrzeugen könne nicht von der Internetbewertung ausgegangen werden, wenn sie zuerst Instand gestellt werden müssten. Sie hätten den Mietzins immer rechtzeitig bezahlt. Der Vater der Beschwerdeführerin habe mit seiner Ehefrau auf den 1. Juni 2021 eine Wohnung in Naters bezogen.

Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt (vgl. Art. 14 des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März 1996 [aGES; SGS/VS 850.1]). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des für sie negativ ausfallenden Staatsratsentscheids durch diesen berührt. Als Gesuchsteller haben sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 78 Abs. 1 lit. a VVRG). Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen gerügt werden, welche vorliegend nicht einschlägig sind (Art. 78 Abs. 1 lit. b VVRG). Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist unter dem Gesichtspunkt ihrer Begründung sehr zweifelhaft. Denn die Beschwerdeschrift hat unter anderem eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_15/2020 vom 30. Januar 2020 E. 2; ZWR 2022 S. 36 E. 1.1). Tatsächlich enthält das Rechtsmittel der Beschwerdeführer weder die Erwähnung einer gesetzlichen Bestimmung noch legt es dar, inwiefern der Entscheid des Staatsrats aus den in Art. 78 VVRG vorgesehenen Gründen gegen das Recht verstösst. Die Frage, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, kann aber offen bleiben, da sie eintretendenfalls aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

3. Das Kantonsgericht hat die von den Beschwerdeführern hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Die Vorinstanz hat am 16. März 2022 die Akten mit Verzeichnis eingereicht. Die vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.

4. Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) bestimmt, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieser Anspruch ist eng mit der in Art. 7 BV garantierten Achtung der Menschenwürde verbunden. Die Umsetzung von Art. 12 BV obliegt den Kantonen. Diese sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei. Das Grundrecht gemäss Art. 12 BV garantiert aber nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (vgl. BGE 146 I 1 E. 5.1). Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, um überleben zu können. Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalrechtlichen Anspruch auf Sozialhilfe, der umfassender ist.

4.1 Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer aktuellen, d.h. tatsächlich eingetretenen oder unmittelbar drohenden Notlage. Es muss dem um Hilfe Ersuchenden also an den erforderlichen Mitteln für ein menschenwürdiges Dasein fehlen (vgl. BGE 131 I 166 E. 3.2). Nach Art. 12 BV hat der in Not Geratene nur Anspruch auf Unterstützungsleistungen des Staates, wenn er nicht in der Lage ist, selbst für sich zu sorgen (Subsidiaritätsprinzip [vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.2]). Keinen Anspruch hat, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen; denn solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.4, BGE 135 I 19 E. 7.4, BGE 131 I 166

E. 4.1). Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 139 I 218).

Sozialhilfe wird ausserdem erst gewährt, wenn kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Zum Vermögen gehören unter anderem bewegliche Sachen, wie Autos und Wertgegenstände, sowie Forderungen und sonstige Rechte. Kurzum gehören zum Vermögen «das Ensemble der subjektiven Berechtigungen mit Vermögenswert», das bereits vorhanden ist und nicht erst im Laufe der Unterstützung hinzukommt. Die Verwertung des Vermögens hat so kurzfristig wie möglich zu erfolgen (Selbsthilfegrundsatz), wobei es von dem Wirtschaftsgut und seinem Markt oder rechtlichen Hindernissen abhängt, in welchem Zeitraum die Verwertung zu realisieren ist. Dem Selbsthilfegrundsatz folgend darf nicht bewusst die wirtschaftlich nachteiligste Verwertung gewählt werden und ist der Vermögenswert grundsätzlich zu einem marktgerechten Preis zu veräussern. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch noch, dass ausreichende grundrechtliche Selbstbestimmung ein Minimum an Geldeigentum, einen «Notgroschen» voraussetzt, weshalb den hilfesuchenden Personen ein bescheidenes Barvermögen oder Bankvermögen zugestanden wird (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilfehilferechtliche Bedürftigkeit, Basel 2014, S. 439, 441). Gemäss der SKOS-Richtlinie in Kapitel D.3.1 Abs. 4 beträgt dieser Vermögensfreibetrag bei Ehepaaren Fr. 8 000.--.

Ebenfalls zu erwähnen ist, dass der in der Menschenwürde wurzelnde Rechtsanspruch auf Sozialhilfe verhindert, dass mittellose Personen auf die freiwillige, «barmherzige» Unterstützung Dritter angewiesen sind. Dies bedeutet indes nicht, dass solche Leistungen sozialhilferechtlich unbeachtlich wären. Gestützt auf das Tatsächlichkeitsprinzip sind freiwillige, einmalige oder laufende Zuwendungen Dritter grundsätzlich voll als Einnahmen zu berücksichtigen, soweit sie effektiv erbracht werden oder aufgrund von Zusicherungen ohne weiteres erhältlich sind (vgl. Guido Wizent, a.a.O., S. 435).

4.2 Bei der Bedürftigkeit stellt sich immer auch ein Nachweisproblem. Die Aufbereitung des «Roh»-Sachverhalts zu einem «anwendungstauglichen juristischen Sachverhalt» ist für die Bedürftigkeit als zentrale Voraussetzung des Anspruchs von Sozialhilfe von erheblicher Bedeutung. Der Untersuchungsgrundsatz ändert jedoch nichts an der Beweislastverteilung. Es gilt die allgemeine Beweislastregel analog Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), wonach derjenige die Beweislast trägt, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Wenn die Bedürftigkeit - trotz zumutbaren eigenen Abklärungen der Behörde - nicht bewiesen werden kann, trägt die gesuchstellende Person die Beweislast, d.h. sie hat keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (vgl. Guido Wizent, a.a.O., S. 538 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2021 vom 11. November 2021 E. 6.1).

4.3 Gemäss eigenen Aussagen erhielten die Beschwerdeführer zum einen Unterstützungsgelder von Dritten, namentlich von der Lebenspartnerin des verstorbenen Bruders von Y _________ und zum anderen verkauften sie ihre gebrauchten Möbel, mit dessen Erlös sie ihren täglichen Unterhalt deckten (act. 181 und 227). Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im Besitz von zwei Autos waren, einem D _________ sowie einem E _________ (act. 23). In der Kontrollliste über die Konformität des Sozialhilfedossiers gaben die Beschwerdeführer an, dass die beiden Autos je einen Wert von Fr. 10 127.-- und von Fr. 5 856.-- aufweisen würden. Wie aus einer E-Mail vom 8. Juni 2021 ersichtlich ist, lag für den D _________ ein konkretes Angebot für Fr. 5 500.-- vor. Allerdings wurde der D _________ schliesslich an den Vater von X _________ verkauft für einen tieferen Betrag von Fr. 4 600.--, wovon nur Fr. 2 300.-- effektiv auf das Konto der Beschwerdeführer bezahlt wurden. Die übrigen geschuldeten Fr 2 300.-- wurden mit einer Gegenforderung verrechnet (vgl. act. 23, 30 und 74). Indem die Beschwerdeführer das konkrete Kaufangebot von Fr. 5 500.-- ausschlugen und das Auto stattdessen für Fr. 4 600.-- verkauften, verzichteten sie auf Fr. 900.--. Gemäss ihrer Beschwerdeschrift an den Staatsrat vom 11. Juni 2021 führten die Beschwerdeführer aus, dass sie mit dem erhaltenen Erlös des Autoverkaufs die Mieten Juni und Juli bezahlt hätten (act. 14).Gleichzeitig und sich damit widersprechend führten die Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 13. Juli 2021 aus, noch nicht zu wissen, wie sie die Juli-Miete bezahlen könnten, obwohl sie in ihrer Beschwerdeschrift an den Staatsrat angaben, diese mit dem Verkauf des Autos bezahlt zu haben (act. 93). Mit Ersparnissen und Zuwendungen von Verwandten hätten sie in den letzten Jahren ihren täglichen Bedarf gedeckt. Um Reparaturkosten des nicht verkauften Autos zu bezahlen sowie die Anzahlung an ein Umzugsunternehmen zu leisten hätten sie Geld von der Lebenspartnerin des verstorbenen Bruders von Y _________ erhalten (act. 93).

4.4 Diese Aussagen und Ausführungen der Beschwerdeführer, die in sich nicht durchgehend stimmig sind, zeigen jedoch, dass sie nach wie vor aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt decken konnten und in der Lage waren für sich zu sorgen. Die Beschwerdeführer machten denn auch nicht geltend oder belegten, dass es ihnen nicht mehr möglich war, für die unerlässlichsten Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung) selbst aufzukommen. Im Gegenteil, sie hatten scheinbar nach wie vor genügend Mittel, um sich ernähren, kleiden und medizinisch versorgen zu können. Auch das Bezahlen der doch eher teuren Mietwohnung war ihnen noch möglich, so dass es ihnen nicht an einem Dach über dem Kopf fehlte, sondern sie sogar ein ganzes Haus bewohnten, für welches sie immer noch eine Miete von Fr. 1 800.-- aufzubringen vermochten. Dies zeigt, dass ihnen nach wie vor ein menschenwürdiges Dasein möglich war. Weiter festzustellen ist, dass sie einerseits auf den Verkauf des D _________ zu einem höheren Preis verzichteten und andererseits immer noch genügend anderweitige liquide Barmittel hatten, um sich Essen zu kaufen, so dass sie mit den in bar erhaltenen Fr. 2 300.-- aus dem Autoverkauf die Mietschulden bezahlten konnten. Wie bereits erwähnt, gilt im Sozialhilferecht der Grundsatz der Subsidiarität bzw. des Vorrangs der Selbsthilfe und die Beschwerdeführer waren immer noch in der Lage, wie die gemachten Ausführungen zeigten, sich selbst zu versorgen (vgl. hierzu Ausführungen in BGE 139 I 218 E. 3.4). Aus diesem Grund hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Bedürftigkeit nicht gegeben war und es damit an einer Anspruchsvoraussetzung für die Nothilfe fehlte.

5. Im Sozialhilferecht gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Die Sozialhilfe ist demnach eine sogenannte bedarfsorientierte Leistung, welche für eine gegenwärtige Notlage ausgerichtet wird. Für bereits überwundene Notsituationen kann im Regelfall keine wirtschaftliche Unterstützung nachgefordert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts zialhilfe soll den aktuellen Bedarf decken und grundsätzlich nicht zur Tilgung von Schulden verwendet werden (vgl. 136 I 129 E. 7.1.3). Die Begleichung privater Schulden - Darlehen und Schuldzinsen, Steuern, Bussen, usw. - aus den öffentlichen Mitteln der Sozialhilfe entspricht nicht ihrem gesetzlichen Auftrag, widerspricht dem Bedarfsdeckungsprinzip und würde zu einer nicht zulässigen Bevorzugung bestimmter Gläubiger führen. Die Übernahme von Schulden würde letztlich zu einer Erhaltung von Vermögenswerten aus Sozialhilfemitteln führen, was nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist. Während der Unterstützung ist deshalb auch grundsätzlich auf Schuldentilgung zu verzichten. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn eine Person vorübergehend nicht von der Sozialhilfe unterstützt wird (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilfehilferechtliche Bedürftigkeit, S. 367). Ausnahmen sind zulässig, wenn die Nichtbezahlung von Schulden zu einer neuen Notlage führen würde, die nur durch Sozialhilfe behoben werden kann. So kann Sozialhilfe bspw. dazu veranlasst werden, Mietrückstände zu übernehmen (vgl. 136 I 129 E. 7.1.3).

5.1 Obwohl die Beschwerdeführer geltend machten, auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, waren sie immer noch in der Lage, ihre Mietschulden und private Forderungen zu bezahlen (aus dem Erlös des Autoverkaufs). Dass sie sich teils auch Gelder von Dritten ausgeliehen haben, ist insoweit irrelevant, als im Sozialhilferecht das Subsidiaritätsprinzip gilt. Auch Zuwendungen Dritter, wie vorliegend die geliehenen Gelder der Lebenspartnerin des verstorbenen Bruders von Y _________, sind als Einkommen anzusehen. Die damit gemachten Schulden gegenüber diesen Drittpersonen vermögen aber keinen Erhalt von Sozialhilfe zu rechtfertigen. Vorliegend sind weder Hinweise ersichtlich noch wird seitens der Beschwerdeführer geltend gemacht, wonach eine Ausnahme vorliegen würde, die eine Übernahme der Schulden durch die Sozialhilfe rechtfertigen würde. Das Gesuch um Sozialhilfe wurde demnach zu Recht abgewiesen und der angefochtene Entscheid des Staatsrats wird bestätigt.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.

6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der vorliegenden Umstände erachtet das Gericht es als angebracht, den Beschwerdeführern eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- aufzuerlegen.

6.2 Die Beschwerdeführer haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 24. Juni 2022

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 7 et Art. 12 — lu dans la version du 13 février 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.