Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

S1 26 38

Rubrum

URTEIL VOM 16. JUNI 2026

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Polen, Beschwerdeführer

gegen

DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT (DIHA), Beschwerdegegnerin

(ALV, Wohnen in der Schweiz)

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Januar 2026

Verfahren

A. Der 19xx geborene X _________, polnischer Staatsangehöriger mit Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA (Akten der Beschwerdegegnerin, S. 40 und 56), war bis Ende März 2025 bei der A _________ AG in B _________ erwerbstätig. Am 6. März 2025 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Oberwallis (RAV) zur Arbeitsvermittlung und stellte den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2025 (S. 40).

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 24. Juni 2025 mangels Nachweises eines Aufenthalts in der Schweiz die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Mai 2025 (S. 129 ff.). Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft.

Am 12. November 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Aufhebung der Vermittlungsunfähigkeit (S. 160). Mit Verfügung vom 26. November 2025 (S. 167 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin an der Vermittlungsunfähigkeit fest. Die dagegen am 30. November 2025 erhobene Einsprache des Versicherten (S. 209) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. Januar 2026 (S. 212) ab. Per 15. Februar 2026 meldete sich der Versicherte von der Arbeitslosenversicherung ab (S. 220).

B. Mit Eingabe vom 2. März 2026 (Poststempel) erhob der Versicherte Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides im Wesentlichen mit der Begründung, er habe sich im massgeblichen Zeitpunkt tatsächlich in der Schweiz aufgehalten.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und hinterlegte die Akten.

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

C. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (Art. 58 ATSG, Art. 100 Abs. 3 AVIG, Art. 128 Abs. 2 AVIV, Art. 81a VVRG, Art. 7 Abs. 2 RPflG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG), weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 Abs. 4 lit. b, Art. 60, Art. 61 lit. b ATSG).

2. Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid vom 29. Januar 2026, dass sich der Versicherte per 1. April 2025, nachdem er vom 2. Dezember 2024 bis zum 31. März 2025 in B _________ erwerbstätig gewesen sei, arbeitslos gemeldet habe. Am 24. Juni 2025 habe man die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Mai 2025 verneint, weil der Versicherte seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht habe nachweisen können. Daran habe man mit Verfügung vom 26. November 2025 festgehalten.

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt, er habe während seines Aufenthalts in der Schweiz lediglich unregelmässige Besuche bei seiner Mutter im Kanton C _________ und in Polen gemacht und damit seinen Aufenthalt in der Schweiz behalten. Ausserdem habe er über einen Mietvertrag verfügt und den Nachweis mittels Zeugenaussagen erbracht.

3.

3.1 Streitig ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf eine Arbeitslosenentschädigung. Dabei ist insbesondere das Wohnen in der Schweiz als Anspruchsvoraussetzung zu prüfen.

3.2 In zeitlicher Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 24. Juni 2025 (S. 129) der dargestellte Sachverhalt bereits rechtskräftig beurteilt wurde. Diesbezüglich folgerte die Beschwerdegegnerin, die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten müsse aufgrund der vorhandenen Unterlagen spätestens ab dem 1. Mai 2025 verneint werden. Dem Grundsatz res iudicata folgend, kann die gleiche Frage für denselben Zeitraum grundsätzlich nicht nochmals neu aufgerollt werden. Vorbehalten bleiben die Fälle der Revision und Wiedererwägung (Art. 53 ATSG).

In casu machte der Versicherte keine veränderten Verhältnisse oder neue Tatsachen bzw. Beweismittel geltend, deren Beibringung nicht zuvor möglich gewesen wäre. Damit steht fest, dass der Anspruch des Versicherten im vorliegenden Verfahren lediglich vom 12. November 2025 (Zeitpunkt des Gesuches) bis zum 15. Februar 2026 (Abmeldung) beurteilt werden kann, wie dies der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 (S. 199) richtig darlegte.

3.3 Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet sodann ein allfälliger Leistungsexportanspruch, da es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt.

3.4 Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist festzuhalten, dass das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz anwendbar ist und als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen beinhaltet (vgl. Art. 1 und 2 FZA). Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1).

Nach dem Dargelegten steht fest, dass das FZA, die GVO sowie die DVO in zeitlicher Hinsicht anwendbar sind. In persönlicher Hinsicht sind das FZA und die Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist, anwendbar, weil der Beschwerdeführer polnischer Staatsangehöriger ist und ein Sachverhalt mit qualifiziertem Auslandbezug vorliegt (Art. 2 Abs. 1 GVO). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben, da die GVO die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit koordiniert

(Art. 3 Abs. 1 Bst. h GVO). Damit steht fest, dass das FZA, die GVO und die DVO anzuwenden sind.

4.

4.1 Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Bundesgerichtsurteil C 290/03 vom 6. März 2006 E. 1.2).

4.2 Eine versicherte Person, die eine Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss in der Schweiz wohnen (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Diese Anspruchsvoraussetzung ist nicht nur bei der Eröffnung der Rahmenfrist zu erfüllen, sondern erstreckt sich auf die gesamte Dauer des Taggeldbezuges.

Als Wohnort gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 lit. j GVO, Art. 11 DVO). Wohnort ist der Gegenbegriff zu dem in Art. 1 lit. k GVO umschriebenen Aufenthalt, der sich als Ort des vorübergehenden Aufenthalts definiert. Der Wohnort ist deshalb von einem allenfalls bestehenden Aufenthaltsort (Zweitwohnsitz bei Grenzgänger/in) zu unterscheiden. Auch das Wohnen in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus und ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen (KS ALE 883, Rz. A76 ff.). Damit stimmt der innerstaatliche Begriff des Wohnens vom Wortlaut her mit dem gemeinschaftsrechtlichen nach Art. 1 lit. j GVO überein.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins Feld geführt werden können. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen).

Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG genügt ein tatsächlicher oder «gewöhnlicher» Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 115 V 448 E. 1b i.f.; Bundesgerichtsurteil C 1/96 E. 3a, auch in: SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 235;

Bundesgerichtsurteil 8C_658/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Entscheidend dafür sind – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2 und in Relativierung des soeben zu Art. 1 lit. j GVO Gesagten – objektive Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Bundesgerichtsurteil 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4 mit Hinweisen).

4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Bundesgerichtsurteil 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 5.1). Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tage oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden (Bundesgerichtsurteil 8C_922/2014 vom 20. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 214 E. 3 und 120 V

4.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer war bis Ende März 2025 in B _________ erwerbstätig. Bei seiner Anmeldung gab er hinsichtlich der Kinderbetreuungspflichten an, auch in Polen Kinder zu haben (S. 38). Der Mietvertrag für die beim RAV angegebene Wohnadresse lautete auf seinen Namen. Unbestritten ist sodann, dass der Versicherte bis Ende Februar 2026 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde B _________ gemeldet war.

Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 22. September 2025 liess der Versicherte mitteilen, er habe nur Absagen auf seine Bewerbungen erhalten (S. 37). Er sei jedoch darüber informiert worden, dass die D _________ voraussichtlich ab Dezember 2025 beziehungsweise Januar 2026 ein Projekt lancieren werde, welches möglicherweise zur Ausschreibung einer Stelle führe. Am 24. Oktober 2025 wies der Versicherte auf seine prekäre finanzielle Lage hin und erklärte, voraussichtlich im November ein Gesuch um Leistungsexport einzureichen (S. 36). Im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 12. November 2025 beantragte der Versicherte den Leistungsexport, wobei der Sachbearbeiter protokollierte: «Der Stellensuchende ist der Meinung, dass er in Polen nahezu sicher eine Stelle finden werde. Ich habe darauf hingewiesen, dass dies eher unwahrscheinlich erscheint, da er bereits zuvor einen Leistungsexport erhalten habe und anschliessend in die Schweiz zurückgekehrt sei» (S. 36). Ergänzend wurde vermerkt, die Arbeitsnachweise seien auch von Polen zu senden. Schliesslich erklärte der Versicherte im Januar 2026 (S. 35), dass er nicht nach Polen zurückkehren werde, da im Winter dort kaum Arbeitsstellen verfügbar seien (S. 35). Evtl. könne er auch eine neue Stelle bei der Firma E _________ antreten, wobei eine Rückmeldung Ende Januar erfolge. Aufgrund des Dargelegten ist davon auszugehen, dass der Versicherte weder im November 2025 noch im Januar 2026 mit einer Arbeitsstelle in der Schweiz vor Februar 2026 rechnen konnte.

Neben diesen objektiven Gesichtspunkten sind für die Ermittlung des Wohnens in der Schweiz sodann die Aussagen des Versicherten der «ersten Stunde» im Rahmen der Mailschreiben vom 7. und 8. Mai 2025 entscheidrelevant. Darin legte er dar, auf der Suche nach einem Job in Polen zu sein. Es erfolge daher die Abmeldung aus der Schweiz. Die Wohnung könne er sich nicht mehr leisten, weshalb er nach Polen zurückkehren wolle (S. 90). Er schrieb weiter, «ich plane, die Schweiz zu verlassen und weiterhin nach einem Job in Polen zu suchen. Ich habe sogar meine Wohnungsmiete in B _________ aufgegeben, daher plane ich, die Schweiz zu verlassen» (S.69) oder «Ich muss im Moment in Polen arbeiten und bleiben» (S. 91). Am 20. Mai 2025 (S. 107) ergänzte er: «…dass ich einen Antrag auf Übertragung meiner Arbeitslosigkeit nach Polen stelle, weil ich andere Pläne in Bezug auf mich und meine Familie habe». Diesen „Aussagen der ersten Stunde“ kommt im Allgemeinen grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 E. 3b/aa). Vorliegend ist es nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer ebenso wenig erklärt, weshalb er diese persönlichen Überlegungen bei seiner Erstbefragung unrichtigerweise erwähnt haben sollte. Er bringt beschwerdeweise sprachliche Probleme ein. Dies ist jedoch wenig nachvollziehbar, zumal er seine Darlegungen mehrfach ausdrücklich schriftlich wiederholte. Die im Februar 2026 hinterlegte abweichende Erklärung hinsichtlich seines Aufenthaltes erfolgte mithin bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art und erweisen sich daher als nicht glaubhaft.

Neben den objektiven Faktoren deuten somit auch die subjektiven Umstände darauf hin, dass der Versicherte sich im fraglichen Zeitraum nicht mehr in der Schweiz aufhielt.

5.2 Daran vermögen die vom Beschwerdeführer eingebrachten Einwände, wie nachfolgend aufgezeigt, nichts zu ändern.

Weder die Einreichung der Arbeitsnachweise noch die Teilnahme an Gesprächen mit den Mitarbeitenden des RAV vermögen den tatsächlichen Aufenthalt des Versicherten in der Schweiz nachzuweisen, zumal die Nachweise (vorbehalten der 22. September 2025) nicht vor Ort, sondern brieflich oder telefonisch erfolgten. Hinsichtlich der monatlichen Gespräche konnte der Versicherte zudem problemlos in die Schweiz einreisen. Die Bevölkerung ist heutzutage extrem mobil und die von der Gemeinde ausgestellte Aufenthaltsbestätigung garantiert auch keinen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz.

So reicht es auch nicht, über einen Briefkasten, einen Mietvertrag oder eine Wohngelegenheit bei Verwandten in der Schweiz zu verfügen oder seine Steuern an einem bestimmten Ort zu bezahlen, um als «in der Schweiz wohnend» im Sinne des AVIG betrachtet zu werden. In diesem Sinne schrieb der Versicherte am 12. November 2025 selbst, «sobald ich den Entscheid erhalte, werde ich mich abmelden» (S. 151).

Im Weiteren beruft sich der Versicherte auf die hinterlegten Bestätigungen seiner Mutter und eines Kollegen. Unstrittig hielt er sich gelegentlich bei seiner Mutter auf. Diese Aufenthalte führten jedoch nicht zur Verlagerung des Lebensmittelpunktes, wie dies sowohl die Mutter als auch der Kollege bestätigten. Die Feststellungen des Mitbewohners, dass er die laufenden Wohnkosten übernehme und der «Mitbewohner» jederzeit Zugang zur

Wohnung habe, machen sodann deutlich, dass die Hauptnutzung der Wohnung durch den Untermieter erfolgt. Dieser hält sich sodann mit Aussagen, was den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Wohnung betrifft, zurück.

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der private Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei nicht mehr in der Schweiz gewesen, wobei sie ihre Qualifizierung berechtigterweise auch anhand der eingereichten Kontoauszüge machte. Zwar gibt der Versicherte an, aufgrund der prekären finanziellen Situation seit Mai 2025 keine Bezüge mehr getätigt zu haben, jedoch hinterlegt er keine anderen Belege, die darüber Aufschluss gaben, wie der Versicherte seinen Lebensunterhalt in der Schweiz hätte bestreiten sollen. Es fehlen auch Angaben zur Freizeitgestaltung oder Vereinsmitgliedschaften sowie sonstige Aktivitäten in der Schweiz (z.B. Ausleihe von Büchern, Audiomaterial in der Mediathek, Hobby usw.).

Den Akten kann schliesslich ein polnischer Arbeitsnachweisbericht für den Zeitraum vom

13. bis zum 17. November 2025 entnommen werden (S. 158), der belegt, dass der Versicherte seine Arbeitssuche zu dieser Zeit in Polen vollzog.

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen mangelnden Nachweises des Wohnens in der Schweiz die Anspruchsvoraussetzungen verweigert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten wird.

5.3 Die Vornahme weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin oder das Gericht vermöchte an diesem Schluss nichts zu ändern, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist und die entsprechenden Beschwerdeanträge abzuweisen sind. Eine Rückweisung an die Vorinstanz drängt sich damit ebenfalls nicht auf. Führen nämlich die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise oder Untersuchungen zu verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3 und 141 I 60 E. 3.3).

6.

6.1 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht vorliegen, sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario).

6.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls kein Parteientschädigungsanspruch zu (BGE 126 V 143 E. 4; Art. 91 Abs. 3 VVRG, Art. 61 lit. g ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. A., Rz. 218 zu Art. 61 ATSG).

Dispositiv

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.

2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 16. Juni 2026