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S2 25 112

Rubrum

URTEIL VOM 9. JUNI 2026

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch, Visp

gegen

MIGROS-PENSIONSKASSE, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Zürich

(Art. 73 Abs. 1 BVG; Todesfallkapital)

Verfahren

A. Die 19xx geborene A _________ war durch ihre Arbeitgeberin bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Am 28. September 2023 erfolgte ein Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum in der Höhe von Fr. 60'300.00. Am 28. Mai 2025 verstarb

X _________, Tochter der Verstorbenen und alleinige Erbin, machte in der Folge bei der Beklagten Todesfallleistungen geltend. Die Beklagte zahlte nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen am 25. Juli 2025 der Klägerin ein Todesfallkapital von Fr. 21'361.00. Eine darüberhinausgehende Kapitalleistung lehnte die Beklagte ab.

B. Mit Eingabe vom 3. November 2025 erhob X _________ Klage gegen die Beklagte und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihr ein Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 209'697.00 auszurichten, nebst Zins von 5% seit dem 28. Mai 2025; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 3. Februar 2026 auf Abweisung der Klage, unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin. Im Rahmen der Replik änderte die Klägerin ihr Rechtsbegehren, indem sie zuerst eine Kapitalzahlung von Fr. 272'964.00 und anschliessend eine solche von Fr. 294'325.00 samt Zins von 5% ab dem 28. Mai 2025 geltend machte. Die Beklagte bestätigte in der Duplik vom 29. April 2026 ihren Antrag auf Abweisung der Klage. Am 1. Mai 2026 schloss das Gericht den Schriftenwechsel ab.

C. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Das Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG ist nach konstanter Rechtsprechung ein Klageverfahren, dem eine Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten zugrunde liegt (vgl. BGE 129 V 450 E. 2 und 3). Laut Art. 82 i.V. mit Art. 87a VVRG beurteilt das Kantonsgericht als einzige Instanz solche Klagen. Die örtliche Zuständigkeit ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Ort des Betriebs, bei dem die verstorbene Versicherte angestellt war, im Kanton Wallis liegt (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage kann somit eingetreten werden.

2.

2.1 Unter den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines reglementarischen Todesfallkapitals vorliegen und die Klägerin (einzige) anspruchsberechtigte Person ist. Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Todesfallkapitals und als Grundlage hiervon insbesondere das massgebliche Guthaben.

2.2 Die Klägerin beantragt ihre Befragung.

Im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist ein Anspruch auf mündliche Anhörung zu Beweiszwecken nur ausnahmsweise gegeben, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist (RKUV 1986 K 699 S. 451 E. 1). Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts erachtet aufgrund der ihr vorliegenden Akten den Sachverhalt – gerade auch nach Studium der von der Klägerin genannten Beweisthemen – für genügend geklärt. Strittig und für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist letztlich denn auch nicht der Sachverhalt selbst, sondern dessen rechtliche Würdigung. Schon deshalb wird auf die Erhebung weiterer Beweise, insbesondere auf die Befragung der Klägerin, in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet (BGE 145 I 167 E. 4.1).

Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, was die Klägerin in einer mündlichen Einvernahme aussagen bzw. beweismässig beitragen könnte, das am Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens etwas ändern würde bzw. sich nicht schon aus den Akten, namentlich den eingereichten Rechtsschriften und Belegen, ergibt. Es sind hier auch keine Umstände gegeben, die zu einer Ausnahme vom Regelfall der Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen, führen würden, sodass das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt wird, indem sie nicht mündlich befragt wird. Bei grundsätzlich unbestrittenem Sachverhalt ist in casu der Todesfallkapitalanspruch zu bestimmen, also eine Rechtsfrage zu entscheiden. Dafür bedarf es keiner zusätzlichen Sachverhaltsabklärung. Der Antrag auf Parteibefragung ist daher abzuweisen.

3.

3.1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Nach Art. 6 BVG enthält der zweite Teil dieses Gesetzes Mindestvorschriften. Dazu gehören die im 3. Kapitel (Art. 13 ff. BVG) enthaltenen Bestimmungen über die Versicherungsleistungen. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber insbesondere auch die Leistungsarten und die hiefür geltenden Anspruchsvoraussetzungen geregelt, woran die Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Mindestvorschriften gebunden sind. Gewährt eine

Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in diesen Bestimmungen aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 369 E. 6.4 mit Hinweisen).

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen sui generis zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 1-183 OR). Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, dem sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten (durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und Entgegennahme des Versicherungsausweises) unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Vorsorgeeinrichtungen und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 141 V 162 E. 3.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge und Reglemente nach dem Vertrauensprinzip, wobei jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, namentlich die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2, 140 V 145 E. 3.3). Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte.

3.2 Das BVG sieht im Bereich der Hinterlassenenleistungen grundsätzlich Rentenleistungen vor. Den Vorsorgeeinrichtungen steht es jedoch frei, zusätzlich Leistungen in Form eines Todesfallkapitals auszurichten. Das anwendbare Vorsorgereglement der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2024 (Beilage der Klage [BK] 13), regelt unter dem Titel Leistungen im Todesfall u.a. den Anspruch auf ein Todesfallkapital. Nach Art. 45 Abs. 1 lit. a steht ein Todesfallkapital den Kindern der verstorbenen Person zu. Gemäss Absatz 3 wird die Höhe des Todesfallkapitals im Vorsorgeplan festgelegt.

Art. 9 Abs. 4 des Vorsorgeplans "M" (fortan: Vorsorgeplan), gültig ab 1. Januar 2025 (BK 14), besagt dazu Folgendes:

«Das Todesfallkapital gemäss Art. 45 des Vorsorgereglements entspricht der Summe der Sparbeiträge sowie der eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und persönlichen Einkäufe der verstorbenen Person. Davon werden in Abzug gebracht: a) vor dem Tod bezogene Renten- und Kapitalleistungen; b) Bezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung; c) Überweisung im Rahmen des Vorsorgeausgleichs; d) die nach versicherungstechnischen Grundsätzen und für den Todeszeitpunkt berechneten Einmaleinlagen zur Finanzierung von Waisenrenten.»

3.3 Die Klägerin beruft sich hinsichtlich ihres Rechtsbegehrens auf den Wortlaut von Art. 9 Abs. 4 des Vorsorgeplans, wonach sich der Passus «der versicherten [recte: verstorbenen] Person» nur auf den letzten Summanden, also den Terminus «persönliche Einkäufe» beziehe. Damit seien für die Berechnung des Todesfallkapitals die paritätischen Sparbeiträge massgebend. Selbst wenn der Begriff «Sparbeiträge» mehrdeutig ausgelegt werden könne, müsse diese Wendung zu Ungunsten des Verfassers ausgelegt werden.

Die Beklagte wendet dagegen ein, hätte das Todesfallkapital dem Altersguthaben entsprechen sollen, wäre dies reglementarisch explizit formuliert worden. Es wäre – wie dies für einzelne Reglemente zutreffe – im Vorsorgeplan explizit verfasst worden, dass das Todesfallkapital dem am Todestag vorhandenen Altersguthaben entspreche. Dies treffe jedoch für den vorliegenden Fall nicht zu. Im Übrigen beziehe sich der Passus «der verstorbenen Person» auf die Sparbeiträge, die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und die persönlichen Einkäufe. Im Kontext der persönlichen Einkäufe sei der Passus gar nicht nötig, da bereits von «persönlichen» Einkäufen in Abgrenzung zu Einkäufen des Arbeitgebers die Rede sei. Demgegenüber sei die Ergänzung in Bezug auf die

Sparbeiträge von entscheidender Relevanz, da nur Sparbeiträge der versicherten Person und nicht diejenigen des Arbeitgebers gemeint seien.

3.4

3.4.1 Gemäss Art. 9 Abs. 4 des Vorsorgeplans entspricht das Todesfallkapital «der Summe der Sparbeiträge sowie der eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und persönlichen Einkäufe der verstorbenen Person». Bei der Auslegung von Normen ist vom Wortlaut auszugehen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Deutungen möglich, sind weitere Auslegungselemente heranzuziehen, neben der Entstehungsgeschichte der Norm deren Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Lediglich dann kann allein auf den Wortlaut abgestellt werden, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt. Sind mehrere Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden, welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten berücksichtigt (BGE 139 V 234 E. 5.1 mit Hinweisen).

Art. 9 Abs. 4 erster Satz des Vorsorgeplans erfasst als Todesfallkapital die Summe der Sparbeiträge, der eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und der persönlichen Einkäufe. Dabei handelt es sich zweifelsfrei um eine Aufzählung einzelner Summanden. Hinsichtlich des Summanden «Sparbeiträge» wird dieser nicht näher bestimmt. Demgegenüber wird nach der Aufzählung der weiteren Summanden der Passus «der verstorbenen Person» ergänzt. Der Wortlaut der Bestimmung ist mehrdeutig und lässt beide von den Parteien dargelegten Schlüsse zu ("sowie").

Wie bereits erwähnt, kann jedoch nicht allein auf den Wortlaut abgestellt werden. Vielmehr ist nach dem Sinn und Zweck der Norm zu fragen und ist insbesondere der Kontext zu weiteren Bestimmungen zu berücksichtigen.

3.4.2 Nach Art. 11 Abs. 1 BVV 2 muss die Vorsorgeeinrichtung für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist. Das Altersguthaben der bei der Beklagten versicherten Personen besteht gemäss Art. 21 des Vorsorgereglements aus: a) den Altersgutschriften samt Zinsen; b) den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen; c) den Einkäufen samt Zinsen; d) den im Rahmen des Vorsorgeausgleichs überwiesenen Beträgen samt Zinsen; e) allfälligen weiteren Einlagen samt Zinsen; f) Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum g) abzüglich allfälliger Auszahlungen für Wohneigentum oder im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs. Die Altersgutschriften werden jährlich (meist am Jahresende) in Prozenten des versicherten Lohnes berechnet (Art. 5 des Vorsorgeplans). Altersgutschriften beschreiben daher den Gutschriftenprozess (Kontoführung).

Mit den Risiko- und Sparbeiträgen wird demgegenüber der Finanzierungsprozess (Geldfluss) beschrieben bzw. der Geldbetrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer monatlich effektiv einzahlen. Sparbeiträge sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 19. Altersjahres geschuldet (Art. 4 des Vorsorgeplans). Dabei fliesst der Beitrag des Arbeitgebers zuerst in einen Sammeltopf. Daraus wird der für jede versicherte Person noch erforderliche Beitrag zur Finanzierung der Altersgutschrift entnommen. Die Sparbeiträge der Unternehmen werden daher altersabhängig für die Finanzierung der Altersgutschriften verwendet. Die monatlichen Sparbeiträge des Versicherten fliessen demgegenüber immer unmittelbar und vollumfänglich in das Altersguthaben.

Rein rechtlich besteht also einerseits ein feiner Unterschied zwischen den Sparbeiträgen (laufende Einzahlung vom Monatslohn) und den Altersgutschriften (finale Gutschrift anhand des versicherten Lohnes per Ende Jahr) sowie andererseits zwischen der Verwendung der persönlichen Sparbeiträge und denjenigen des Arbeitgebers. Wenn die Klägerin sich mithin anfänglich bei der Berechnung des Todesfallkapitals auf das Altersguthaben per 31. Dezember 2024 von Fr. 312'719.00 (Ziffer 4 der Klage) bzw. auf die Freizügigkeitsleistung per 28. Mai 2025 von Fr. 315'686.00 (Ziffer 2 der Replik) stützte, geschah dies in Missachtung der Trennung des Gutschriften- und Finanzierungsprozesses.

3.4.3 Im Rahmen der Replikergänzung modifizierte die Klägerin die Berechnung des Todesfallkapitals dahingehend, als sie die reglementarische Freizügigkeitsleistung von Fr. 315'686.00 per 28. Mai 2025 gemäss Vorsorgeausweis vom 24. September 2025 berücksichtigte. Die Klägerin verkennt jedoch, dass weder das Vorsorgereglement noch der Vorsorgeplan bei der Berechnung des Todesfallkapitals die Bezugnahme auf das Altersguthaben oder auf die reglementarische Freizügigkeitsleistung per Todestag festlegt, sondern einzig die Sparbeiträge der verstorbenen Person als massgeblich erachtet. Damit erweist sich die von der Klägerin geltend gemachte Berechnung als nicht reglementskonform. Hätte das Todesfallkapital dem Altersguthaben oder der Freizügigkeitsleistung per Todestag entsprechen sollen, wäre eine entsprechende Formulierung im Reglement oder Vorsorgeplan notwendig gewesen. Da dies in casu nicht zutrifft, kommt – entgegen der Ansicht der Klägerin – weder das Altersguthaben noch das reglementarische Freizügigkeitsguthaben per 28. Mai 2025 als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Todesfallkapitals in Betracht.

Soweit die Klägerin aus dem Leistungsausweis für die Verstorbene per 28. Mai 2025 vom 24. September 2025 (BK 17) eine höhere Todesfallkapitalsumme (als die bereits ausbezahlte) ableiten will, übersieht sie weiter, dass diesem rein informativer Charakter zukommt und darin explizit darauf hingewiesen wird, dass die Leistungen nach Eintreten des konkreten Vorsorgeereignisses nach den massgebenden reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen festgelegt werden (vgl. hierzu auch BGE 121 V 97 E. 1c). Eine Vertrauensgrundlage, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten kann, wurde damit nicht geschaffen.

3.4.4 Die Berücksichtigung der Sparbeiträge der verstorbenen Person bei der Berechnung des Todesfallkapitals ergibt sich aus der einschlägigen Bestimmung im Vorsorgeplan (Art. 9 Abs. 4), wobei sich die Summe aus den Sparbeiträgen, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und den persönlichen Einkäufen ergibt. Der Zusatz «der verstorbenen Person» weist darauf hin, dass das Todesfallkapital sich aus den von der verstorbenen Person geleisteten Sparbeiträgen, den von ihr eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und allfälligen persönlichen Einkäufen zusammensetzt, wie dies im Übrigen in den unstrittig seit Februar 2023 enthaltenen Ausführungen auf der Website der Beklagten (www.mpk.ch/vorsorge/aktivversicherer) ebenfalls präzisiert wird. Bei der Berücksichtigung der persönlich geleisteten Sparbeiträge machen sodann die in Art. 9 Abs. 4 lit. a-d aufgeführten Abzüge Sinn. Wie die Beklagte dazu richtig darlegt, entbehrt ein allfälliger Wohneigentumsförderungsbezug im Zusammenhang mit dem Altersguthaben jeglicher Logik. Demgegenüber sind bezogene Renten (lit. a), ein Wohneigentumsförderungsvorbezug (lit. b) oder Überweisungen im Rahmen des Vorsorgeausgleichs (lit. c) im Rahmen der Berücksichtigung von persönlichen Sparbeiträgen relevant. Im Rahmen der Berechnung des vom Altersguthaben abweichenden Todesfallkapitals erweist es sich daher als nachvollziehbar, die Wohneigentumsförderungsbezüge explizit in Abzug zu bringen.

Die Klägerin verkennt sodann, dass Art. 9 Abs. 4 Satz 1 des Vorsorgeplans ausdrücklich von Sparbeiträgen und gerade nicht von Sparguthaben spricht. Letztere umfassen die im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin und der versicherten Person sowie sonstige Einlagen samt Zinsen.

3.5 Nach dem Dargelegten steht fest, dass die Beklagte den Anspruch auf das Todesfallkapital korrekt berechnet hat. Er beläuft sich auf Fr. 21'360.10, wobei dieses der Summe der von der versicherten bzw. verstorbenen Person geleisteten Sparbeiträge (Fr. 74'845.10), der eingebrachten Freizügigkeitsleistung (Fr. 6'815.00) abzüglich des Vorbezuges für Wohneigentum (Fr. 60'300.00) entspricht.

Dies führt zur Abweisung der Klage.

4.

4.1 Das Verfahren nach Art. 73 BVG ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG;

BGE 126 V 143 E. 4b). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Regel abzuweichen, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird.

4.2 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Parteientschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bzw. den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen (BGE 149 II 381 E. 7.3.1. 134 III 625 E. 4).

Dispositiv

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 9. Juni 2026