Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

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Rubrum

VERFÜGUNG VOM 28. MAI 2026

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schlauri, Zürich

gegen

OFFICE RÉGIONAL DU MINISTÈRE PUBLIC DU BAS-VALAIS, Vorinstanz

(Beschlagnahme)

Beschwerde gegen die Verfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Unterwallis, vom 27. Oktober 2025

Verfahren und Sachverhalt

A. A _________ reichte am 14. Juni 2025 gegen Unbekannt eine Strafklage wegen Betruges ein und konstituierte sich als Privatklägerin. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Unterwallis, eröffnete am 16. Juni 2025 in dieser Angelegenheit eine Strafuntersuchung. Gegenstand des Strafverfahrens sind Überweisungen von Geldbeiträgen an ein unbekanntes Unternehmen zwecks Investition. Im Verlaufe des Verfahrens meldeten sich weitere geschädigte Personen.

B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 27. Oktober 2025 mehrere Beschlagnahmeverfügungen zuhanden von Internetprovidern. Sie verfügte die Beschlagnahme und Sperrung von https://www.B _________, https://www.C _________ und https://www.

C. Dagegen reichte die X _________ AG am 6. November 2025 beim Kantonsgericht eine Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2025, MPB 25 1005, sei für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben;

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz;

und dem Verfahrensantrag:

1. Das Verfahren sei auf Deutsch zu führen.

D. Das Kantonsgericht hiess den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung am 25. November 2025 gut. Die Staatsanwaltschaft nahm am 16. Dezember 2025 Stellung zur Beschwerde und reichte gleichzeitig einen Verwaltungsbericht der Kantonspolizei vom 11. Dezember 2025 ein. Sie reichte am 7. Januar 2026 ihre Akten ein. Die Beschwerdeführerin reagierte am 13. Februar 2026 mit einer Stellungnahme. Am 25. Februar 2026 deponierte sie eine weitere Stellungnahme.

Erwägungen

1.

1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden können mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde

(Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) innert 10 Tagen bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefochtene Verfügung wurde am 27. Oktober 2025 erlassen und der Beschwerdeführerin frühestens am 28. Oktober 2025 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat damit die schriftlich begründete Beschwerde vom 6. November 2025 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht.

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jeanneret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügte im Strafverfahren MPB 25 1005 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO die Beschlagnahme von https://www.B _________, von https://www.C _________ und von https://www.D _________. Zur Begründung führte sie an, es bestehe der konkrete und ernsthafte Verdacht, dass bisher noch nicht identifizierte Personen, die die Kontrolle und/oder die Rolle des Geschäftsführers der Gesellschaft innehätten, über die oben genannten Online-Investmentplattformen Betrügereien begangen hätten und weiterhin begingen.

2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, sie verfüge nicht über die Daten, weshalb eine Beschlagnahme nicht möglich sei. Diese Daten würden höchstens vorübergehend bei ihr gespeichert und kurzfristig wieder gelöscht. Die Speicherung sei Teil des Übertragungsvorgangs der Website. Zudem könnten URLs und Pfadangaben (Unterverzeichnisse) nicht blockiert werden. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, Art. 263 StPO sei aufgrund seines klaren Wortlauts nicht geeignet, eine Netzsperre zu rechtfertigen, da sich diese Norm nur auf die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Vermögensgegenständen beziehe. Internet-Domains seien jedoch weder Vermögenswerte noch Vermögensgegenstände, sondern Einträge in einem Register, das zudem nicht von ihr verwaltet werde. Eine Ausweitung der Anwendung von Art. 263 StPO auf Internetprovider würde gegen den Grundsatz der Gesetzmässigkeit verstossen. Hinzu komme, dass eine einseitige Sperre auf Geheiss einer Strafverfolgungsbehörde zu schweren Einschränkungen der Meinungsfreiheit führen würde. Auch aus einer teleologischen Sicht gehe es nicht an, dass eine Strafuntersuchungsbehörde Netzsperren verfüge. Dafür brauche es ein formelles Gesetzgebungsverfahren. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 StPO möglich sei, sei zu berücksichtigen, dass eine Beschlagnahme nur die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfügung verfügbaren Daten betreffen könne. Schliesslich würden die Daten über die Zuweisung von Domains und IP-Adresse nur vorübergehend gespeichert, um von ihren Kunden abgerufen zu werden. Der DNS-Server sei nicht der endgültige Bestimmungsort der Daten. Wenn die Strafverfolgungsbehörde auf diese Daten zugreifen wollten, müssten sie daher das BÜPF anwenden.

3.

3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob Art. 263 StPO eine gesetzliche Grundlage darstellt. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie müssen zudem verhältnismässig sein, dürfen also nur so weit angeordnet und aufrechterhalten werden, als die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (Bundesgerichtsurteil 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.1 und 3.1.2). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung, einer Rückerstattung an die geschädigte Person oder einer Ersatzforderung besteht, ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme daher grundsätzlich verhältnismässig (Bundesgerichtsurteil 7B_429/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.2). Provisorische Beschlagnahmen im Hinblick auf eine mögliche richterliche Ausgleichseinziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) oder Restitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) setzen eine sachliche Konnexität zwischen der Straftat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten voraus (Bundesgerichtsurteil 7B_161/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.1).

3.2 Der Beschwerdeführerin kann insoweit zugestimmt werden, als dass Art. 263 StPO nur Vermögenswerte und Vermögensgegenstände explizit als beschlagnahmefähig qualifiziert. Eine enge Auslegung dieser Bestimmung würde somit einer Sperre des Internetzugangs entgegenstehen. Weiter ist ihr zuzustimmen, dass keine andere gesetzliche strafrechtliche Bestimmung vorhanden ist, vergleichbar mit Art. 46a FMG und Art. 86 BGS, welche eine Sperre des Internetzugangs vorsieht. In der Lehre ist umstritten, ob Domains bzw. der Internetzugang, unter Art. 263 StPO subsumiert werden können (bejahend: JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. A., 2023, N. 5 zu Art. 263 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 36 zu Art. 263 StPO; verneinend: JULEN BERTHOD, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, CPP, commentaire romand, 2. A., 2019, Fn. 54 zu Art. 263 StPO; vgl. zum Ganzen auch BENHAMOU, Blocage de sites web en droit suisse: des injonctions civiles et administratives de blocage au séquestre pénal, 2018, S. 12 ff.). Das Obergericht des Kantons Zürich ist der Ansicht, dass die Bestimmungen für die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 69 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Sperre von Internetdomains darstellt (ZR 12/2021, S. 225, E. 3.5). Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage, soweit ersichtlich, noch nicht explizit auseinandergesetzt. Im Urteil 1B_294/2014 vom 19. März 2015 liess es offen, ob Internet-Domains unter die einziehbaren gefährlichen Gegenstände bzw. deliktischen Instrumente subsumiert werden können (E. 4.3). Das Bundesgericht habe in diesem Entscheid zumindest implizit anerkannt, dass eine verhältnismässige, auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO gestützte Sperrung digitaler Inhalte und namentlich von Domains nicht ausgeschlossen sei (GRAF, Tatort Webseite: Beschlagnahme, Domainsperre und DNS-Blocking im Strafverfahren, in: AJP 2026 S. 548). In einem Urteil aus dem Jahr 2016 kam es zum Schluss, dass Art. 265 StPO grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage bildet, um die Edition von Nutzerdaten von Facebook zu verlangen (BGE 143 IV 21 E. 3.1 in fine). Mit diesen Ausführungen ist das Bundesgericht der Ansicht, dass Nutzerdaten auch unter die in Art. 265 StPO erwähnten Gegenstände (oder Vermögenswerte) zu subsumieren sind.

Vorliegend vertritt das Kantonsgericht mit Blick auf die letztgenannte Rechtsprechung die Ansicht, dass Art. 263 StPO nicht dahingehend auszulegen ist, dass nur Vermögenswerte und Vermögensgegenstände im eigentlichen Sinne beschlagnahmt werden können. Damit steht der virtuelle Charakter des Internetzugangs einer Beschlagnahme nicht entgegen und Internetdomains sind als beschlagnahmefähig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin ist im Weiteren nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, "Séquestre" könne nur als "Beschlagnahme" oder "Pfändung" und nicht als Sperre verstanden werden. Praxisgemäss kann sich die Beschlagnahme sowohl auf vorhandene wie auf später zufliessende Dinge beziehen, wie bei der Kontosperre, die auch Gelder erfasst, die erst nach der Verfügung der Kontosperre zufliessen (vgl. BÄCHTOLD, Die strafprozessuale Netzsperre, in: Jusletter 21. Juni 2021, N. 17). Hinzu kommt, dass auch bei einer Kontosperre bei der Beschlagnahme keine materiellen Gegenstände an die Behörde übergeben werden. Es geht bei der Sperre des Netzzugangs um die Neutralisierung des Zugriffs auf eine Internetseite und diese erfordert nicht zwingend eine physische Wegnahme. Folglich geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin fehl, dass wenn die Strafverfolgungsbehörde auf Daten zugreifen wolle, dass BÜPF anzuwenden sei.

3.3 Der Beschwerdeführerin ist im Weiteren nicht zu folgen, wenn sie argumentiert, sie könne der Forderung nach Beschlagnahme nicht nachkommen, da sie keine Verfügungsmacht über die betreffenden Internetdomains habe, weil sie weder als Registrar noch als Betreiberin für die von der angefochtenen Verfügung betroffenen Internetdomains tätig sei. Sie verkennt mit ihren Ausführungen, dass die vorliegende Beschlagnahme nicht darauf abzielt, die Domainnahmen bei einem Registrar zu beschlagnahmen. Vielmehr geht es darum, den Zugang zu den betroffenen Internetseiten zu unterbinden. Das Bundesgericht setzte sich in BGE 148 III 392 ausführlich mit den Möglichkeiten der Netzsperre gemäss Art. 86 BGS auseinander. Gemäss seiner Rechtsprechung ist es in der Regel der Internetprovider, der die Netzsperre einrichtet. Er verhindert, dass ein Internetbenutzer auf die entsprechende Website zugreifen kann. Dabei lässt sich die Sperre technisch unterschiedlich umsetzen. Im Vordergrund stehen die DNS-Sperre, die IP-Sperre und die "Deep-Packet-Inspection“ (BGE 148 III 392 E. 7.4). Darüber hinaus stellte das Bundesgericht fest, dass die Netzsperre zwar nur begrenzt wirksam ist, da eine solche Sperre umgegangen werden kann, aber dennoch verhältnismässig ist (E. 8). Die Beschwerdeführerin als Internetprovider ist somit die richtige Adressatin der Beschlagnahmeverfügung. Daran ändert auch nichts, dass die Daten nur vorübergehend bei ihr gespeichert werden, zumal die Umsetzung einer solchen Sperre nicht voraussetzt, dass sie die Daten dauerhaft aufbewahrt, sondern dass der DNS-Server die zur Konsultation erforderliche IP-Adresse nicht an den Browser sendet. Damit erübrigt sich auch das von der Beschwerdeführerin geforderte Gutachten über die Funktionsweise des DNS-Systems und über die Fragen, ob Internetprovider Internet-Domain verwalten, und ob sie Zugang zum Register der Internet-Domains hat.

3.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Meinungsäusserungsfreiheit.

3.4.1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Sie müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert, wonach Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d; BGE 147 I 372 E. 2.3.3).

3.4.2 Die gesetzliche Grundlage ist vorliegend gemäss obigen Ausführungen gegeben. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender Verdacht vorliegt, dass die entsprechenden Domaines für kriminelle Zwecke verwendet werden. Deren Beschlagnahme erscheint auch nicht unverhältnismässig, da der Gebrauch, sofern sich der Verdacht reduziert, leicht wieder ermöglicht werden kann. Zudem ist von einer erheblich hohen Deliktsumme von mindestens Fr. 139'000.00 auszugehen. Dieser Betrag wurde von der Privatklägerin A _________ in vier Raten auf ein Konto eingezahlt (MPG 25 1005 S. 186 A/F 6). Weitere Geschädigte können nicht ausgeschlossen werden. So wurde eine weitere Person als Auskunftsperson gemäss Art. 173 StPO durch die Polizei einvernommen. Diese gab an, Beträge in grösserer Höhe über die Internetseite www. B _________ eingezahlt zu haben (MPG 25 1005 S. 283 ff.). Es stellt sich schliesslich die Frage, ob sich die Beschwerdeführerinnen überhaupt auf dieses Grundrecht stützen dürfen, zumal die Seite von Ihnen nicht selbst verwendet, sondern nur zur Verfügung gestellt wird.

3.5 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, Internetprovider könnten weder spezifische Ports noch spezifische Protokolle sowie Pfadangaben (Unterverzeichnisse) blockieren. Die angefochtene Verfügung sieht die Sperrung von folgenden Websites vor: https://www.B _________, https://www.C _________ und https://www.D _________. Gemäss dem eingereichten Bericht der Kantonspolizei ist es nicht möglich, Ports, Protokolle sowie Pfadangaben zu blockieren (vgl. dazu auch GRAF, a.a.O., S. 548). In diesem Sinne ist auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Kurzgutachten von Switch zu verstehen. Die angefochtene Verfügung ist somit in dieser Form nicht umsetzbar, womit sie aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Die Staatsanwaltschaft hat entsprechend den Vorgaben des technischen Berichts der Kantonspolizei die Verfügung neu zu fassen und die Voraussetzungen der Beschlagnahme mit Blick auf den aktuellen Stand der Untersuchung neu zu überprüfen. Die Beschwerde wird folglich teilweise gutgeheissen.

4.

4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils hälftig der Beschwerdeführerin und dem Kanton Wallis aufzuerlegen.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2’400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertig es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren zwar nicht umfangreich, es stellten sich jedoch mehrere rechtliche Fragen – auf Fr. 1‘200.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang jeweils hälftig, ausmachend Fr. 600.00, der Beschwerdeführerin und dem Kanton Wallis auferlegt.

4.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist weder beschuldigte Person noch Privatklägerin, weshalb sie als Dritte zu qualifizieren ist. Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 StPO). Entschädigungsansprüche Dritter werden von der Strafbehörde nicht von Amtes wegen geprüft. Über Art. 434 Abs. 1 Satz 2 StPO wird Art. 433 Abs. 2 StPO für sinngemäss anwendbar erklärt, dies mit der Folge, dass der Dritte seine Ansprüche vor Ergehen des Endentscheids geltend machen, beziffern und belegen muss.

Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren insbesondere eine Rechtsschrift von neun und eine solche von fünf Seiten ein. Sie äusserte sich ein weiteres Mal und hinterlegte ein Kurzgutachten. Die Akten waren zwar nicht umfangreich, es stellten sich jedoch mehrere rechtliche Fragen. Unter Berücksichtigung des Dargelegten erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1’500.00 inkl. Auslagen und MWST als angemessen, weshalb der Beschwerdeführerin aufgrund der hälftigen Kostenauferlegung eine reduzierte Entschädigung in Höhe von Fr. 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) zulasten des Kantons Wallis zugesprochen wird.

Dispositiv

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschlagnahmebefehl vom 27. Oktober 2025 aufgehoben. Die Akten gehen zurück an die Staatsanwaltschaft und diese hat im Sinne der Erwägungen einen neuen Beschlagnahmebefehl zu erlassen, sofern sie dies noch als erforderlich betrachtet.

2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’200.00 wird jeweils hälftig, ausmachend Fr. 600.00, der X _________ AG und dem Kanton Wallis auferlegt.

3. Der Kanton Wallis bezahlt der X _________ AG für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.00 (inkl. Auslagen und MWST).

Sitten, 28. Mai 2026