Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

P3 26 135

Rubrum

VERFÜGUNG VOM 9. JUNI 2026

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Nadja Schwery, Richterin; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Gesuchsteller

und

Y _________, Gesuchstellerin

gegen

Z _________, Gesuchgsgegnerin

(Ausstand)

Sachverhalt

das Ausstandgesuch von X _________ und Y _________ gegen die Staatsanwältin Z _________ vom 24. April 2026;

die Stellungnahme der Staatsanwältin Z _________ vom 18. Mai 2026;

die Stellungnahme von X _________ und Y _________ vom 29. Mai 2026;

die übrigen Akten;

Erwägungen

dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO über ein Ausstandsgesuch betreffend die Staatsanwaltschaft entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a bzw. f StPO geltend gemacht wird oder sich die betreffende Person einem Ausstandsgesuch, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, widersetzt (vgl. BGE 148 IV 17 E. 2.1);

dass ein Richter des Kantonsgerichts Beschwerdeinstanz ist (Art. 13 Abs. 1 EGStPO; Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG);

dass Y _________ keine Parteistellung im Strafverfahren hat und auf ihr Ausstandsgesuch mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird;

dass die Gesuchsgegnerin darlegte, das Gesetz über den Justizrat sehe ausdrücklich einen Staatsrat als Mitglied des Justizrats vor und ihre Beteiligung könne nicht dazu führen, dass sie in sämtlichen Strafverfahren als befanden gelte, sie im Justizrat jeweils in den Ausstand trete, sofern von ihr geführte Strafverfahren betroffen seien und sie von keiner Strafanzeige Kenntnis habe, wobei eine solche ohnehin keinen Ausstandsgrund darstellen würde;

dass gemäss Art. 56 lit. f StPO ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand tritt, wenn er beziehungsweise sie aus anderen (als den in lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte;

dass dabei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen muss;

dass das Ausstandsgesuch unmittelbar, sprich ohne Verzug, nach Kenntnisnahme eines Ausstandgrundes eingereicht werden muss (Art. 58 Abs. 1 StPO; BGE 140 I 271 E. 8.4.3);

dass es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht zulässig ist, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile 1B_473/2016 vom 13. März 2017 E. 3,6B_358/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.1);

dass die Staatsanwältin Z _________ das Verfahren seit dem 28. April 2022 führt;

dass der Gesuchsteller nicht darlegt, wann er von der Tätigkeit der Staatsanwältin im Justizrat Kenntnis erlangt hat;

dass die Staatsanwälte ihre Interessenbindungen und nebenamtlichen Tätigkeiten auf der Internetseite der Staatsanwaltschaft veröffentlichen und Letztere so für jeden jederzeit leicht einsehbar sind;

dass der Internetseite der Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist, dass die Staatsanwältin Z _________ seit März 2024 Mitglied des Justizrats ist;

dass ihre Mitgliedschaft im Justizrat öffentlich bekannt ist;

dass das Ausstandsgesuch betreffend diese Argumentation verspätet erfolgt ist und insoweit nicht darauf einzutreten ist;

dass die Mitgliedschaft der Staatsanwältin im Justizrat für sich allein ohnehin keinen Ausstandsgrund darstellt;

dass schliesslich zu prüfen ist, ob die vom Gesuchsteller eingeleiteten Strafverfahren gegen die Staatsanwältin einen Ausstandsgrund darstellt;

dass das Ausstandsgesuch begründet sein muss und die geltend gemachten Gründe oder Umstände glaubhaft gemacht werden müssen;

dass glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es nicht bei einer bloss behaupteten Darstellung belassen kann, sondern die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substanziieren muss (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. A., 2020, N. 9 zu Art. 58 StPO);

dass die Strafanzeigen nicht aktenkundig sind und es deshalb bei der Behauptung des Gesuchstellers bleibt;

dass die Rechtzeitigkeit des Gesuchs resp. der Zeitpunkt der Entdeckung des geltend gemachten Ausstandsgrunds nicht nachgewiesen wurde;

dass die Partei nicht aus eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde tätigen Person ableiten kann;

dass folglich die Einreichung einer Strafanzeige gegen den abgelehnten Richter resp. die abgelehnte Staatsanwältin, wie vorliegend der Fall, für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu begründen vermag (Bundesgerichtsurteil 1B_302/2022 vom 7. September 2022 E. 2.1; BOOG, Basler Kommentar, 3. A. 2023, N. 41 zu Art. 56 StPO);

dass keine weiteren Gründe für einen Ausstand vorgebracht werden;

dass das Ausstandsgesuch von X _________ daher abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist;

dass die Gesuchsteller nach dem Gesagten mit ihren Rechtsbegehren unterliegen und ihnen ausgangsgemäss die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO);

dass die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und dem in Art. 22 lit. g GTar festgelegten Rahmen auf Fr. 600.00 festgelegt wird;

dass die Gerichtsgebühr den Gesuchstellern je zur Hälfte, entsprechend Fr. 300.00 aufzuerlegen ist;

dass die Gesuchsteller als unterliegende Partei und die Gesuchsgegnerin, welche in ihrer amtlichen Funktion handelt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

Das Kantonsgericht erkennt

1. Auf das Ausstandsgesuch von Y _________ wird nicht eingetreten.

2. Das Ausstandgesuch von X _________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.00 werden den beiden Gesuchstellern je zur Hälfte, entsprechend Fr. 300.00, auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 9. Juni 2026