Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

C1 25 147

Rubrum

ENTSCHEID VOM 16. JUNI 2026

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber

in Sachen

STWE-GEMEINSCHAFT X _________, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Mylène Cina, Sierre

gegen

Y _________, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch, Visp

und

Z _________, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch, Visp

(Sachenrecht)

Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk - Westlich Raron

Sachverhalt und Verfahren

A. Am 3. Oktober 2024 stellten Y _________ und Z _________ im Rahmen einer Anfechtungsklage unter anderem den Antrag, dass festzustellen sei, dass sämtliche an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 20. April 2024 gefassten Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z _________, Stammgrundstück Nr. xxx, Plan Nr. xx, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde A _________, nichtig sind. Eventualiter seien die an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 20. April 2024 gefassten Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft X _________ aufzuheben. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron entschied in einem Urteil vom 4. Juni 2025, dass die an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 20. April 2024 gefassten Beschlüsse in den Ziffern 4, 5 und 6 der Stockwerkeigentümergemeinschaft X _________ aufgehoben werden.

B. Gegen dieses Urteil reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft X _________ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 7. Juli 2025 eine Berufung beim Kantonsgericht ein, mit der sie unter anderem die Gutheissung der Berufung und die Abänderung der Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 4. Juni 2025 verlangte. Nach einem einmaligen Schriftenwechsel teilte die Berufungsklägerin dem Kantonsgericht mit, dass sie ihre Berufung zurückziehe, da sie sich mit Y _________ und Z _________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) geeinigt habe.

Erwägungen

1.

1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur, wenn der Streitwert entsprechend den zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren über Fr. 10‘000.00 beträgt (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Berufungsbeklagten fochten sämtliche Beschlüsse an, die an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 20. April 2024 gefasst worden waren, will heissen die Beschlüsse Nrn. 1 – 14 des Protokolls vom 16. Mai 2024. Das Bezirksgericht legte den Streitwert auf Fr. 17'008.75 fest (E. 1.1), weshalb das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung gelangte. Die Berufungsklägerin verlangte vor Kantonsgericht die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Aufgrund der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren ist die Streitwertgrenze für die Berufung überschritten.

1.2 Die Spruchkompetenz für die Berufung liegt bei einer Einzelrichterin, da das vereinfachte Verfahren anwendbar ist (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO, Art. 20 Abs. 3 RPflG und Art. 20 Abs. 1 ORG). Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 21. Mai 2026 den Rückzug der Berufung erklärt hat. Die Einzelrichterin am Kantonsgericht hat über die Folgen des von der Berufungsklägerin erklärten Rückzuges der Berufung zu befinden (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO).

2.

2.1 Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) führt der Rückzug einer Berufung zur Beendigung des Rechtsmittelverfahrens. Infolge des Rückzugs der Berufung ist das Verfahren vor Kantonsgericht abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO) und es ist über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu befinden.

2.2 Gemäss dem Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO richtet sich die Verteilung der Prozesskosten, wozu die Gerichtskosten und die Parteientschädigung gehören (Art. 95 Abs. 1 ZPO), nach dem Ausgang des Verfahrens. So trägt im Allgemeinen der Rechtsmittelkläger, der seine Berufung zurückzieht, sämtliche Prozesskosten. Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt indessen, davon abzuweichen und die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen, namentlich (e.) wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht oder (f.) wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.

In casu hat die Berufungsklägerin ihre Berufung zurückgezogen, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Als Grund für den Rückzug führt sie an, dass sie sich mit den Berufungsbeklagten geeinigt habe.

2.3 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009 (Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im vorliegenden vereinfachten Verfahren bei einem Streitwert von Fr. 17'008.75 zwischen Fr. 900.00 und Fr. 3'600.00 (Art. 16 GTar), wobei im Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Da das Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird, ist die Entscheidgebühr verhältnismässig zu reduzieren (Art. 14 Abs. 1 GTar). Vorliegend wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt, so dass die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 300.00 festzusetzen ist. Diese ist der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

2.4 Da die Berufungsklägerin ihre Berufung zurückzieht, gilt sie als unterliegend und hat den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das ordentliche Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Für einen Streitwert von Fr. 15'001.00 bis Fr. 20'000.00 wird das Honorar im vereinfachten Verfahren auf Fr. 2‘900.00 bis Fr. 4‘000.00 festgesetzt (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) und versteht sich inkl. Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions- Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen, womit ein Honorar von Fr. 1'160.00 bis Fr. 1'600.00 in Anschlag gebracht werden kann (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Bei einem Rückzug der Berufung kann das Honorar entsprechend gekürzt werden (Art. 29 Abs. 3 GTar).

Vorliegend erhob der Rechtsbeistand der Berufungsklägerin die Berufung und die Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten antwortete darauf. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 beantragt die Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten unter Verweis auf ihre hinterlegte Honorarnote eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'769.00 für das Berufungsverfahren. Die Berufungsklägerin liess sich zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom 29. Mai 2026 innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Der Aufwand des Rechtsbeistands der Berufungsbeklagten scheint zwar gerechtfertigt, kann jedoch gestützt auf Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar nur im Umfang von maximal Fr. 1'600.00 zugesprochen werden. Insgesamt ist den Berufungsbeklagten mithin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.00 zuzusprechen. Die Berufungsklägerin hat somit den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Das Kantonsgericht erkennt

1. Das Verfahren C1 25 147 wird infolge Rückzugs der Berufung vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 300.00 werden der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z _________ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.00 verrechnet. Der Überschuss in der Höhe von Fr. 1'500.00 wird der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z _________ zurückerstattet.

3. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z _________ bezahlt Y _________ und Z _________ eine Parteientschädigung von total Fr. 1'600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Sitten, 16. Juni 2026