154.224
Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Berufsfachschulen und des Amts für Brückenangebote
Vom 22. Februar 2011 (Stand 1. März 2011)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 56 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1. September 1994, § 20 der Vollziehungsverordnungzum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung) vom 12. Dezember 1994 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 1994,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Lehrpersonen sowie von der Schulleitung eingesetzte externe Beauftragte können für besondere Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Reglements entschädigt werden.
Die in diesem Reglement nicht erwähnten besonderen schulischen Aufgaben der Lehrpersonen gehören zum eigentlichen Arbeitspensum und sind mit dem ordentlichen Gehalt abgegolten, insbesondere Tätigkeiten, die innerhalb des Berufsauftrags der Lehrpersonen liegen und/oder durch Entlastungen berücksichtigt sind.
Art. 2 Studienreisen für Lehrpersonen
Studienreisen, für die eine Entschädigung geltend gemacht wird, müssen vorgängig von der Schulleitung bewilligt werden. Das Gesuch ist spätestens 8 Wochen vor der Reise einzureichen. Dem Gesuch ist ein ausführliches Programm beizulegen, das die direkte Beziehung des Programms zu den unterrichteten Fächern belegt.
An die Reisespesen kann ein angemessener Beitrag gesprochen werden. Die Gesuchstellerin/der Gesuchsteller muss bestätigen, dass die Kosten nicht durch eine andere Institution übernommen werden.
Art. 3 Studienreisen und Exkursionen mit Schülerinnen/Schülern
Bei von der Schulleitung bewilligten Studienreisen und Exkursionen mit Schülerinnen/Schülern werden nach Massgabe der Ansätze von §§ 3 – 6 der Entschädigungsverordnung als Spesen die effektiven Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten vergütet, sofern sie nicht durch Dritte übernommen werden. Die Schulleitung legt den effektiven Betrag fest, der Fr. 900.– nicht übersteigen darf.
Eine Fahrkostenentschädigung bei Reisen mit Reisecars oder Personenwagen wird nur ausgerichtet, wenn die Benützung dieser Transportmittel von der Schulleitung im Voraus bewilligt worden und der Transport durch Motorfahrzeuge den Umständen nach notwendig oder angezeigt bzw. deutlich kostengünstiger als die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist. Die Benützung eines Halbtaxabonnements ist bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Nebenauslagen, wie Eintritte, Museumspässe, Abonnemente usw. können durch die Schulleitung nach Aufwand bewilligt werden.
Art. 4 Durchführung und Leitung von Arbeitswochen
Bei besonderer Beanspruchung kann die Schulleitung ausrichten:
für die Vorbereitung von Arbeitswochen maximal Fr. 550.– pro Person;
für die Durchführung bzw. Leitung von Arbeitswochen maximal Fr. 330.– pro Tag.
Art. 5 Organisation und Leitung von Ferien- und Skilagern
Leiterinnen/Leiter von Ferien- und Skilagern ausserhalb der Schul- bzw. Arbeitszeit werden wie folgt entschädigt:
Verantwortliche Lagerleiterin/Lagerleiter (muss in der Regel Lehrperson und J+S-Leiterin/-Leiter sein): pro Tag Fr. 70.–
erwachsene J+S-Leiterin/-Leiter Technik: pro Tag Fr. 65.–; erwachsene J+S-Leiterin/-Leiter Methodik: pro Tag Fr. 55.–; erwachsene J+S-Leiterin/-Leiter Grundausbildung: pro Tag Fr. 50.–; Schülerinnen/Schüler J+S-Leiterin/-Leiter Methodik: pro Tag Fr. 50.–; Schülerinnen/Schüler J+S-Leiterin/-Leiter Grundausbildung: pro Tag Fr. 35.–; erwachsene Nicht-J+S-Leiterinnen/-Leiter: pro Tag Fr. 40.–
Allfällige Spesen sind damit abgegolten.
Für eine allfällig notwendige Rekognoszierung können die effektiven Spesen gemäss § 3 dieses Regelements ausbezahlt werden.
Alle Bundesbeiträge von Jugend und Sport für alle Lager werden den Lagerteilnehmerinnen und Lagerteilnehmern zur Vergünstigung des Lagerbeitrags angerechnet.
Art. 6 Sitzungsgelder für Mitarbeit in Kommissionen und Arbeitsgruppen
Von Behörden gewählte oder von der Schulleitung schriftlich bestimmte Mitglieder von Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie abgeordnete Delegierte erhalten im Rahmen von umfangreichen Projekten und bei ausserordentlicher Beanspruchung ein Sitzungsgeld von Fr. 85.– (Präsidentin/Präsident, Projektleiterin/Projektleiter Fr. 105.–) zuzüglich Reisespesen bei auswärtigem Tagungsort.
Von der Schulleitung im Rahmen von Projekten usw. angesetzte oder bewilligte Sitzungen können im Rahmen von umfangreichen Projekten und bei ausserordentlicher Beanspruchung mit obigen Sitzungsgeldansätzen entschädigt werden. Damit sind alle Vorbereitungsarbeiten (inkl. Protokolle, Arbeitspapiere usw.) abgegolten.
Diese Entschädigungen werden nur ausbezahlt, wenn von der entsprechenden Kommission oder Arbeitsgruppe keine Sitzungsgelder bzw. Spesen ausbezahlt werden, die Teilnahme ausserhalb des üblichen Aufgabenbereichs, mehrheitlich ausserhalb der Unterrichtszeit liegt und die Arbeit nicht anderweitig (z.B. durch Lektionenentlastungen) abgegolten wird.
Art. 7 Referate bei Lehrerkonferenzen und Schülerveranstaltungen sowie Kursen
Referentinnen/Referenten und Kursleiterinnen/Kursleiter werden, sofern sie nicht auf der Basis der Personalgesetzgebung des Kantons entschädigt werden, innerhalb folgender Maximalansätze honoriert:
Kursleitung 1 Tag: Fr. 1’400.–
Kursleitung 1/2 Tag: Fr. 850.–
Kursleitung Abend: Fr. 450.–
bis 2 Lektionen: Fr. 330.–
In diesen Ansätzen sind alle Vorbereitungsarbeiten und Spesen eingeschlossen.
In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung von diesen Maximalansätzen abweichende Regelungen treffen.
Art. 8 Durchführung von Prüfungen an der HFTG und der HFW und an den Berufsmaturitätsabteilungen von GIBZ und KBZ
Die Schulleitung kann folgende Entschädigungen auszahlen:
Für die Vorbereitung und Korrektur der Aufnahmeprüfungen der Berufsmaturitätsabteilungen maximal Fr. 40.– pro Stunde.
Für die Vorbereitung und Korrektur der Aufnahme-, Zwischen- und Schlussprüfungen sowie für die Abnahme der mündlichen Prüfungen der HFTG und der HFW maximal Fr. 90.– pro Stunde für Berufsschullehrerinnen/Berufsschullehrer mit kleinen Pensen sowie externen Expertinnen/Experten.
Für die Prüfungsaufsicht durch Berufsschullehrerinnen/Berufsschullehrer mit kleinen Pensen und durch externe Personen maximal Fr. 40.– pro Stunde.
Art. 9 Angeordnete Aufgaben
Von der Schulleitung angeordnete oder bewilligte Aufgaben und Arbeiten, die nicht zum eigentlichen Berufsauftrag der betreffenden Lehrerinnen/Lehrer bzw. Angestellten gehören, können nach Massgabe von § 8 Abs. 1 Bst. a dieses Reglements entschädigt werden.
In begründeten Einzelfällen (z.B. externe Beauftragte, spezielle Lern- und Prüfungsformen wie Ausbildungseinheiten, Module, Seminar- und Diplomarbeiten und praktische Arbeiten sowie Coaching) kann die Volkswirtschaftsdirektion auf Antrag der Schulleitung von diesen Ansätzen abweichende Regelungen treffen.
Art. 10 Entschädigung für besondere Aufgaben im Weiterbildungsbereich
Lehrerinnen/Lehrer, die im Weiterbildungsbereich von der Schulleitung besondere Aufgaben übertragen erhalten, können bei ausserordentlicher Beanspruchung innerhalb eines Maximalansatzes von Fr. 85.– pro Stunde entschädigt werden.
Diese Entschädigungen werden nur ausbezahlt, sofern die entsprechenden Arbeiten ausserhalb des üblichen Aufgabenbereichs der betreffenden Person und mehrheitlich ausserhalb der Unterrichtszeit liegen und die Aufgaben nicht anderweitig (z.B. durch Lektionenentlastungen) abgegolten werden.
Art. 11 Abrechnungen
Grundlage für die Abrechnungen und die Auszahlungen bilden die der Schulleitung eingereichten Kosten bzw. Zeitaufwände und unterzeichneten bzw. visierten Kostenaufstellungen und Belege.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrerinnen und Lehrern sowie von externen Beauftragten des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums Zug (GIBZ) und des Kaufmännischen Bildungszentrums Zug (KBZ) vom 12. Oktober 1998 wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. März 2011 in Kraft.
GS 31, 61