162.11
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts
Vom 14. Januar 1977 (Stand 5. Dezember 2025)
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
gestützt auf § 56 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) vom 1. April 19761,
beschliesst:
1. Organisation
Art. 1 Amtseid und Amtsgelöbnis
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis in der ersten Sitzung der Amtsperiode; die Ersatzmitglieder in der ersten Sitzung, zu der sie beigezogen werden.
Die Eidesformel lautet: «Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.»
Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nachzukommen.»
Art. 2 Wahl des Vizepräsidiums
Das Verwaltungsgericht wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten aus seinen Mitgliedern.
Art. 3 Gesamtgericht
Dem Gesamtgericht obliegen folgende Geschäfte:
Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten;
Bestellung der Kammern und Wahl der Vorsitzenden der einzelnen Kammern sowie Bezeichnung der Einzelrichterinnen und Einzelrichter, wo die Gesetzgebung dies vorsieht;
Wahl des Personals der Gerichtskanzlei sowie Wahrnehmung der Aufsicht gemäss Verantwortlichkeitsgesetz2;
Erlass der Geschäftsordnung;
Erlass der Verordnung über die Gebühren;
Verabschiedung des Voranschlags zuhanden des Kantonsrats;
Festsetzung der Besoldung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des Personalgesetzes;
Erstattung des Rechenschaftsberichts zuhanden des Kantonsrats;
Beschlussfassung im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat;
Beurteilung von grundsätzlichen Rechtsfragen, die ihm von einer Kammer oder vom Präsidium vorgelegt werden;
Aufsicht über die Schätzungskommission und Genehmigung der Geschäftsordnung der Schätzungskommission gemäss § 61 Abs. 3 und § 61a Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes3.
Für die Behandlung von Verwaltungsgeschäften ist das Gesamtgericht bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig. Die Wahl der Angestellten erfolgt nach den Vorschriften von § 26 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Regierungsrats4.
Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nach den Vorschriften von § 4 ff. des Personalgesetzes5.
Art. 4 Organisation
Das Verwaltungsgericht bestimmt aus seiner Mitte folgende Kammern:
die verwaltungsrechtliche Kammer;
die abgaberechtliche Kammer;
die sozialversicherungsrechtliche Kammer;
die fürsorgerechtliche Kammer.
Die Kammern bestehen aus je fünf Mitgliedern. Sie urteilen in Fünfer- oder Dreierbesetzung gemäss § 20. Bei Verhinderung eines Mitglieds der Dreierkammer werden in erster Linie die weiteren Mitglieder der Kammer beigezogen, in zweiter Linie die übrigen ordentlichen Mitglieder des Gerichts und die Ersatzmitglieder. Dabei sind § 10 und § 12 sinngemäss anwendbar.
…
Art. 5 Verwaltungsrechtliche Kammer
Die verwaltungsrechtliche Kammer beurteilt:
die Verwaltungsgerichtsbeschwerden, ausgenommen die der abgaberechtlichen und der fürsorgerechtlichen Kammer zugewiesenen;
die Streitigkeiten vorwiegend vermögensrechtlicher Art nach kantonalem Recht gemäss § 76 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ausgenommen Beschwerden gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen (§ 76 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes6);
die verwaltungsrechtlichen Klagen aus Streitigkeiten zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie zwischen Privaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäss § 80 und § 81 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Beschwerden und Haftüberprüfungen im Zusammenhang mit Entfernungs-, Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gemäss § 64 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration7 in Einzelrichterkompetenz.
Art. 6 Abgaberechtliche Kammer
Die abgaberechtliche Kammer beurteilt:
die Steuerstreitigkeiten (§ 74 und § 75 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes8);
die Verwaltungsgerichtsbeschwerden, die ausschliesslich Gebühren und Abgaben betreffen;
Rekurse gegen Steuererlasse durch eine Einzelrichterin bzw. einen Einzelrichter.
Art. 7 Sozialversicherungsrechtliche Kammer
Die sozialversicherungsrechtliche Kammer beurteilt:
die Beschwerden gegen die Verfügungen der Familienausgleichskassen gemäss § 76 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes9;
die Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes);
als Versicherungsgericht die Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt (§ 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes).
Art. 7bis Fürsorgerechtliche Kammer
Die fürsorgerechtliche Kammer beurteilt:
Beschwerden gegen fürsorgerische Unterbringungen;
Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
Beschwerden gegen die Anordnung von Zwangsmassnahmen gemäss Gesundheitsgesetz.
Art. 8 Beurteilung
Die Kammern beurteilen die ihnen zugewiesenen Geschäfte endgültig.
Ein Geschäft ist dem Gesamtgericht vorzulegen, wenn eine Kammer bei der Beurteilung einer Rechtsfrage von einem grundsätzlichen Entscheid einer anderen Kammer abweichen will.
Art. 9 Präsidium – Zuständigkeit
Dem Präsidium obliegen:
die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Kammern oder an das Gesamtgericht;
die Abschreibung von Angelegenheiten, die infolge Rückzugs, Anerkennung, Vergleichs oder aus anderen Gründen gegenstandslos geworden sind;
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss § 27 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes10;
die Auferlegung von Ordnungsbussen gemäss § 33 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes;
die Vertretung des Gerichts nach aussen;
die Gewährung von Rechtshilfe in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Entscheid über Aktenedition an andere Behörden;
Die Erledigung der anfallenden Verwaltungsgeschäfte, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen.
Ist ein Geschäft einer Kammer zugewiesen, so übt ihr Vorsitz hinsichtlich der Verfahrensleitung und Verfahrenserledigung alle Befugnisse aus, welche die Gesetzgebung oder diese Geschäftsordnung, insbesondere in § 9 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 und Ziff. 6, § 11 und § 12 sowie § 17 bis § 32, dem Präsidium überträgt.
Art. 10 Präsidium – Stellvertretung
Die Präsidentin oder der Präsident wird bei Verhinderung in erster Linie durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten, bei deren Verhinderung durch die Kammervorsitzenden. Kammervorsitzende vertreten sich gegenseitig. Dabei erfolgt die Vertretung in erster Linie nach Amtsalter, unter gleichzeitig Gewählten nach Lebensalter. Nach der gleichen Ordnung vertreten nötigenfalls die weiteren Gerichtsmitglieder das Präsidium oder die Kammervorsitzenden.
Bei länger dauernder Verhinderung kann das Gesamtgericht eine andere Ordnung treffen.
Art. 11 Ausstand
Über ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied des Gerichts entscheidet die entsprechende Kammer, wobei das angefochtene Mitglied in Ausstand zu treten hat.
Das Präsidium entscheidet über ein Ausstandsbegehren gegen die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber.
Art. 12 Ersatzmitglieder
Das Präsidium zieht ein Ersatzmitglied bei, wenn ein Mitglied des Gerichts verhindert ist oder wenn es angezeigt erscheint, ein Ersatzmitglied mit besonderen Fachkenntnissen beizuziehen; im zweiten Fall ist das Einverständnis des zu ersetzenden Mitglieds notwendig.
Art. 13 Generalsekretariat und Gerichtsschreiberinnen sowie Gerichtsschreiber
Das Generalsekretariat ist dem Präsidium unterstellt. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet die gesamte Tätigkeit der Gerichtskanzlei und ist Gerichtsschreiberin bzw. Gerichtsschreiber des Gesamtgerichts.
An den Sitzungen der einzelnen Kammern nimmt eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber teil mit beratender Stimme und dem Recht, Anträge zu stellen. Die Gerichtsschreiberin bzw. der Gerichtsschreiber ist für die Redaktion der Entscheide der entsprechenden Kammer verantwortlich.
…
Art. 14 Rechnungswesen
Die Kanzlei des Verwaltungsgerichts besorgt das Rechnungswesen.
Art. 15 Auditorinnen und Auditoren
Das Verwaltungsgericht beschäftigt Auditorinnen und Auditoren, die zu ihrer Ausbildung beim Gericht zu arbeiten wünschen.
Sie können im einzelrichterlichen Verfahren und im Beweisverfahren zur Protokollführung beigezogen werden.
Die Vorschriften der Geschäftsordnung des Obergerichts für die Gerichtskanzlei, welche die Auditorinnen und Auditoren betreffen, sind sinngemäss anwendbar11.
2. Geschäftsgang
Art. 16 Überwachung der Geschäftsführung
Das Präsidium überwacht die Geschäftsführung des Gerichts und sorgt für rasche Erledigung der Geschäfte.
Art. 17 Einberufung des Gerichtes
Das Präsidium versammelt das Gericht und ergänzt es allenfalls durch Ersatzmitglieder.
Art. 18 Leitung des Verfahrens
Das Präsidium trifft die zur Leitung des Verfahrens notwendigen Verfügungen, insbesondere:
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäss § 66 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes12;
Auferlegung eines Kostenvorschusses gemäss § 26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes;
Erlass dringlicher einstweiliger Verfügungen gemäss § 15 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und vorsorglicher Massnahmen gemäss § 17 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes;
Vollstreckungsmassnahmen.
Das Präsidium kann die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber mit Vorkehrungen, welche zur Leitung des Verfahrens gehören, beauftragen.
Art. 19 Referat
Das Präsidium bezeichnet für jedes Geschäft ein Gerichtsmitglied als Referentin oder Referenten.
Das Präsidium kann die Leitung des Beweisverfahrens sowie die Vornahme der nötigen verfahrensrechtlichen Anordnungen einer Referentin oder einem Referenten delegieren. Die jeweiligen Zeichnungs- und Anweisungsberechtigungen gemäss Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG) vom 19. Februar 202413 sind zu respektieren.
Die Referentin oder der Referent unterbreitet dem Gericht einen schriftlichen Antrag oder einen Urteilsentwurf.
Art. 20 Beurteilung in Einzel-, Dreier- oder Fünferbesetzung
Die Kammern urteilen in Dreierbesetzung, sofern nicht ein Mitglied der Dreierkammer die Beurteilung in Fünferbesetzung verlangt.
Sind die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf ein Rechtsmittel offensichtlich erfüllt, so kann die Beurteilung einzelrichterlich erfolgen.
Art. 21 Vollmacht
Parteivertretungen haben als Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu legen; eine solche kann jederzeit nachgefordert werden.
Art. 22 Eingaben
Eingaben sind zu unterzeichnen und in genügender Anzahl einzureichen, mindestens im Doppel.
Fehlende Ausfertigungen werden nachverlangt oder auf Kosten der Partei erstellt.
Art. 23 Vorladung
Vorladungen werden, dringende Fälle vorbehalten, wenigstens zehn Tage vor der Verhandlung zugestellt.
Kann einer Partei die Vorladung trotz sachdienlichen Nachforschungen nicht zugestellt werden, so ist sie im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Art. 24 Protokoll
Für jedes Verfahren wird ein Protokoll über die wesentlichen Verfahrensvorgänge geführt.
Zur Unterstützung der Protokollführung können Aufzeichnungsgeräte verwendet werden; hievon ist den Parteien vorgängig Kenntnis zu geben.
Art. 25 Akten
Gerichtsakten werden in der Regel nur an im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte herausgegeben.
Drittpersonen sind grundsätzlich nicht berechtigt, in die Gerichtsakten Einsicht zu nehmen; das Präsidium kann aus zwingenden Gründen Ausnahmen bewilligen, sofern keine berechtigten Interessen verletzt werden.
Sind Akten abhanden gekommen, so werden sie soweit als möglich nach den Handakten des Gerichts und der Parteien wiederhergestellt; die Parteien und weitere am Verfahren Beteiligte sind in diesen Fällen zur Herausgabe aller Unterlagen verpflichtet, welche die Sache betreffen.
Die Akten erledigter Fälle werden zurückgegeben, im Übrigen nach den Bestimmungen des Archivgesetzes archiviert.
Art. 26 Präsenzpflicht der Gerichtsmitglieder
Kein Mitglied darf ohne zureichende Gründe einer Gerichtssitzung fernbleiben.
Art. 27 Verhandlung
Bei einer öffentlichen Verhandlung kann das Präsidium Personen, die Ruhe und Ordnung stören, wegweisen, in Fällen wiederholter grober Ordnungsstörungen auch Parteien und ihre Vertretungen.
Bild- und Tonaufnahmen sind unzulässig, soweit sie nicht vom Gericht angeordnet sind; eine solche Anordnung ist vorgängig den Parteien zur Kenntnis zu bringen.
Art. 28 Beratung und Abstimmung
Bei der Beratung unterbreitet die Referentin oder der Referent dem Gericht einen Antrag.
Anschliessend erteilt das Präsidium zuerst denjenigen Gerichtsmitgliedern das Wort, die einen Gegenantrag stellen wollen.
Verlangt niemand mehr das Wort, so schreitet das Präsidium zur Abstimmung.
Art. 29 Zirkulationsbeschluss
Die Erledigung von Geschäften auf dem Zirkulationsweg ist zulässig. Jedem Gerichtsmitglied bleibt vorbehalten, die mündliche Beratung zu verlangen.
Art. 30 Urteil – Unterzeichnung
Urteile und Beschlüsse werden vom Präsidium und von der Gerichtsschreiberin bzw. vom Gerichtsschreiber unterzeichnet.
Verfügungen, die die Leitung des Verfahrens betreffen, sowie Mitteilungen unterzeichnet das betreffende Gerichtsmitglied oder die Gerichtsschreiberin bzw. der Gerichtsschreiber.
Art. 31 Urteil – Erläuterung
Ist ein Urteil unklar oder enthält es Widersprüche, so wird es von der betreffenden Kammer auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert.
Ein Erläuterungsgesuch ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Urteils einzureichen; das Präsidium kann dem Erläuterungsgesuch aufschiebende Wirkung erteilen.
Wird der Rechtsspruch durch die Erläuterung verändert, so werden die Rechtsmittelfristen neu eröffnet.
Art. 32 Urteil – Berichtigung
Offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige Bezeichnung der Parteien, werden von der Gerichtsschreiberin bzw. vom Gerichtsschreiber im Einverständnis mit dem Präsidium und unter Mitteilung an die Parteien berichtigt.
Art. 33 Revisionsgesuch
Revisionsgesuche werden vom Präsidium an zwei Gerichtsmitglieder, die bei der Fällung des angefochtenen Urteils nicht mitgewirkt hatten, zur Prüfung überwiesen.
Die beiden Mitglieder unterbreiten ihren Antrag dem Gesamtgericht, das über das Revisionsgesuch entscheidet.
Art. 34 Veröffentlichung von Urteilen
Das Verwaltungsgericht veröffentlicht seine Urteile in geeigneter Form.
Berechtigte öffentliche oder private Interessen dürfen dabei nicht verletzt werden.
In besonderen Fällen, insbesondere bei öffentlichem Interesse, können auch Verfügungen oder Beschlüsse veröffentlicht werden.
3. Schlussbestimmung
Art. 35 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat14 in Kraft. Sie gilt auch für die bereits anhängigen Verfahren.
Diese Geschäftsordnung ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
GS 21, 3