162.2
Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Haupt-, Teil- und Nebenämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Verwaltungsgericht für die Amtsperiode 2025–2030
Vom 30. November 2023 (Stand 1. Januar 2025)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf
• § 41 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2 der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18941,
• § 53 Abs. 1, 2 und 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) vom 1. April 19762,
beschliesst:
Art. 1
Die Zahl der hauptamtlichen Mitglieder im Verwaltungsgericht wird für die Amtsperiode 2025–2030 auf drei festgesetzt.
Art. 2
Die Zahl der teilamtlichen Mitglieder im Verwaltungsgericht wird für die Amtsperiode 2025–2030 auf eines festgesetzt. Der Beschäftigungsgrad beträgt 50 Prozent.
Art. 3
Die Zahl der nebenamtlichen Mitglieder im Verwaltungsgericht wird für die Amtsperiode 2025–2030 auf drei festgesetzt.
GS 2024/007